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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 25.09.2024 – 1 K 768/20.KS.A
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0925.1K768.20.KS.A.00
Verfahrensgang
vorgehend VG, 1 K 768/20.KS.A
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2., nach vorliegenden Erkenntnissen eritreische Staatsangehörige, Tigrinya und orthodoxer Glaubensüberzeugung, reisten im Jahr 2014 in die Bundesrepublik ein – die Klägerin zu 3. ist nachgeboren – und haben bei der Beklagten bereits unter Az. … bzw. … Asylanträge gestellt.
Der Erstantrag mit dem Az. … wurde am 3. September 2018 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt.
Bereits in der Republik Malta hatten die Kläger ein Asylverfahren durchlaufen und dort internationalen Schutzes zuerkannt bekommen.
Der erste Folgeantrag mit dem Az. … wurde am 16. Juli 2019 unanfechtbar abgelehnt. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Malta angedroht.
Die Kläger stellten den hier gegenständlichen zweiten Folgeantrag unter dem 25. November 2019. Mit diesem war der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden.
Sie gaben an, der Mitgliedsstaat Malta sei nicht gewillt, den Antragstellern eine Garantie zur Unterbringung und ausreichenden Versorgung auszusprechen. Malta sei aufgrund der Vielzahl an aufgenommenen Geflüchteten völlig überfordert. Zudem sei die Klägerin zu 1. stark suizidal gefährdet und mithin bereit, sich eher selbst umzubringen, als nach Malta zurückzukehren. Dies hänge auch damit zusammen, dass ihr Ehemann, von dem sie getrennt lebe, vermutlich nach Malta abgeschoben worden ist. Der Ehemann sei gewalttätig und habe die Klägerin mehrfach in der Vergangenheit bedroht. Die Klägerin zu 1. bedürfe zudem ärztlicher Behandlung in der Bundesrepublik.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. April 2020 als unzulässig ab (Ziff. 1). Auch der Antrag auf Abänderung des vorausgehenden Bescheides hinsichtlich der Abschiebungsverbote wurde abgelehnt (Ziff. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 3).
Die Voraussetzungen eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor, es hätten sich keine Änderungen in den Umständen ergeben. Die Kläger hätten im vorausgehenden Verfahren hinreichende Möglichkeit gehabt, Stellung zu allen entscheidungserhebliche Umständen zu nehmen. Die nunmehr vorgelegten Atteste genügten nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG.
Die Kläger haben Klage erhoben am 28. April 2024. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1. leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe große Angst, nach Malta zurückzukehren, da sie dort mit großer Sicherheit auf ihren Ehemann treffen werde, der sie in der Vergangenheit schwer misshandelt habe. Sie reichen drei Stellungnahmen des Psychiaters E. sowie zwei Arztbriefe des Klinikums F. (G.-Krankenhaus) zum Vorgang.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungs-verbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Unter dem 12. Mai 2021 ha-ben die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
Sie beantragen nunmehr noch,
den Bescheid vom 20. April 2020 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich vollumfänglich auf ihren Bescheid.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte, der Verwaltungs-vorgang der Beklagten sowie die Anfrage des Verwaltungsgerichts Lüneburg an die schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. März 2022 zur Situation anerkannt schutzberechtigter Familien auf Malta.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage unter dem 12. Mai 2021 zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss vom 13. März 2024 entscheiden durfte (§ 76 Abs. 1 AsylG), hat im Übrigen keinen Erfolg.
Sie ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und auch sonst zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 AsylG).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG die mündliche Verhandlung.
Gründe der genannten Art ergeben sich weder hinsichtlich der Unzulässigkeit des Antrages der Kläger, noch mit Blick auf die von ihnen begehrten Abschiebungsverbote.
Zunächst steht einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, dass sich die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebungsandrohung – der Republik Malta – seit dem Erstbescheid nicht dergestalt verändert haben, dass sie sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit günstiger für die Kläger auswirken würden.
