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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 13.07.2023 – 7 K 573/22.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0713.7K573.22.KS.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren durch den Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen in der Region um C-Stadt im D-Kreis.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 (Bl. 1ff. d. BA) beantragte der Kläger Zugang zu bestimmten Informationen durch den Beklagten, die dieser mit Schreiben vom 1. März 2021 (Bl. 19 d. BA) und vom 1. April 2021 (Bl. 23ff. d. BA) gewährte.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2021, abgesandt am 4. Mai 2021 (Bl. 36 d. A.), setzte der Beklagte für diese Auskunft Gebühren in Höhe von 845,00 Euro fest.
In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Mahnung hinsichtlich der Gebührenforderung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erklärte der Kläger, er habe zwar am 6. Mai 2023 einen Kostenbescheid gleichen Datums erhalten. Dieser weise jedoch eine Gesamtsumme von 0,00 Euro aus. Der Beklagte übersandte den Bescheid vom 3. Mai 2023 mit der Gesamtsumme von 845,00 Euro per E-Mail am 15. Juni 2021 erneut.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2022 widerrief der Beklagte den Kostenbescheid vom 3. Mai 2021, der 0,00 Euro auswies (Bl. 48 d. A.). Der Widerrufsbescheid wurde bestandskräftig.
Bereits am 15. Juli 2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2021 mit der Gesamtsumme 845,00 Euro erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Kostenbescheid in Höhe von 0,00 Euro entfalte Bindungswirkung, weshalb der Beklagte keinen neuen Kostenbescheid habe erlassen dürfen. Auch sei der Bescheid mit der Gesamtsumme von 0,00 Euro nicht nichtig, leide insbesondere nicht an einem besonders schweren Mangel. Der am 15. Juni 2021 übersandte Bescheid in Höhe von 845,00 Euro stelle auch nicht lediglich die Korrektur offensichtlicher Fehler dar. Der Widerruf wirke sich nicht auf die Rechtmäßigkeit aus, abzustellen sei vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. In diesem Zeitpunkt sei der Verwaltungsakt noch wirksam gewesen.
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 03.05.2021, zugestellt mit E-Mail vom 15.06.2021 an den Klägervertreter, Referenznummer: …, in Höhe von 845 Euro aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, der Kostenbescheid vom 3. Mai 2021 über 0,00 Euro sei mit Bescheid vom 16. Februar 2022 widerrufen worden, weshalb der vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragene Grund weggefallen sei.
Mit Beschluss vom 25. März 2022 (Bl. 74 d. A.) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.
Mit Beschluss vom 26. August 2022 (Bl. 88 d. A.) hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsätzen vom 30. November 2021 (Bl. 27 d. A., Kl.) und vom 20. Dezember 2021 (Bl. 38 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Denn der angefochtene Verwaltungsakt, der Kostenbescheid vom 3. Mai 2021, Referenznummer …, in Höhe von 845,00 Euro wurde dem Bevollmächtigten des Klägers erst am 15. Juni 2021 bekanntgegeben. Zwar wurde der Bescheid am 4. Mai 2021 abgesendet (vgl. Ausgangsstempel, Bl. 36 d. BA) und würde damit als am 7. Mai 2021 bekanntgegeben gelten, § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG. Allerdings hat der Kläger nicht diesen Bescheid in Höhe von 845,00 Euro, sondern ein datumsgleiches Schreiben mit einer Gesamtsumme von 0,00 Euro erhalten. Den Nachweis des Zugangs bzw. früheren Zugangs (§ 41 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG) hat der Beklagte nicht geführt.
Unabhängig davon konnte der Kläger die Klage bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe erheben, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides unzutreffend das Verwaltungsgericht Wiesbaden als zuständiges Gericht bezeichnet. Gem. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist in den Fällen, in denen sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist als Dienststelle des Landes Hessen (§ 2 des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie) für den Bereich mehrerer Verwaltungsgerichte zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im D.-Kreis, für den das Verwaltungsgericht Kassel zuständig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Hess. AGVwGO).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie vom 3. Mai 2021 (Az. …) mit der Gebührenforderung von 845,00 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1) Der Gebührenforderungsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 HUIG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG.
