Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 19.06.2023 – 7 L 857/23.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0619.7L857.23.KS.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 87.763,08 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Anträge

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

a) dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die seit der Lieferung des WGI-Geräts Multi-Signal Far-Field Microscope (MSFFM) des Forschungsprojekts Nr. … der C. aufgetretenen Schwierigkeiten, Defekte und „unvorhersehbaren Ereignisse“, der Art der bisherigen Inbetriebnahme bzw. der Nutzung des Geräts oder seiner Komponenten, der bisherigen Versuche einer Geräteabnahme, sowie der technischen Veränderungen gegenüber dem Antrag bei der C. (Stand 18.12.2018),

b) dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über den Status der Abnahme, den Ablauf der Gewährleistungsfrist des Herstellers und den Lauf der Fristen für die Projektumsetzung seitens der C.;

2. die bevorstehende erneute Abnahme/Inbetriebnahme des WGI-Geräts

a) in einem Raum durchzuführen, in dem Klimatisierung, eine Laserschutzvorrichtung und die Einhaltung einer Schwingungsamplitude von unter 1 μm gewährleistet sind,

b) der Inbetriebnahme das Nutzungskonzept der Nutzergemeinschaft vom 20. August 2020 mit den darin festgelegten Benchmark-Versuchen zugrunde zu legen und

c) die erneute Abnahme bzw. Inbetriebnahme in ständiger durchgehender persönlicher Anwesenheit und Mitwirkung des Antragstellers und in Anwesenheit und Begleitung seiner sachverständigen Beistände Frau Prof. Dr. rer. nat. D. und Dr. E. durchzuführen,

werden abgelehnt.

Sie sind bereits unzulässig (dazu unter I.). Darüber hinaus fehlen Anordnungsanspruch und –grund, zudem sind die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt. (dazu unter II.).

I. 1. Zunächst sind die Begehren des Antragstellers analog § 44a VwGO nicht im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens selbstständig durchsetzbar (so bereits VG Kassel, Beschluss vom 28.02.2022 – 7 L 256/22, S. 4 f., n.v.), weil es sich um einzelne Handlungen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel, unter anderem auch dem Antragsteller die wissenschaftliche Nutzung des WGI-Großgerätes „Multi-signal far-field Microscope“ (im Folgenden: Mikroskop) zu ermöglichen, handelt.

2. Darüber hinaus fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit der Antragsteller die Aufstellung des Mikroskops in einem bestimmten Raum sowie umfassende Akteneinsicht und Auskünfte beantragt, steht dem Antrag bereits die (auch im Verfahren nach § 123 VwGO eintretende Rechtskraft) des vorherigen Eilantrages entgegen. Die Kammer hat darüber bereits entschieden (VG Kassel, Beschl. v. 28.02.2022 – 7 L 256/22.KS, n.v. und vom 25.02.2022 - 7 L 669/21.KS, n.v). Soweit der Antragsteller in den Anträgen zu 1. a) und b) darüber hinaus um Auskunft ersucht, hat sich das Verfahren erledigt, da die Antragsgegnerin die Auskünfte bereits erteilt hat (insbes. mit Schriftsatz vom 30.05.2023). Zudem fehlt es an der notwendigen Geltendmachung bei der Antragsgegnerin vor Inanspruchnahme des Gerichts. Jedenfalls hat der Antragsteller eine solche nicht glaubhaft gemacht.

Des Weiteren kann die beantragte einstweilige Anordnung den Antragsteller nicht mehr besser stellen, weil – jedenfalls nach der im Eilverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung – sowohl die Abnahme des Mikroskops am 09.05.2023 als auch die Inbetriebnahme am 10.05.203 bereits vor Eingang des Eilrechtsschutzersuchens bei Gericht erfolgt sind (siehe Bestätigung der Geräteverantwortlichen Prof. Dr. E. gegenüber der C. mit Mail vom 10.05.2023, Bl 137 der eA) und Schriftsätze vom 23.05.2023 und 30.05.2023, Bl. 118 ff, Bl. 175 ff. d. eA). Ob diese ordnungsgemäß waren, ist weder vom Verwaltungsgericht noch in einem Eilverfahren zu prüfen. Dem Antragsteller ist vorzuwerfen, dass er sich über die erfolgte Abnahme/Inbetriebnahme nicht vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bei der Antragsgegnerin erkundigt hat. Dabei ist nicht nur in den Blick zu nehmen, dass die Abnahme bereits einen Tag vor Anrufung des Gerichts erfolgt ist. Eine Abnahme/Inbetriebnahme benötigt erfahrungsgemäß auch einen gewissen Vorlauf, weshalb eine Nachfrage des Antragstellers bereits am 07.05 oder 08.05.2023 erfolgversprechend gewesen wäre. Verschärft kommt hinzu, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag (Bl. 7 d. eA) aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 24.04.2023 wusste und erwartete, dass eine Abnahme „in Kürze“ stattfinden wird. Dann darf er aber nicht – jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung – weitere 2 ½ Wochen warten, um erst dann dagegen rechtlich vorzugehen. Vielmehr setzt er sich durch seine Antragstellung erst am 10.05.2023 in eklatanten Widerspruch zur selbst behaupteten besonderen Eilbedürftigkeit der Sache.

