Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 24.07.2024 – 7 K 2760/18.KS.A
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0724.7K2760.18.KS.A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste am 29.09.2018 über Italien nach Deutschland und stellte dort am 08.10.2018 einen Asylantrag. Für ihn folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien, wo ihm bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Entsprechend hat die Beklagte den Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2018 als unzulässig abgelehnt (Bl. 6 ff.).
Hiergegen hat der Kläger am 29.10.2018 Klage eingereicht.
Der Kläger ist der Ansicht, in Italien drohe ihm Obdachlosigkeit. In Italien gebe es systemische Mängel, er könne dort seine Existenz nicht sichern. Die medizinische Versorgung fehle.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2018 aufzuheben und ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise,
subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 10.08.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Wirkung zum 17.06.2024 ging das Verfahren aus 2018 von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel auf die 7. Kammer über.
Am Terminstag (22.07.2024) hat die Klägervertreterin um 8:07 Uhr einen Terminsverlegungsantrag gestellt (Bl. 79 f.), „da die alleinige Sachbearbeiterin der Angelegenheit erkrankt ist und auch kein anderer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aus der Kanzlei den Termin wahrnehmen kann“ (Bl. 80). Daraufhin erging noch vor Terminsbeginn um 10:00 Uhr eine Verfügung an die Klägervertreterin (Bl. 81), in der es heißt: „Es wird derzeit kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung (Krankheit, Vertretungsmöglichkeit) glaubhaft gemacht, § 227 ZPO.“. Nach durchgeführter Sitzung und Verkündungstermin auf den 24.07.2024 ging noch am 22.07.2024 ein Schreiben der Kanzlei ein, in dem es u.a. heißt „übersenden Ihnen anliegend die beiden Krankmeldungen sowie das Attest der Hausärztin von Frau Rechtsanwältin“ (Bl. 89). Die Krankmeldungen datierten auf dem 12.02.-14.02.2024 und 22.07.-22.07.2024 (Bl. 90). Das ärztliche Attest (Bl. 92) datiert vom 22.07.2024, in dem es u.a. heißt: „Aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung ist Frau [Rechtsanwältin] aus medizinischer Sicht nicht in der Lage an der heutigen Gerichtsverhandlung teilzunehmen“. Beigefügt war ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.07.-24.07.2024 mit den ICD-10 Codes ….. und ….. (Bl. 91).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte ohne das Erscheinen von Kläger und Klägervertreterin verhandeln und entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO. Wer um Terminsverlegung nachsucht, muss einen möglichen Verlegungsgrund für das Gericht überprüfbar vortragen. Zur notwendigen Substantiierung gehören insbesondere Dauer, Art und Schwere der Erkrankung (OVG S-Anh BeckRS 2024, 15752 Rn. 11). Bei - wie hier - „in letzter Minute“ gestellten Verlegungsanträgen ist der Verlegungsgrund nicht nur substantiiert vorzutragen, sondern bereits von sich aus glaubhaft zu machen (HessVGH, Beschl. v. 18.10.2022, 10 A 2421/21.Z.A; OVG S-Anh BeckRS 2024, 15752 Rn. 11). Das Gericht muss hierauf weder hinweisen noch zur Ergänzung des Vortrags auffordern. Dabei sind an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (OVG NRW BeckRS 2024, 15298 Rn. 25; Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495 f.). Dies gilt umso mehr, als es sich hier um ein Verfahren aus bereits 2018 handelt.
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon hinsichtlich der behaupteten Krankheit der Klägervertreterin kein erheblicher Grund i.S.d. §§ 173 S. 1 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO vor. Prinzipiell ist eine Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich gerade nicht nachgewiesen (HessVGH, Beschl. v. 05.01.2022, 7 A 1484/19.Z.A; LSG Berlin-Bbg BeckRS 2023, 28013 Rn. 15; Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495 (3497). Aus dem nachgereichten Attest folgt die Verhandlungsunfähigkeit nachprüfbar ebenfalls nicht. Denn es gibt lediglich eine unspezifische Diagnose (Erkrankung) wieder, verhält sich aber weder zu Art noch Schwere dieser Erkrankung, ebenso wenig die (bloße) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die dortigen Diagnosen sind auch nach Dekodierung relativ nichtssagend. Allein aus den Angaben ihrer Kanzlei ergeben sich ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägervertreterin tatsächlich nicht in der Lage war, zum Verhandlungstermin zu erscheinen. Unklar ist zuletzt, seit wann die vermeintliche Erkrankung aufgetreten ist, ob die Verhinderung also unverzüglich angezeigt wurde („akut“ ist relativ). Zudem gibt es einen nicht aufgeklärten Widerspruch zwischen Krankmeldung (22.07.-22.07.2024, Bl. 90) und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (22.07.-24.07.2024, Bl. 92). Warum nicht wenigstens der Kläger im Termin erschienen ist, wenn dieser für die Klägerseite so wichtig war, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Ein etwaiges Verschulden der Prozessbevollmächtigten wird ihm jedenfalls zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO.
