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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 30.01.2023 – 7 K 4212/17.KS.A
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0130.7K4212.17.KS.A.00
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 24.05.2017 (Az.: ...) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volksstamm der Paschtunen zugehörig und islamisch-sunnitischen Glaubens. Er habe sein Heimatland im Juni 2015 verlassen und sei über den Iran und die Türkei sowie über den weiteren Landweg schließlich am 03.08.2015 nach Deutschland eingereist. Er stellte am 30.11.2015 einen förmlichen Asylantrag.
Am 29.09.2016 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den Gründen seiner Asylantragstellung gemäß § 25 des Asylgesetzes - AsylG - persönlich angehört.
Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger zu seinen persönlichen Hintergründen, dass er aus der der Stadt C. stamme. Dort habe er mit seiner Kern- und der weiteren Großfamilie gelebt. Der Kläger habe die Schule bis zur 10. Jahrgangsstufe besucht und mit einem Abschluss, der der mittleren Reife entspreche, beendet. Danach habe er den Beruf des Automechanikers erlernt, jedoch zunächst mit seinem Vater in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. In den Jahren von 2005 - 2010 sei er für die Vereinten Nationen (UN), konkret die UNFAO (= Food and Agriculture Organization of the United Nations), und zuletzt bei der afghanischen Friedensbehörde tätig gewesen.
Zu den Hintergründen seines Asylgesuchs befragt, erklärte der Kläger, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die UN und die afghanische Friedensbehörde in den Fokus der Taliban geraten sei. Sie hätten ihm telefonisch und mit einem Drohbrief mitgeteilt, deshalb - mit dem Ziel ihn zu töten - überall nach ihm zu suchen. Er habe die Polizei in C. sodann mehrfach auf seine Gefahrenlage aufmerksam gemacht. Die Polizei habe zwar auch Ermittlungen aufgenommen, letztlich aber nur erklärt, ihm schon mangels Personals keinen Personenschutz zur Seite stellen zu können. Er sei daher nicht mehr nach Hause gegangen und habe regelmäßig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Die Taliban hätten daraufhin seine Angehörigen geschlagen, um den Aufenthaltsort des Klägers zu erfahren. Aus Angst sei er schließlich mit seiner Kernfamilie nach D. geflohen. Als er dort vernommen habe, dass ein befreundeter Kollege, der wegen derselben Bedrohungslage nach E. gegangen sei, dort von den Taliban gefunden und getötet worden sei, habe er sein Heimatland sofort verlassen. Zum Beleg seines Verfolgungsgeschehens legte der Kläger mehrere Dokumente vor, die seine Tätigkeiten für die UN und die afghanische Friedensbehörde belegen sollen. Auf diese wird im Einzelnen verwiesen (Bl. 62 ff. d. Verwaltungsvorgangs).
Mit Bescheid vom 24.05.2017 lehnte das Bundesamt für den Kläger den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt würden. Darüber hinaus wurde das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - festgestellt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde einerseits angeführt, dass dem Klägervortrag jedenfalls mit Blick auf die geschilderte Verfolgungsgefahr kein Glauben geschenkt werden könne und andererseits, dass der Kläger auf eine interne Fluchtalternative zu verweisen sei. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (Bl. 5 ff. d. Gerichtsakte).
Mit am 08.06.2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat zur Klagebegründung die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und insbesondere nochmals hervorgehoben, dass ihm wegen der Tätigkeit für eine westliche Organisation (UNFAO) eine landesweite Verfolgung durch die Taliban drohe (Bl. 31 ff.; 76 ff. d. Gerichtsakte). Zudem hat er weitere Dokumente vorgelegt, die seine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen sollen, auf welche im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 33 ff. d. Gerichtsakte). Im weiteren Klageverfahren hat er ausgeführt, dass die Taliban mittlerweile die Staatsmacht in Afghanistan übernommen hätten, weshalb seine Rückkehr dorthin jedenfalls jetzt einem Todesurteil gleichkomme. Außerdem sei er durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland in den Augen seiner Verfolger „verwestlicht“ und würde auch deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste (Bl. 48, 152 ff. d. Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2017 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise hierzu, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass selbst eine unterstellte Gefahrenlage mittlerweile viele Jahre zurückliege und schon daher ein Schutzanspruch für den Kläger ausscheide (Bl. 26; 118 d. Gerichtsakte). Außerdem führt sie zu den erst im Klageverfahren vorgelegten Dokumenten aus, dass diese einerseits gefälscht sein könnten und andererseits daraus ersichtlich werde, dass der afghanische Staat dem Kläger Schutz gewähren wolle und könne. Jedenfalls müsse sich der Kläger aber auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen (Bl. 45 f. d. Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 29.01.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 51 d. Gerichtsakte).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrages und zum Ausräumen etwaiger Widersprüchlichkeiten seines bisherigen Vorbringens gegeben worden. Im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erkenntnismittel verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte zudem trotz des Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2017 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Taugliche Verfolgungsakteure sind der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft (§ 3c AsylG). Schließlich darf für den Ausländer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein (§ 3e AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - Rn. 14, juris).
Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 - Rn. 2, juris).
Davon ausgehend ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
a. Weil der Kläger zur Überzeugung des Gerichts langjährig für die UNFAO in Afghanistan gearbeitet hat und er deshalb als besonders gefährdete sogenannte ehemalige Ortskraft einzustufen ist, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan (erneut) flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
aa. Sogenannten ehemaligen Ortskräften aus Afghanistan ist zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) jedenfalls dann regelhaft die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzusprechen, wenn sie über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum in einem direkten Beschäftigungsverhältnis zu einer westlichen Einrichtung standen. Solchen droht bei Rückkehr nach Afghanistan derzeit nämlich grundsätzlich mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung: Ihnen droht die Anwendung von erheblicher physischer Gewalt (§ 3a Abs. 1, 2 AsylG) durch die - nunmehr Staatsmacht ausübende - Gruppierung der Taliban (§ 3c AsylG). Dem liegen zudem von den Taliban generell unterstellte sowie flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive zugrunde, namentlich eine missbilligte religiöse sowie politische Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2, 5 und Abs. 2 AsylG). Zuletzt existiert für ehemalige Ortskräfte derzeit kein tauglicher Schutzakteur (§ 3d AsylG) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG).
Diese Einschätzung des Gerichts ergibt sich aus der Auswertung der hierzu eingeholten Erkenntnismittel, wonach sich die aktuelle Lage für sogenannte ehemalige Ortskräfte in Afghanistan momentan wie folgt darstellt:
Nach der Machtübernahme der Taliban - am 15. August 2021 - hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan für sogenannte ehemalige Ortskräfte, also Afghanen, die vor der Machtübernahme in Afghanistan mit westlichen Staaten oder Organisationen zusammengearbeitet haben, in gravierendem Ausmaß verschlechtert. Sie sind dort einem akuten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt und insofern Ziel von Einschüchterungen, Bedrohungen und lebensbedrohlichen Vergeltungsangriffen. So sollen nach Art. 11 des Verhaltenskodex der Taliban (“Layeha“) diejenigen hingerichtet werden, die für die sogenannten Kuffar - ausländische Ungläubige - arbeiten oder gearbeitet haben, wobei auch ein längerer Zeitraum seit Ende der Tätigkeit nicht vor Verfolgung schützt. Ortskräfte werden von den Taliban generell des politischen und religiösen Widerstands gegen das Talibanregime bezichtigt. Sie sind auch akut gefährdet, von den Taliban gezielt gesucht und belangt zu werden. Erstens sind zuvor mehrfach angekündigte Generalamnestien für ehemalige Ortskräfte von den Taliban nicht eingehalten worden. Zweitens werten die Taliban bei ihrer Suche nach Ortskräften im Internet verfügbare Videos und Fotos aus; sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Allerdings versprechen diese oder sonstige Suchmethoden (Befragungen, Auswerten des vielfach zurückgelassenen Aktenmaterials etc.) nicht uneingeschränkt Erfolg. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn die Tätigkeit für die Taliban ohne Weiteres wahrnehmbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum ein direktes Beschäftigungsverhältnis (nicht nur als Subunternehmer) zu einer westlichen Einrichtung bestand, weil dann grundsätzlich auch eine für die Taliban zu erlangende Dokumentation der Tätigkeit existiert. Kann in diesen Fällen mithin sogar regelhaft davon auszugegangen werden, dass die Ortskraft von den Taliban auch tatsächlich als solche identifiziert werden wird, greift diese Regelvermutung bei einer weniger intensiven Verbindung zwischen Ortskraft und westlichem Akteur nicht Platz. Ob die Taliban auch in diesen Fällen - aus ihrer Sicht belastbare - Hinweise für eine Tätigkeit als Ortskraft finden können, bedarf vielmehr weiterer Anhaltspunkte im Einzelfall. Werden Ortskräfte indes aufgespürt, werden sie regelmäßig Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban, vor allem drohen außergerichtliche Hinrichtungen, oft nach öffentlichen Demütigungen und Folter. Internationale Organisationen schätzen die Hinrichtungen ehemaliger Sicherheits- und Ortskräfte durch die Taliban beispielsweise allein für den Zeitraum von Mitte August bis Mitte November 2021 auf mindestens 80. Dementsprechend berichtete im Dezember 2021 der Danish lmmigration Service zur Gefährdung von Ortskräften, dass ihre Quellen davon ausgehen, dass die Gefährdungslage für diese vergleichbar sei, mit der von ehemaligen afghanischen Regierungsangehörigen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe führte im Oktober 2021 in ihrem Länderbericht