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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 29.07.2024 – 7 K 769/23.KS.A

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0729.7K769.23.KS.A.00

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger ist Somali vom Clan der Abgaal. Er reiste am 27.01.2022 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte dort am 22.02.2022 einen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung bei der Beklagten fand am 18.07.2022 statt. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor, sein Vater wohne in Deutschland (Bl. 162 BeiA). Er sei hier für eine – in der Türkei zu teure – ärztliche Untersuchung seiner Schwester (Bl. 156, 158 BeiA), das sei der „Hauptgrund“ (Bl. 158 BeiA). Er sei als Rikscha-Fahrer aber auch in der ständigen Gefahr umgebracht zu werden. Anlass hierfür habe es bisher keinen gegeben (Bl. 158 BeiA).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 17.04.2023 den Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Die Anerkennung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) und Feststellung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) seien offensichtlich unbegründet, auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AsylG (Nr. 4) bestünden nicht. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Somalia oder einen anderen Staat abgeschoben. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wurde bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf lediglich 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass kein Asylgrund vorliege, da dem Kläger weder von staatlichen noch nichtstaatlichen Stellen Verfolgung drohe. Vielmehr sei er nur wegen der medizinischen Behandlung seiner Schwester ausgereist. Auch die rein abstrakte Gefahr, umgebracht zu werden, reiche nicht aus. Zudem bestehe für ihn eine inländische Fluchtalternative. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten für den Kläger auch zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK.

Der Kläger hat am 25.04.2023 Klage eingereicht und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 05.09.2023 (4 L 768/23.KS.A) abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, er benötige nach seinen traumatischen Erlebnissen in seinem Heimatland den Schutz seiner Familie, die in Kassel lebe. Er suche nach einem Psychotherapeuten. In Somalia sei niemand, der ihn unterstützen könne. Sein Onkel dort würde ihn verfolgen, der Rest habe sich von ihm zurückgezogen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2023, zugestellt am 21.04.2023, AZ: …, aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

hilfsweise,

subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erkenntnisquellen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten (Bl. 2, 32) anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Es besteht für den Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

Das Bundesamt hat seine Entscheidung im Bescheid auf eine ausreichend erläuterte und zutreffende Würdigung des Vorbringens des Klägers gestützt. Zur Begründung wird hierauf (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die überzeugenden Gründe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 05.09.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG analog) Bezug genommen. Insbesondere wird in diesen zurecht betont, dass der Kläger sein Heimatland verlassen hat, um in Deutschland eine kostengünstige Behandlung für seine Schwester zu finden, was eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG rechtfertigt.

Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet (§§ 87 Abs. 2 Nr. 6, 30 Abs. 1 AsylG) ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (beispielhaft VG Saarlouis BeckRS 2023, 1651). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur in Deutschland aus wirtschaftlichen Gründen aufhält oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen. Die Vorschrift des § 30 AsylG ist auch für die gerichtliche Entscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG bindend. Der Gesetzgeber hat die Maßstäbe für eine Abweisung als offensichtlich unbegründet nicht in § 78 Abs. 1 AsylG (noch einmal) regeln müssen, weil er dies bereits in § 30 AsylG getan hat. Wegen der Wesentlichkeitstheorie ist das Parlament verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG NJW 2018, 361 (364) Rn. 116; Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 140). Dies ist hier wegen der Verkürzung des Rechtsschutzes gegeben. Der Gesetzgeber hat entsprechend die Fälle der Abweisung als offensichtlich unbegründet abschließend und verbindlich in § 30 AsylG geregelt.

I. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht zuzusprechen. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

War ein Asylsuchender jedenfalls bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies ohne gegenteilige Anhaltspunkte einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als bloße Beweiserleichterung setzt die Vorschrift den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht herab (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) individuell politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (so ständige Rechtsprechung des Gerichts, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es, wenn dem Ausländer diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der jeweiligen Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (VG Kassel, Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zuzuerkennen. Zur Überzeugung des Gerichts, die der erkennende Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung und insbesondere des während der informatorischen Anhörung des Klägers vermittelten persönlichen Eindrucks gewonnen hat (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), hat er bei einer Rückkehr nach Somalia weder eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten noch sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben dargelegten Sinne verlassen. Seine Angaben sind nicht geeignet, die Annahme einer vor seiner Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Der Kläger hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Somalia eine solche Verfolgung nicht zu erwarten.