II. Vor diesem Hintergrund fehlt den Begehren mangels Eilbedürftigkeit der Anordnungsgrund. darüber hinaus der Anordnungsanspruch. Jedenfalls sind die erforderlichen Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung nicht ansatzweise erfüllt. Zudem liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor.

1. Es gibt keine Anspruchsgrundlage des Antragstellers (so bereits ausführlich VG Kassel, Beschl. v. 28.02.2022 – 7 L 256/22.KS, n.v. und vom 25.02.2022 - 7 L 669/21.KS, n.v).

Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Abnahme und Inbetriebnahme. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht aus einem Teilhabeanspruch nach § 34 HessHG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG. Ob und wieweit dieser Teilhabeanspruch überhaupt besteht, kann offenbleiben, denn jedenfalls eingeworbene – spezielle Sonderforschungen erlaubende – Drittmittel sind davon nicht umfasst (Hess.VGH, Beschluss vom 07.11.2022 – 6 B 1142/22, S. 16 n.v.; VG Kassel, Beschluss vom 28.02.2022 – 7 L 256/22, S. 4 f.; VG Kassel, Beschluss vom 25.02.2022 – 7 L 669/21, S. 7). Erst recht ist nicht ersichtlich oder dargetan, wieso gerade– und nur– die Anwesenheit des Antragstellers bei Abnahme oder Inbetriebnahme des Mikroskops unabdingbar ist. Dies widerspricht auch seinem eigenen Vortrag (Bl. 3 eA und Bl. 112, 118 d. beigezogenen Gerichtsakte zum Klageverfahren 7 K 561/22.KS) wonach die Geräteverantwortliche Prof. E. und der Laserschutzbeauftragte Prof. Dr. F. ebenfalls zur besonders qualifizierten „Kern-Nutzergruppe“ gehören. Zurecht hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (lediglich) „wie einen beliebigen potenzieller Nutzer“ (Bl. 109 d. eA) behandelt und so praktische Konkordanz zwischen den konkurrierenden Interessen hergestellt. Auch hinsichtlich der Anträge 1 a) und b) besteht kein Teilhabeanspruch aus Art. 5 GG.

2. Gründe für die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor.

Dem Antragsteller entstehen keine unzumutbaren Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Dass ohne seine eigene Anwesenheit und Mitwirkung (bzw. die der Prof. Dr. G. und H.) oder ohne die Zugrundelegung der Benchmark-Versuche irreparable Schäden an dem Mikroskop entstünden, die sein eigenes Forschungsvorhaben gefährden würden, ist nicht ersichtlich, wird vielmehr nur unsubstantiiert behauptet. Eine dadurch möglicherweise verzögerte Publikation von Forschungsergebnissen ist spekulativ (so bereits VG Kassel, Beschluss vom 28.02.2022 – 7 L 256/22.KS, S. 4). Zudem ist es möglich, das Gerät in einen anderen Raum zu transportieren und dort in Betrieb zu nehmen (Schreibens der Präsidentin der Antragsgegnerin vom 24.06.2022, Bl. 175 d. beigezogenen Gerichtsakte zum Klageverfahren 7 K 561/22.KS). Sollten bei der Abnahme oder Inbetriebnahme Probleme auftreten, die eine Anpassung oder Reparatur des Gerätes erforderlich machen, verzögert sich das Projekt des Antragstellers im Übrigen auch unabhängig von seiner An- oder Abwesenheit.

Weder die Herstellerfirma I. noch die C. waren für das Eilverfahren beizuladen

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Der Streitwert in Höhe von 87.763,08 EU, setzt sich zusammen aus den Anträgen zu 1. a) und b) in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR sowie den Anträgen zu 2. a)-c) in Höhe von jeweils 25.921,03 EUR.

Für die Auskunftsanträge 1. a) und b) waren wegen §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG mangels Anhaltspunkten für den erwarteten Gewinn jeweils die Auffangstreitwerte von 5.000,00 EUR anzusetzen. Für die Anträge 2. a) bis c) orientiert sich die Kammer an Ziff. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, 28. Auf. 2022, Anhang zu § 164 VwGO Rn. 14), legt also 10% der Ausstattungskosten zugrunde. Die Kammer hat diesen Betrag jedoch jeweils auf ¼ des Wertes reduziert, da der Antragsteller lediglich verschiedene Modalitäten der Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Geräts angreift. Mit dem Antrag zu 2. a) begehrt der Antragsteller die Aufstellung in einem bestimmten Raum, mit dem Antrag zu 2. b) die Umsetzung eines spezifischen Nutzungskonzepts und mit dem Antrag zu 2. c) die Mitwirkung Dritter. Ausgehend vom Fördervolumen in Höhe von 1.036.841,00 EUR (Bl. 3 d. eA) ergibt sich hieraus als Wert des Streitgegenstandes ein Betrag von jeweils 103.684,10 / 4 = 25.921,03 EUR.

Die jeweils selbstständigen Streitgegenstände (vgl. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG) hat die Kammer gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet (vgl. auch Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog). Da der Antragsteller zudem eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Streitwert nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs).