Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 16.08.2023 – 7 K 623/22.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0816.7K623.22.KS.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten.
Der Kläger hielt mehrere Hunde, unter anderem in einer Zwingeranlage an dem C. in D. Der Beklagte überprüfte diese Anlage am 18. Oktober 2021 gegen 9:45 Uhr (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 2021, Bl. 13 d. BA) und forderte den Kläger unter anderem auf, die Tierschutz-Hundeverordnung in allen Punkten einzuhalten.
Am 2. Februar 2022 fand eine Nachkontrolle statt, bei der mehrere Mängel festgestellt wurden (vgl. Niederschrift über die veterinärbehördliche Kontrolle, Bl. 38 d. BA). Hinsichtlich der Zwingeranlage am C. gab der Kläger im Rahmen der Kontrolle an, diesen Haltungsbereich „in den nächsten Tagen aufzulösen“ (ebd.). Am 9. Februar 2022 erfolgte eine Nachkontrolle, bei der unter anderem ein Hund sichergestellt wurde.
Mit Bescheiden vom 2. März 2022, jeweils abgesandt am 7. März 2022, setzte der Beklagte Kosten für die durchgeführte Kontrolle am 2. Februar 2022 in Höhe von 298,15 Euro und für die durchgeführte Kontrolle am 9. Februar 2022 in Höhe von 198,40 Euro fest. Zur Berechnung zog er den Zeitaufwand für Beamte des höheren Dienstes bzw. gehobenen Dienstes sowie gefahrene Kilometer mit einem Personenkraftwagen heran. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen (Bl. 68 und 69 d. BA).
Am 11. April 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien nicht rechtskräftig festgestellt worden. Er habe gegen die Sicherstellung des Hundes Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Der Beklagte dürfe hierfür keine Kosten geltend machen. Zudem träfen ihn die Kosten angesichts seines geringen Einkommens besonders hart.
Der Kläger beantragt,
1. den Kostenbescheid zum Aktenzeichen des Beklagten ….. vom 02. März 2022 über den Betrag von 198,40 € aufzuheben,
2. den Kostenbescheid zum Aktenzeichen des Beklagten ….. vom 02. März 2022 über den Betrag von 298,15 € aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass für die Kostentragungspflicht allein entscheidend sei, dass der Kläger ursächlich für die Amtshandlung gewesen sei oder diese veranlasst habe.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2023 (Bl. 56 d. A., Kl.) und vom 18. Juli 2023 (Bl. 58 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Schwalm-Eder-Kreises – Der Landrat – vom 2. März 2022 (Az- …..) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1) Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist jeweils § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 HVwKostG i. V. m. den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO). Soweit der Beklagte auch das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch zitiert, ist nicht ersichtlich, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist (§ 1 LFGB). Soweit der Beklagte darüber hinaus auf die Art. 27 und 28 der Verordnung (EG) 882/2004 Bezug nimmt, sind diese durch Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2019 aufgehoben worden.
2) Der Beklagte hat formell rechtmäßig von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Zwar hat er die nach § 28 HVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers nicht unternommen. Ausnahmen von der Anhörungspflicht sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten vorgetragen. Der Anhörungsmangel ist jedoch geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Ist die Anhörung unterblieben, tritt eine derartige Heilung dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht – weshalb Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung grundsätzlich nicht ausreichen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17).
Eine kritische Überdenkung der Entscheidung kann von der Behörde jedoch nur dann verlangt werden, wenn der Betroffene im gerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Tatsachen (§ 28 Abs. 1 HVwVfG) vorbringt, die bislang unberücksichtigt geblieben sind. Bringt der Betreffende keine von der Entscheidungsgrundlage der Behörde abweichenden Tatsachen vor, hat die Behörde keinen Anlass, die einmal getroffene Entscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage kritisch zu überdenken.
Hier wendet sich der Kläger nicht gegen die den Kostenbescheiden zugrunde liegenden Tatsachen (Durchführung der Kontrollen und dafür angesetzter Zeitaufwand, eingesetztes Personal und gefahrene Kilometer).
3) Die Kostenbescheide sind auch materiell rechtmäßig ergangen.
a) Gem. § 1 Abs. 1 HVwKostG erheben Behörden des Landes für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, Kosten (Gebühren und Auslagen). Erfasst sind auch die Amtshandlungen, die Gemeindeverbände im Rahmen des § 4 HKO wahrnehmen, § 1 Abs. 2 HVwKostG.
Zu diesen Aufgaben zählen unter anderem die Aufgaben, die der Landrat als Kreisordnungsbehörde wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HKO). Die Durchführungen des Tierschutzgesetzes ist – soweit nicht eine Zuständigkeit nach § 23 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) oder nach § 9 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung – ZustVVLF –) gegeben ist – gem. § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge – VLEVollzG – in den Landkreisen Aufgabe des Landrates als Kreisordnungsbehörde, weil der Tierschutz zu dem dort genannten Gebiet des Veterinärwesens gehört.
Die Amtshandlungen – Kontrolle am 2. Februar 2022 und Nachkontrolle am 9. Februar 2022 – sind auf Veranlassung des Klägers vorgenommen worden. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Gefahrenlage bzw. Beeinträchtigung vorliegt, zu deren Beseitigung die Amtshandlung geboten ist (vgl. VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2004 – 1 E 1043/02 –, juris Rn. 23).
Im Fall des Klägers bestand die Gefahr einer Verletzung von Vorschriften des Tierschutzgesetzes (insb. § 2 TierSchG) sowie der Tierschutz-HundeVO. Der Beklagte hatte bei der ersten Kontrolle am 18. Oktober 2021 Mängel bezüglich der Tierhaltung durch den Kläger festgestellt und den Kläger – mittlerweile bestandskräftig – zur Beseitigung aufgefordert (Bl. 13 d. BA). Die Kontrolle am 2. Februar 2022 war demzufolge geboten, um festzustellen, ob die festgestellten Mängel beseitigt worden waren. Da hinsichtlich des Standorts „C.“ nicht alle Mängel beseitigt worden waren, war auch die erneute Nachkontrolle am 9. Februar 2022 durch den Kläger veranlasst.
Gegen die Höhe der nach § 2 HVwKostG i. V. m. Nr. 1411, 1412 und 22 AllgVwKostO angesetzten Kosten bestehen keine Bedenken. Wegen der Berechnung nimmt das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide.
Soweit der Kläger vorträgt, die Kostenbescheide des Beklagten träfen ihn wegen seiner Einkommenssituation besonders hart (S. 1 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2022, Bl. 47 d. A.), wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung aus. Die Einkommenssituation, die vom Kläger nicht weiter substantiiert wurde, kann der Beklagte auf Antrag des Klägers ggf. bei den Zahlungsmodalitäten berücksichtigen.
b) Soweit der Kläger vorbringt, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien nicht rechtskräftig festgestellt, sondern Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens und er habe gegen die Sicherstellung des Hundes „E.“ Klage erhoben, verkennt er, dass Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung nicht das Ordnungswidrigkeitenverfahren oder die Sicherstellung ist, sondern allein die Durchführung der Kontrollen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 496,55 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.