Mit dem bisherigen Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren haben sich die Beklagte, mit dem sonstigen Vorbringen der ablehnende Eilbeschluss bereits substantiiert auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Kläger nicht unverzüglich (2 Wochen) im Wege des Asylantrags Schutz vor politischer und sonstiger Verfolgung gesucht hat, unterstreicht die mangelnde Vorverfolgung.

Dass der Kläger seiner Schwester helfen und nicht so viel Geld für eine medizinische Behandlung ausgeben wollte, ist menschlich verständlich (ebenso wie die Unterstützung durch seine Familie), aber asylrechtlich irrelevant. Denn er hält sich so gesehen lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland auf und wollte für seine Schwester einer allgemeinen Notsituation entgehen, die gerade keine relevante Verfolgung i.S.d. AsylG darstellt (vgl. § 30 Abs. 2 AsylG). Dann greift auch § 30 Abs. 5 AsylG. Denn eine medizinische Untersuchung hat mit Asyl nichts zu tun.

Nach der Ablehnung im Eilverfahren ist nur noch oben aufgeführter, kursorischer Vortrag erfolgt. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts die Antragsbegründung für das Eilverfahren auch als Klagebegründung anerkennen wollte (wofür angesichts des unterschiedlichen Aktenzeichens, Streitgegenstands und Prüfungsmaßstabs nichts spricht), ist der Vortrag des Klägers aus seiner Anhörung beim BAMF zugrunde zu legen. Die sonstige Geschichte entspricht nicht der Wahrheit und dient nur dazu, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Es obliegt dem Flüchtling, seine Gründe schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung (oder Schaden) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG). Hierzu gehört eine Schilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (OVG NRW BeckRS 2020, 23711 Rn. 27). Die – wie hier – nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt entsprechend dem Asylsuchenden zur Last (VGH BW BeckRS 2020, 26189 Rn. 21; zudem ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa BeckRS 2024, 12929 Rn. 21). Enthält das Vorbringen – wie hier – erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, fehlt in der Regel die Glaubhaftmachung (VG Kassel BeckRS 2024, 12929 Rn. 21).

Das Gericht betont noch einmal, dass der Vortrag im Eilverfahren nicht auch im Klageverfahren erfolgt und nicht berücksichtigungsfähig ist. Der hieran anknüpfende Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist eine unwahre, nämlich nachträglich konstruierte Erzählung. Nachdem der Kläger noch in der Klageschrift vom 25.04.204 auf sein Vorbringen bei der Anhörung Bezug nimmt (Bl. 2), enthält die ergänzende und nur im Eilverfahren gehaltene Begründung vom 04.05.2024 (Bl. 38 f. BeiA) sodann eine vollkommen andere Geschichte: Der Kläger habe fliehen müssen, da seine Familie und sein Clan (Abgaal) von der Heirat mit einer unehelich geborenen Frau erfahren hätten. Er sollte sich von ihr scheiden lassen, habe dies aber abgelehnt, weshalb sie ihn töten wollten. Sie hätten ihn schwer verprügelt und im Oktober 2020 verhaftet und eingesperrt. Er sei zusammengebrochen. Im Krankenhaus habe er dann fliehen können. Frau und Kinder hätten sich im Nachbardorf versteckt, er habe seitdem nichts mehr von ihnen gehört. Er selbst sei stark traumatisiert, habe Schlafstörungen, große Angst und Alpträume. Auf mehrere Vorhalte (S. 4, 6 Prot) in der mündlichen Verhandlung, warum er diesen Vortrag nicht bei der Anhörung gehalten habe, erklärte der Kläger den Dolmetscher zum Schuldigen. Außerdem schob er es auf fehlende Deutschkenntnisse. Dies erklärt allerdings weder wieso er den Vortrag nicht bereits zeitnah, spätestens mit Klageschrift korrigiert hat, noch wieso er dies alles bei der Rückübersetzung überhören konnte. Dass es entgegen der Behauptung des Klägers eine solche gegeben hat, dafür spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde „Anhörungsprotokoll vom 18.07.2022“, die bis heute nicht erschüttert worden ist. Erstmals in der Sitzung vom 29.07.2024 ist gegenteiliger, zudem unsubstantiierter, Vortrag erfolgt. Hätte es sich um die Wahrheit gehandelt, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger hiergegen früher vorgegangen wäre. Dies lässt sich auch nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten beim Bundesamt erklären, zumal er diese bei der Anhörung noch mehrfach ausdrücklich verneinte (Bl. 155, 159 BeiA). Vielmehr hat der Kläger zur Gewissheit des Gerichts potentielle Asylgründe (Verfolgung, Gefängnis, Bedrohung mit dem Tod, Traumatisierung usw.) lediglich „angehäuft“, um sich bessere Asylchancen zu schaffen, nachdem ihn das Bundesamt mit Recht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat.