2) Von dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte formell rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Dem steht das dem Kläger am 6. Mai 2021 zugegangene Schreiben, das eine Gebührenforderung in Höhe von 0,00 Euro aufwies, nicht entgegen.
a) Bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 3. Mai 2021 (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) handelt es sich ersichtlich bereits trotz der Bezeichnung als „Kostenbescheid“ nicht um einen Verwaltungsakt, weil es an der Regelungswirkung (§ 35 HVwVfG) fehlt.
Soweit darin als „Gesamtsumme“ ein Betrag von 0,00 Euro ausgewiesen wird, ist bereits aus dem Schreiben selbst ersichtlich, dass es sich nicht um eine Gebührenfestsetzung handelt. Denn die Summe stimmt bereits nicht mit den im Einzelnen aufgeführten Punkten des Kostenverzeichnisses überein, die – wie vom Bevollmächtigten des Klägers richtig ausgeführt (S. 6 d. Schriftsatz vom 30. November 2021, Bl. 32 d. A.) – in sich unverständlich sind und ohne Angabe der „Anzahl“ überhaupt keine Berechnung zulassen, insbesondere nicht geeignet sind, das Gesamtergebnis zu tragen.
Der Beklagte hat auch ersichtlich keine Billigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 HVwVfG getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die offensichtlich fehlerhafte Nennung eines Betrages von 0,00 Euro gleichzeitig eine Entscheidung der Behörde über das Absehen von der Erhebung darstellt, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Dies stünde insbesondere mit der Formulierung „werden […] folgende Kosten erhoben“ im Widerspruch.
Zudem fehlt es dem Schreiben auch an einem dem Empfänger erkennbaren objektiven Erklärungswert. Dieser ergibt sich aus Sicht des Empfängerhorizonts nach Maßgabe der Auslegungsregeln des §§ 133, 157 BGB, wobei zur Auslegung der gesamte Bescheid und die im Bescheid selbst nicht genannten, aber den Beteiligten bekannten Umstände herangezogen werden (von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 59. Ed. Stand: 01.04.2023, § 35 Rn. 46 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Schreiben vom 3. Mai 2023 (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) nicht entnehmen, dass der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 0,00 Euro festsetzen wollte. Der Kläger hat eine gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt und wurde im Vorfeld auch über die zu erwartende Höhe der Gebühr informiert (ca. 1.500 Euro, Schreiben vom 19. Februar 2021, Bl. 15 d. BA). Ein Schreiben, in dem als Gesamtsumme „0,00“ aufgeführt werden, ohne zu begründen, weshalb keine Gebühren anfallen, lässt sich vor diesem Hintergrund aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht als abschließende Gebührenfestsetzung verstehen. Eine kurze Nachfrage bei dem Beklagten hätte hier Klarheit verschafft. Dies gilt insbesondere, weil aus dem Schreiben selbst bereits offen zu Tage trat, dass sich das Schreiben nicht auf die vom Kläger beantragten Umweltinformationen bezog. Denn im Schreiben wurden Kostenpositionen wie „Dichtheitsprüfung“ und „Alpha-, Beta-, Gamma-Auswertung“ aufgeführt, die ersichtlich weder vom Kläger beantragt noch für diesen durchgeführt wurden.
b) Unabhängig davon entfaltet das Schreiben vom 3. Mai 2021 (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) auch keine Bindungswirkung. Denn das Schreiben entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich des Erlasses der rechtmäßigen Gebührenforderung.