zu Gefährdungsprofilen in Afghanistan an, dass es für afghanische Ortskräfte - mit dem Abzug der internationalen Truppen - zu einem massiven Anstieg der Gefahr gekommen sei, Opfer regierungsfeindlicher Gruppen zu werden. Nach der Machtergreifung der Taliban ist diese Verfolgungsgefahr auch nicht auf einzelne Orte oder Gebiete Afghanistans beschränkt, sie ist vielmehr landesweit gegeben. Organisationen oder staatliche Einrichtungen, die ihnen in Afghanistan hinreichenden Schutz gewährleisten könnten, sind seit der Machtübernahme ebenfalls nicht mehr vorhanden. Echten Schutz vor Verfolgung können Ortskräfte daher momentan nur durch Ausreise erreichen. Vor diesem Hintergrund bemüht sich auch die Bundesregierung seit dem Abzug deutscher Soldaten aus Afghanistan intensiv darum, der auch von ihr als besonders gefährdet angesehenen Personengruppe der ehemaligen Ortskräfte die Ausreise zu ermöglichen. Jedoch musste die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsabgeordneten F. zuletzt einräumen, dass mehr als 30 ehemalige Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die noch aus Afghanistan evakuiert werden sollten, mittlerweile ums Leben gekommen sind [zum Ganzen: Gutachten Amnesty International an VG Kassel (Ortskräfte in Afghanistan), Stand 21.12.2022; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Afghanistan, Veröffentlichungen vom 16.09.2021 und vom 10.08.2022, S. 38 bzw. S. 27; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021 und 20.06.2022, jeweils S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan - Gefährdungsprofile, Stand 02.11.2022, S. 20; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Stand 27.09.2022].
bb. Der Einzelrichter ist aufgrund der Ausführungen des Klägers im Verfahren - insbesondere seiner authentischen Schilderungen im Termin - zur Überzeugung gelangt, dass er (zumindest) wegen seiner langjährigen Tätigkeit für die UNFAO als besonders gefährdete ehemalige Ortskraft in Afghanistan zu qualifizieren ist, weshalb er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die soeben dargestellte, flüchtlingsrelevante Bedrohungslage zu gewärtigen hätte, wenn er dorthin zurückkehren müsste.
Das Gericht hat keinen Grund an den Angaben des Klägers zu Zweifeln, wonach er in Afghanistan für ca. fünf Jahre als direkt angestellter Fahrer für die UNFAO gearbeitet habe. Diese Einschätzung des Gerichts gründet sich erstens darauf, dass der Kläger dementsprechend schon während seiner Anhörung beim Bundesamt und sodann während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgetragen hat. Aufgrund dieser Kongruenz im Klägervorbringen ist eine (bloße) asyltaktische Behauptung, die erst im Termin als Reaktion auf die aktuelle Sachlage in Afghanistan vorgebracht wird, nämlich eher unwahrscheinlich. Zweitens hat der Kläger zum Beleg dieser Angabe schon während seiner Anhörung beim Bundesamt diverse Dokumente vorgelegt, die sein dementsprechendes berufliches Engagement bestätigen (vgl. im Einzelnen Bl. 57 und 65 f. d. Verwaltungsvorgangs). Die Echtheit dieser Dokumente ist dabei selbst von der Beklagten nicht infrage gestellt worden; im Gegenteil wird die Tätigkeit des Klägers bei der UN im angegriffenen Bescheid als wahr bewertet (Bl. 3 oben des Bescheids). Im gerichtlichen Verfahren wurde zudem allein die Echtheit der mit der (weiteren) Klagebegründung vorgelegten Dokumente substantiiert angezweifelt. Für das Gericht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die vorgelegten UNFAO-Dokumente für Fälschungen zu halten. Insbesondere decken sich die dortigen Angaben zu Art und Dauer seiner Tätigkeit für diese Organisation auch vollständig mit jenen, die der Kläger über das gesamte Verfahren und zuletzt im Termin immer wieder geschildert hat. Drittens hat er zu seiner damaligen beruflichen Tätigkeit für die UNFAO in Afghanistan auch ohne Schwierigkeiten auf die Vielzahl an Nachfragen des Gerichts im Termin schlüssig antworten können sowie mit derartigem Detailreichtum und sichtbarer Nähe zu dieser Institution vorgetragen, dass am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen auch deshalb keinerlei Zweifel verblieben sind (vgl. vor allem Bl. 4 ff. d. Sitzungsniederschrift).
b. War dem Kläger bereits vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, kam es auf seinen sonstigen Vortrag nicht mehr an.
2. Ist die Klage damit mit ihrem Hauptanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die äußerst hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vgl. auch § 31 Abs. 2 und 3 Satz 2 AsylG).
3. Nachdem dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist auch die Grundlage für die gem. §§ 34, 38 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das gem. § 11 Abs. 1 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.