Schon im Verfahren gegen den Erstbescheid – geführt unter dem Aktenzeichen 1 K 1557/16.KS.A – trugen die Kläger vor, auf Malta hätten sie kaum ausreichend Nahrung erhalten, es habe keine medizinische Versorgung gegeben, sogar in der Schwangerschaft sei der Klägerin zu 1. ärztliche Hilfe verweigert worden. Ihr Mann habe keine Arbeit gefunden. Auf Malta würden insofern keine menschenwürdigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge herrschen. Das Gericht hat im damaligen Urteil vom 3. September 2018 anerkannt, dass die Lebensumstände auf Malta nicht mit denen in der Bundesrepublik vergleichbar seien, jedoch nicht die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichten.
Vor dem Hintergrund der damaligen Einschätzung des Gerichts und unter Einbezug der nunmehr eingeführten Anfrage des Verwaltungsgerichts Lüneburg an die schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. März 2022 zur Situation anerkannt schutzberechtigter Familien auf Malta stellt der Einzelrichter fest, dass jedenfalls keine bedeutsame Verschlechterung der dortigen Lage eingetreten ist. Zwar heißt es dort, es bestehe für anerkannt Schutzberechtigte kein Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen mehr, jedoch stehe diesen Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt offen. Ihnen stehe auch medizinische Grundversorgung zu. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hätten sie sogar Anspruch auf Sozialhilfe. In Ausnahmefällen würden für besonders verletzliche Personen oder Familien auch eine Unterkunft gestellt. Wenngleich dieser Lagebericht nicht das Bild eines mit dem der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Versorgungsniveaus zeichnet, markieren die Rahmenbedingungen zur Überzeugung des Einzelrichters doch nicht einen Abfall des Schutzniveaus gegenüber dem Jahr 2014, als die Kläger von Malta kommend einreisten. Soweit sie damals Hunger und Mangel an medizinischer Versorgung fürchteten, steht dies nun nicht weiter zu befürchten. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin zu 1. nicht möglich wäre, auch auf Malta einer einfachen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Hinsichtlich der Sorge der Klägerin zu 1., auf Malta auf ihren ehemaligen Ehemann zu treffen, hat sich ebenfalls keine Veränderung im Vergleich zu den vorhergegangenen Verfahren ergeben. Nach wie vor ist die Klägerin auf behördliche Hilfe vor Ort verwiesen, die sie nach eigenem Vortrag auch schon während ihres Aufenthaltes auf Malta in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist es abgesehen von einer niemals gänzlich zu eliminierenden Restchance doch nicht beachtlich wahrscheinlich, einer einzelnen Person in einem Inselstaat mit über einer halben Million Einwohnern ungewollt zufällig zu begegnen.
Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG haben sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Ziel-staat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt dabei in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Das Nichtvorliegen solcher Erkrankungen wird gesetzlich vermutet, § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG. Es obliegt dem Betroffenen, diese Vermutung zu erschüttern. Zum Nachweis einer beachtlichen Erkrankung hat der Betroffene ein Attest vorzulegen, welches den besonderen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht. Es muss also die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
Trägt der Betroffene vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden, hat er besonders vertieft darzulegen, inwiefern diese sich als schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung äußert. Er hat dazu ein Gutachten vorzulegen, welches die Befundtatsachen, die Diagnose, die derzeitige Behandlung einschließlich der Medikation, die Prognose und möglichst auch die für die Diagnoseerstellung angewandten Methoden offenlegt. Zu den Befundtatsachen gehört im Falle einer PTBS auch die Schilderung des Betroffenen zu den das Trauma auslösenden Ereignissen (NK-AuslR/Bruns/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 60). Die PTBS ist sodann durch einen Therapeuten nach ihrem Schweregrad und ihrer Behandlungsmöglichkeit zu bestimmen. Wenn die Erkrankung einer Behandlung zugänglich ist, ist weiter zu prüfen, ob sie im Zielstaat behandelbar ist, und ob dort die Gefahr einer Retraumatisie-rung besteht (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 109; BeckOK AuslR/Koch, 38. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 43). Eine Retraumatisierung muss in dem Sinne die Vermutung rechtfertigen, dass sie alsbald nach der Rückkehr zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Zustandes, also zu einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen führen würde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 9 ZB 21.31227 –, Rn. 6, juris).
Der Klägerin zu 1. ist es bereits nicht gelungen, die Vermutung gegen das Vorliegen abschiebungshindernder Erkrankungen zu ihren Gunsten zu erschüttern. Keine der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen legt die vorgetragenen psychischen Erkrankungen zum Maßstab des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG dar. Es fehlt sowohl den zwei Arztbriefen des Klinikums F. (G.-Krankenhaus) als auch den Stellungnahmen des Psychiaters E. an einer eingehenden Befassung mit den Diagnosemethoden für die vorgetragenen Erkrankungen. Ferner lassen sie eine Schilderung der Klägerin zu den konkreten, das von ihr behauptete Trauma auslösenden Ereignissen gänzlich vermissen. Kann die Ursache des Traumas nicht benannt werden, lässt sich auch nicht feststellten, ob eine mögliche Retraumatisierung alsbald nach der Rückkehr zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Zustandes führen könnte. Hier bleibt jedenfalls völlig offen, ob die Klägerin etwa aufgrund ihrer Erfahrungen in Eritrea, ihrer Fluchtgeschichte, dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Malta oder der Misshandlung durch ihren ehemaligen Ehemann traumatisiert sein könnte.
Auch die drei vorgetragenen Suizidversuche der Klägerin zu 1. seit November 2019 vermögen kein Abschiebungsverbot zu begründen.
Beruft sich der Betroffene auf drohenden Suizid im Falle der Rückführung, ist zu beachten, dass nicht jede Form der Suizidalität geeignet ist, eine konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten diese Annahme nicht (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A, BeckRS 2015, 42639). Es müssen stets ernsthafte Suizidgefahren von bloßen derartigen Behauptungen abgegrenzt werden, um herauszufinden, ob eine unmittelbare Selbstmordwahrscheinlichkeit gegeben ist, eine solche lediglich latent schwebt, oder gar nur vorgespiegelt wurde, um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig zu entgehen (VG Augsburg Beschluss vom 3. November 2005 – Au 6 E 05.752, BeckRS 2005, 37630). Eine mögliche emotionale Dekompensation des Betroffenen mit Suizidalität reicht für sich allein nicht aus (VG Würzburg, Urteil vom 12. September 2022 – W 8 K 21.31212 –, Rn. 22, juris).
Es steht nach diesem Maßstab nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Klägerin zu 1. bei Rückkehr nach Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit akute Suizidalität droht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hat. Diese liegen jedoch mehr als vier Jahre zurück (Krankenhausberichte G.-Krankenhaus datieren auf Ende 2019), sie wurden zuletzt erwähnt in den Stellungnahmen des Psychiaters E. aus dem Jahr 2022. Der Klägerin zu 1. scheint es danach trotz zwischenzeitlich ernsthafter Suizidneigung immer wieder zu gelingen, sich von zeitweiligen Selbsttötungsgedanken zu distanzieren. So ist nach 2019 auch kein weiterer Suizidversuch bekannt geworden.
Nach hiesiger Würdigung handelt es sich bei der Suizidgefahr in der Person der Klägerin zu 1. auch für den Fall einer Rückkehr nach Malta daher nicht um ein akut drohendes Szenario, sondern vielmehr um zeitlich begrenzte, gegebenenfalls rezidivierende Episoden, die sich jedoch im Übrigen in lediglich latenter und daher für ein Ab-schiebungsverbot nicht ausreichender Suizidneigung erschöpfen. Insbesondere ist ein Anhalten der Suizidneigung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder durch ärztli-chen Bericht substantiiert vorgetragen noch plausibel aufgrund des verstrichenen Zeit-raumes seit dem letzten Suizidversuch.
Suizidgefahren im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückführungsmaßnahme stehen des Weiteren nicht zur Beurteilung des Gerichtes, da es sich bei diesen im inlandsbezogene Abschiebungshindernisse handeln würde. Sie sind im Falle einer Rückführung bei der Ausländerbehörde geltend zu machen und von der hier Beklagten nicht zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.