Zwar sind ist unabhängig von Spezialregelungen anerkannt, dass von einem erlassenen Verwaltungsakt nicht abgewichen werden darf, wenn dieser nicht (zumindest konkludent) aufgehoben wird. Ein später erlassener Verwaltungsakt, der eine widersprechende Regelung trifft, ist rechtswidrig (Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders. [Hg.], VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 43 Rn. 43; vgl. auch Müller, in: Huck/ders. [Hg.], VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 8; Goldhammer, in: Schoch/Schneider [Hg.], Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG, § 43 Rn. 74).
Von der Reichweite der Bindungswirkung ist jedoch grundsätzlich nur der Tenor des Verwaltungsaktes erfasst, zu dessen Auslegung die Begründung herangezogen werden kann (Goldhammer, in: Schoch/Schneider [Hg.], Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG, § 43 Rn. 73; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer [Hg.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 43 VwVfG Rn. 24; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders. [Hg.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 56). Bei Fehlen eines ausdrücklichen Tenors ist der verfügende Teil des Verwaltungsaktes aus dessen Gesamtzusammenhang zu ermitteln (Sachs, a. a. O., Rn. 58).
Vor diesem Hintergrund hat der Gebührenbescheid vom 3. Mai 2021 in Höhe von 845,00 Euro einen anderen Gegenstand als das Schreiben vom 3. Mai 2021 (Anl. 2 der Klageschrift, Bl. 9 d. A.) mit der Gesamtsumme 0,00 Euro.
Nach dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis – AllgVwKostO – gehört sowohl die Auswahl des Gebührentatbestandes (Spalten „Nr.“ in Verbindung mit „Gegenstand“) als auch die Festsetzung der Bemessungsgrundlage (gleichlautende Spalte) und – soweit in der vierten Spalte ein Rahmen für die Gebühr angegeben ist – die Auswahl einer konkreten Gebühr zu den Regelungsgehalten einer Gebührenfestsetzung. Entsprechendes gilt für die Festsetzung von Gebühren nach der gleich aufgebauten Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VwKostO-MUKLV –.
Der verfügende Teil des Bescheides besteht hier aus dem Einleitungssatz „werden folgende Kosten erhoben:“. Dieser steht in Verbindung mit den danach genannten Nummern des Gebührenverzeichnisses. Mit diesen trifft die Behörde die Entscheidung darüber, welche Einzelgebühren angesetzt werden. Die Entscheidung ist zum einen untrennbar verbunden mit der unter „Anzahl“ angegeben Einheit, aus welcher sich ergibt, in welcher Höhe die Gebühr angesetzt wird („Bemessungsgrundlage“ in der AllgVwKostO bzw. VwKostO-MUKLV) und zum anderen mit der ggf. in der Spalte „Einzelbetrag“ erfolgenden Auswahl aus einem Gebührenrahmen.
Sowohl die am Ende der Zeile angegebene Summe der Einzelgebühr als auch die in der letzten Zeile angegebene Gesamtsumme resultieren rechnerisch aus den im Gebührenverzeichnis genannten Einzelgebühren inklusive der Entscheidung über die Auswahl der Gebühr und Feststellung der Bemessungsgrundlage. Sie bilden keine isolierten, unabhängig von den oben genannten Punkten der materiellen Bestandskraft fähigen Regelungen, weil die Behörde insoweit keine Entscheidung trifft, sondern lediglich mathematischen Regeln folgt.
Vor diesem Hintergrund konnte das Schreiben vom 3. Mai 2023 (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.), keine Bindungswirkung entfalten, weil es jedenfalls an der Angabe der „Anzahl“ und damit der vollständigen Regelung hinsichtlich der genannten Einzelpunkte des Gebührenverzeichnisses fehlte. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 3. Mai 2023 in Höhe von 845,00 Euro wird davon nicht berührt.
3) Der Beklagte hat von der Ermächtigungsgrundlage auch materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das Gericht sieht von einer weiteren Begründung ab, weil es der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einwände gegen die Auswahl oder die Höhe der angesetzten Gebühren oder der Bemessungsgrundlage hat der Kläger nicht erhoben, Fehler hierbei sind auch sonst nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 845,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.