II. Weiterhin hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Dem unverfolgt ausgereisten Kläger droht keine Todesstrafe, Folter, unmenschliche/erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zudem besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AsylG. Denn eine Niederlassung in Mogadischu ist möglich und zumutbar (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschl. v. 27.06.2024, 7 L 906/24.KS.A). D. steht weiterhin unter Kontrolle der Regierung und der Friedenstruppe der Afrikanischen Union (ATMIS, früher AMISOM). So kann der Kläger die somalische Hauptstadt mit einem internationalen Direktflug legal und auf sicherem Wege erreichen (VG Würzburg BeckRS 2023, 14685 Rn. 31; Bericht AA vom 15.05.2023, S. 25; BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 152). Bei ca. 2 Millionen Einwohnern ohne funktionierendes Meldesystem bleibt das Risiko, in Mogadischu Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, quantitativ und qualitativ weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (VG Cottbus BeckRS 2024, 5541 Rn. 48; VG München BeckRS 2024, 15693 Rn. 30 f.). Der Grad willkürlicher Gewalt erreicht nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Gefahr für Personen, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, unbeteiligte Zivilpersonen werden eher zufällig und ungewollt Opfer (BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 151). Dieses Risiko können die Personen noch verringern, indem sie gefährdete Orte und Objekte meiden und in sicherere Stadtteile ausweichen (VG Cottbus BeckRS 2024, 5541 Rn. 48). In Mogadischu können sich zudem Somalier jeglicher Clanzugehörigkeit niederlassen (VG Würzburg BeckRS 2023, 14685 Rn. 32; BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 152).

Auch hier drängt sich die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich nach § 30 Abs. 2 AsylG auf, weil dem Kläger jedenfalls von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite kein ernsthafter Schaden droht. Denn er hat Somalia freiwillig und ohne vorherige Probleme verlassen, um seiner Schwester eine möglichst gute medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Die abstrakte Gefahr eines Rikscha-Fahrers reicht nicht aus, um subsidiären Schutz zu erlangen. Seinen Vortrag einmal kurz als wahr unterstellt, könnte er seinem Problem zudem durch eine Niederlassung in einen sicheren Landesteil entgehen. Zuletzt gehört er dem in Mogadischu herrschenden Clan der Hawiye/Abgaal an (BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 17) an, der ihm ebenfalls Schutz leisten kann.

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist, insbesondere im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) missachtet wird oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) droht.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn (oder seine Bevölkerungsgruppe, Abs. 7 S. 6) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer kann lediglich dann in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er bei Überstellung aufgrund der herrschenden Bedingungen im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage (sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet) ausgesetzt wäre. Dann wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG durchbrochen und ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen (zu allem VG Kassel, Urt. v. 27.07.2023, 7 K 1315/22.KS.A). Insbesondere ist der Flüchtling verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, damit das Gericht die Überzeugung gewinnen kann, dass der Schutzsuchende nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatland selbst auf einfachstem Niveau aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 155, 161).

Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG zuzuerkennen. Deren hohe Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zur allgemeinen Lage in Somalia wird beispielhaft auf die fortgeltenden Ausführungen der Kammer (Urt. v. 16.07.2024, 7 K 835/22.KS.A; Beschl. v. 27.06.2024, 7 L 906/24.KS.A) verwiesen.