Darüber hinaus wird in der gerichtlichen Verfügung vom 22.07.2024 (Bl. 81) eindeutig die fehlende Glaubhaftmachung für „Krankheit“ und „Vertretungsmöglichkeit“ moniert. Eine Glaubhaftmachung i.S.d. §§ 227 Abs. 2, 294 ZPO hinsichtlich der angeblich fehlenden Vertretungsmöglichkeit ist bis zum Verkündungstermin aber nicht erfolgt. Es fehlt auch an Vortrag, wieso die Möglichkeit der Terminwahrnehmung – die wegen §§ 67 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO nicht einmal obligatorisch ist – durch einen Vertreter schutzwürdige Interessen des Mandanten beeinträchtigen würden. Der bloße Verweis auf eine alleinige Sachbearbeitung reicht hierfür jedenfalls nicht aus, da dies in jeder Sozietät der Regelfall ist. Für den Termin, bei dem nur Rechtsfragen zu klären waren, war eine halbe, max. eine Stunde angesetzt. Die Kanzlei ist in der Nähe von Kassel beheimatet. Das Gericht durfte daher ohne näheren Vortrag und ohne Glaubhaftmachung davon ausgehen, dass eine Vertretung möglich war.
Jedenfalls durfte es vor den geschilderten Hintergründen einzeln und in der Gesamtschau berechtigte Zweifel an der Erheblichkeit des Verlegungsantrags haben. Gleichwohl hat das Gericht den Terminverlegungsantrag nicht sofort abgelehnt, sondern der Klägerseite Zeit zur Glaubhaftmachung eingeräumt, die sie bei derart kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen hätte unaufgefordert leisten müssen. Trotzdem ist die Glaubhaftmachung wieder nicht bzw. nur unvollständig erfolgt. Ein Vertrauen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten darauf, dass ihrer kurzfristigen Terminsverlegung stattgegeben wird, besteht nicht. Vielmehr müssen sie davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, so lange nicht positiv über ihren Aufhebungsantrag entschieden wird (HessVGH, Beschl. v. 13.12.2021, 6 A 1831/21.Z.A; HambOVG BeckRS 2024, 8975 Rn. 16). Eine weitergehende Begründung der Klage war trotz abgelaufener Präklusionsfrist gemäß § 87b VwGO nicht erfolgt.
II. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Soweit der Kläger hilfsweise Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz begehrt, ist die Klage unzulässig, da in Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (zuletzt BVerwG NVwZ-RR 2024, 433 Rn. 9). Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft, da das Bundesamt insoweit noch keine Entscheidung getroffen hat, die einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts ist nicht möglich (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 16.07.2024, 7 K 1801/23.KS.A; zudem etwa OVG S-H BeckRS 2023, 18154 Rn. 38). Hierauf hat das Gericht auch hingewiesen, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.
III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG)
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, weil ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Italien) dem Ausländer bereits wirksam internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Zunächst wird auf den angegriffenen 10-seitigen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Aus der zugrunde gelegten Erkenntnislage ergibt sich, dass in Italien keine systemischen Mängel in dem Sinne vorliegen, dass Rückkehrer einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh ausgesetzt werden. Dies entspricht auch der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung und gilt selbst für vulnerable Personen (etwa BayVGH BeckRS 2024, 6211: schwangere Mutter mit 7jährigem Kind; BeckRS 2023, 29898; Auskunft an OVG S-H vom 08.12.2023, insbesondere S. 2 ff.) sowie inzwischen ständiger Rechtsprechung der Kammer (zuletzt etwa Urt. v. 16.07.2024, 7 K 1801/23.KS.A) und anderer Gerichte (VG Bremen BeckRS 2024, 7168; VG München BeckRS 2024, 12781). Gegenteilige Erkenntnisquellen nennt die Klägervertreterin nicht. Ohne substantiierten Vortrag darf das Gericht wegen des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens von menschenrechtsgemäßen Zuständen in dem jeweiligen Land ausgehen (vgl. EuGH ZAR 2024, 171 (172) Rn. 43 ff.) und ist nicht verpflichtet, Erkenntnisse einzuholen und in das Verfahren einzuführen (HessVGH, BeckRS 2024, 14184 Rn. 12).
Hinzu kommt: Der Kläger ist jung, arbeitsfähig, gesund (S. 3 Anh) und nicht vulnerabel. An der fehlenden ernsthaften Gefahr vermögen seine vereinzelt bestehenden Schwierigkeiten in Italien nichts zu ändern. Zudem ist die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 16.07.2024, 7 K 1801/23.KS.A; zudem BFA-Bericht vom 27.07.2023, S. 12 ff.; Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2022, S. 14 f.) und muss nicht das deutsche Niveau erreichen, § 60 Abs. 7 S. 4, 5 AufenthG. Die Verhältnisse im Heimatland sind für dieses Verfahren nicht relevant.
Individuelle – in der Person des Klägers liegende – besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK (§ 60 Abs. 5 AsylG) bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Sie werden auch nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG ist nicht widerlegt, aussagekräftige ärztliche Atteste (vgl. § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG) liegen nicht vor.
Der Kläger hat als junger und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit, seine Existenz zu sichern. Als anerkannt Schutzberechtigter hat er in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Entgegen der Auffassung der Klägerseite droht ihm aufgrund der bestehenden Rückführungsmodalitäten nach Rückkehr gerade keine ernsthafte Gefahr einer Obdachlosigkeit (ausführlich Auskunft an OVG S-H vom 08.12.2023; Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2022, S. 13 sowie BayVGH BeckRS 2024, 6211, dort unter Rn. 42 ff. auch zu bestehenden finanziellen Unterstützungsleistungen). Der bloße Umstand, dass in Deutschland die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in Italien, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass der Betroffene im Fall seiner Überstellung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (so EuGH BeckRS 2019, 3603 Rn. 94). Zudem reicht der Umstand nicht, dass die betroffene Person in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bejahen zu können (BVerwG BeckRS 2022, 3830 Rn. 12; VG München BeckRS 2024, 12781 Rn. 22). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, zumutbare Arbeit erlangen können oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige. Hier zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen (etwa im Bereich der sog. „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind) oder nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs (z.B. während der Touristensaison), ausgeübt werden können (BVerwG BeckRS 2022, 3830 Rn. 25). Nach eigenem Vortrag arbeitet der Kläger in Deutschland bei C. Es wird ihm daher leichtfallen, auch in Italien arbeiten zu gehen und so seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Entsprechend sind Ausreisefrist und Einreise- und Aufenthaltsverbot (übliche 30 Monate) ebenfalls gerechtfertigt. Sie verstoßen nicht gegen § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG. Zwar existieren Rundbriefe der italienischen Behörden vom 05.12 und 07.12.2022, doch sind diese auf Fälle von Dublin-Rückkehrern begrenzt, d.h. § 29 Abs. 1 Nr. 1 statt wie hier Nr. 2 AsylG. Wie das OVG S-H in BeckRS 2024, 6300 Rn. 50 ff. zudem zurecht ausführt, wäre darin mangels genereller, unabsehbarer Verweigerungshaltung gerade keine endgültige Abkehr vom Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und dem Vorliegen von systemischen Mängeln zu sehen (so im Ergebnis auch HessVGH, Beschl. v. 26.01.2024, 2 A 1455/23.Z.A – juris und VG Kassel, Urt. v. 22.02.2024, 2 K 2166/23.KS.A). Vielmehr geht aus den Schreiben hervor, dass Italien damit gerade die Rechte der Asylbewerber schützen möchte. So müssen lediglich vorübergehend Abschiebungen aufgeschoben werden („temporarily suspend“). Da im Jahr 2023 die Ankunftszahlen in Italien gestiegen sind, konnte der Aufschub noch nicht beendet werden. Es ist aber innerhalb überschaubarer Zeit mit einem Wegfall dieses Hindernisses zu rechnen. Mit dem „Feststehen“ in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist zudem kein absolutes Feststehen i.S.e. absoluten Sicherheit gemeint, sondern vielmehr ein nur „relatives Feststehen“ dergestalt, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand und der Erkenntnislage des Bundesamts die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (so auch VG Ansbach BeckRS 2024, 6893 Rn. 86).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.