Es besteht die Vermutung, dass ein leistungsfähiger erwachsener Mann nach Somalia zurückkehren kann, wenn in seiner Person keine besonderen Umstände vorliegen. Insbesondere sind tragfähige soziale oder familiäre Netzwerke in Somalia wegen der Sozialstruktur des Landes kein besonderer Umstand im Sinne einer Ausnahme, sondern der Regelfall (ACCORD, Bericht vom 29.05.2024, S. 3; Bericht AA vom 15.05.2023, S. 22; BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 236, 253, 259 f., 268) und auch leicht wiederherzustellen. Besondere Umstände liegen beim Kläger nicht vor, so dass es bei der gegenteiligen Vermutung bleibt. Dabei ist es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in Somalia seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern kann. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Somalia die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (VGH BW BeckRS 2023, 3324 Rn. 201 und OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161; zudem ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 16.07.2024, 7 K 835/22.KS.A). Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern für alle für die Gefahrenprognose erheblichen Umstände (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161).

Der Kläger kommt aus dem Kulturkreis Somalias und kann als somalischer Staatsbürger zur Not alle Leistungen des staatlichen Systems in Anspruch nehmen, insbesondere Rückkehrhilfen (VG Köln BeckRS 2024, 14376 Rn. 60 f.; zu Einzelheiten siehe VG Cottbus BeckRS 2024, 5541 Rn. 62 ff.). Diese müssen nur eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ (so BVerwG NVwZ 2022, 1561 (1564) Rn. 26) Verschlechterung des Zustandes des Klägers verhindern. Der Kläger hat eine vergleichsweise hohe Schulbildung, ist erwerbsfähig und hat in Somalia bereits in mehreren Verwendungen gearbeitet. Soweit er nunmehr vorträgt, aufgrund seiner „traumatischen“ Erlebnisse einen Psychotherapeuten zu benötigen, widerspricht dies – wie so vieles – seinen Angaben bei der Anhörung, wonach er weder „Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen“ habe (Bl. 162 BeiA). Weiter heißt es in der Anhörung noch, seine Frau, 3 Kinder, 8 Geschwister und seine Großfamilie lebten in Somalia (Bl. 157 BeiA). Nun trägt er vor, er habe keinerlei Kontakt mehr zu Verwandten (Bl. 76). Die bloße Behauptung, im Heimatland keine unterstützungsbereiten Familienangehörigen mehr zu haben, reicht jedoch nicht aus (vgl. VG Göttingen BeckRS 2023, 34672 Rn. 86), zumal nicht schlüssig erklärt wird, wieso auf einmal kein Kontakt mit niemandem (nicht einmal Frau und Kinder) mehr bestehen soll. Dies gilt insbesondere deswegen, weil er wie gesehen die materielle Beweislast trägt. Unabhängig davon lässt sich der Kontakt zu seinen restlichen Verwandten in Somalia wiederherstellen. Der Kläger hat das von ihm behauptete Fehlen eines familiären Netzwerkes in Somalia bzw. dessen Leistungsunfähigkeit jedenfalls nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Vielmehr hat der Kläger nach der Ablehnung eine neue Geschichte konstruiert, die nicht der Wahrheit entspricht. Zuletzt ist auch der fehlende Kontakt als Schutzbehauptung zu werten, um bessere Asylchancen zu haben, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits „zurückrudern“ musste (siehe S. 3 Prot).

Der arbeitsfähige und gesunde (Bl. 162 BeiA) Kläger war und ist in der Lage, sich in für ihn völlig fremden Ländern durchzusetzen. Entsprechend wird es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland noch weniger schwerfallen, in welchem er zudem bis zur Ausreise gearbeitet hat. Der Kläger kann dort zudem auf die Unterstützung seines mächtigen Clans (der v.a. in C. und der Politik dominiert, siehe BFA, Länderinformation vom 17.03.2023, S. 17 f.) und seiner Familie sowie Schutzmaßnahmen internationaler Organisationen (ACCORD, Bericht vom 29.05.2024, S. 3) zurückgreifen. So ist es ihm möglich, sich in einem für ihn sicheren Landesteil Somalias sogar dauerhaft ein Leben über dem Existenzminimum zu sichern. Das gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben in der Lage gewesen ist, seine Familie auskömmlich zu ernähren (Bl. 158 BeiA). Zuletzt kann er – zulässigerweise (Beschl. v. 27.06.2024, 7 L 906/24.KS.A) – auf Geldzuwendungen seiner weiteren in Deutschland lebenden Angehörigen hoffen. Aus dem Vortrag des Klägers und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine individuelle und existentielle Gefahr.

Nach dem o.g. ist die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenso rechtmäßig wie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) auf bereits erheblich reduzierte 3 Monate.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylG).