Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel

Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 04.06.2025 – 1 K 1654/23.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0604.1K1654.23.KS.00

Orientierungssatz

Die zu Versorgungsempfängern ergangene Rechtsprechung des VG Darmstadt (Gerichtsbescheid vom 19. April 2006 –

5 E 912/04 –) ist auf die Situation eines Anwärters ohne weitere Modifikation übertragbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Leistung weiterer Beihilfe. Die Klägerin stand als Beamtin auf Widerruf im Dienst des beklagten Landes.

Am 24. Oktober 2022 beantragte sie Beihilfe. Beigefügt übersandte sie die Krankenversicherungsbeitragsbescheide für 2021 und 2022 und eine Übersicht über ihr Beitragskonto. Darüber hinaus legte sie verschiedene Auskünfte ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu übernommenen Leistungen vor. Auf diese (Bl. 16, 18, 20, 22, 24 d. BA) wird Bezug genommen. Darüber hinaus legte sie Rechnungen über eine professionelle Zahnreinigung (Bl. 25 d. A.) und osteopathische Behandlungen (Bl. 27f., 31) vor.

Mit Bescheid vom 16. November 2022 gewährte der Beklagte ihr Beihilfe in Höhe von 391,71 Euro. Diesem Betrag legte er Beihilfebeträge von 14,45 Euro für die Zahnreinigung, 94,80 Euro bzw. 27,90 Euro für die heilpraktischen Behandlungen sowie 254,56 Euro als Sachleistungsbeihilfe zugrunde. Auf die Berechnung (S. 3 d. Bescheides, Bl. 37 d. A.), wird Bezug genommen.

Am 24. November 2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2022 ein.

Am 15. Mai 2023 beantragte sie Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 465,00 Euro. Auch diesem Antrag legte sie verschiedene Auskünfte der gesetzlichen Krankenversicherung bei (Bl. 45–56 d. BA). Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 gewährte der Beklagte ihr eine Beihilfe in Höhe von 210,11 Euro. Der Berechnung legte er beihilfefähige Sachleistungen in Höhe von 420,21 Euro zugrunde.

Am 29. Juni 2023 legte sie gegen den Bescheid vom 1. Juni 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung beider Widersprüche führte sie aus, der Gesetzgeber habe den Bemessungssatz für Empfänger von Anwärterbezügen, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert seien, auf 70% angehoben. Demnach habe er es offensichtlich und systemwidrig unterlassen, den Bemessungssatz der Gruppe der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse ebenfalls zu erhöhen.

Mit Bescheid vom 4. September 2023 (…..), zugestellt am 6. September 2023, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bemessungssatz für Anwärter finde bei der Sachleistungsbeihilfe keine Anwendung.

Am 5. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in das die Klägerin berufen gewesen sei, von vornherein auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes begrenzt gewesen sei. Die Zahlung von Anwärterbezügen sei nicht auf Vollalimentation angelegt, sondern habe nur der Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit gedient.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. November 2022 und vom 1. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2023 zu verpflichten, weitere Beihilfe zu den mit Antrag vom 24. Oktober 2022 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 101,82 Euro sowie zu den mit Antrag vom 15. Mai 2023 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 84,03 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, mit der Sachleistungsbeihilfe erbringe der hessische Beihilfegesetzgeber eine überobligatorische Leistung, die in anderen Ländern oder dem Bund nicht erbracht werde. Die Leistung gehöre nicht zum Kerngehalt der in Art. 33 GG wurzelnden Fürsorgepflicht, weshalb sogar ein ersatzloser Wegfall nicht zu beanstanden wäre. Der Gesetzgeber habe mit § 15 Abs. 3 HBeihVO seinen Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise genutzt. Die Regelung betreffe nicht nur die Klägerin als Anwärterin, sondern auch Beihilfeberechtigte, die aufgrund der Berücksichtigung etwa von Ehegatten oder Kindern oder als Versorgungsempfänger einen abweichenden persönlichen Bemessungssatz haben würden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes bestehe nicht, weil es grundlegende strukturelle Unterschiede der Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe des Dienstherrn" gebe. Beamte, die sich eigenverantwortlich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entschieden haben, könnten nicht die Vorteile in Anspruch nehmen, die dieses System gegenüber der privaten Krankenversicherung biete und zugleich die beihilferechtliche Kompensation der Nachteile verlangen.

Mit Beschluss vom 4. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Sitzungsprotokolls vom 4. Juni 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO).

I. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 16. November 2022 (Bl. 35 d. BA) und vom 1. Juni 2023 (Bl. 59 d. BA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2023 (…..) erweisen sich als rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Beihilfe zu einem Bemessungssatz von 70%.

1) Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 HBeihVO Beamte, wenn und solange sie Anwärterbezüge erhalten. Beihilfen ergänzen dabei die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO). Die Beihilfe bemisst sich gem. § 80 Abs. 4 HBG nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO). Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO). Der Geldwert von Sachleistungen ist dabei gem. Satz 3 der Vorschrift bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Bemessungssatz gem. § 15 Abs. 3 HBeihVO 50% der beihilfefähigen Aufwendungen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage hat der Beklagte auf die Beihilfeanträge der Klägerin hin – zwischen den Beteiligten unstreitig – Beihilfe zu einem Bemessungssatz 50 % der nachgewiesenen Sachleistungen festgesetzt.

2) Ein Anspruch auf Festsetzung zu einem Bemessungssatz von 70 % besteht nicht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO, weil die Regelung des Abs. 3 insoweit spezieller ist. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, nach der sie unnötig wäre, wenn für die Sachleistungsbeihilfe stets der Bemessungssatz des § 15 Abs. 1 HBeihVO zugrundezulegen wäre. Dieser beträgt regelmäßig ebenfalls 50 % (Satz 1). Außerdem enthält § 15 Abs. 3 HBeihVO mit der Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 HBeihVO eine ausdrückliche Einschränkung, woraus sich ergibt, dass der Bemessungssatz von 50 % für sämtliche Fälle der Sachleistungsbeihilfe anzuwenden ist.

Auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO auf die Sachleistungsbeihilfe für Anwärter kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke ersichtlich ist. Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen des § 15 Abs. 3 HBeihVO gerade nicht zwischen unterschiedlichen Arten von Beihilfeberechtigten.

Er verletzt mit der Festsetzung auch nicht seinen Gestaltungsspielraum. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, der sich das erkennende Gericht anschließt, ermächtigt der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 5 HBG

"den Verordnungsgeber zu bestimmen, in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuss erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind. Insoweit wird dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit der Regelung des § 15 Abs. 3 HBeihVO werden die Grenzen der Gestaltungsfreiheit nicht verletzt.

Eine Pflicht zur Beihilfegewährung in bestimmter Höhe ergibt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat aber auch hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil er nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgedeckten Rahmen gegeben ist. In diesem Rahmen aber muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BverfGE 58, 68- 81). Der einheitliche Bemessungssatz für aktive Beamte und Versorgungsempfänger, soweit sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass beim Tarifpersonal der Beitragsanteil des Dienstherrn jeweils die Hälfte des Beitrags ausmacht (§ 249 Abs. 1 SGB V); er darf bei freiwillig Versicherten den Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht nicht übersteigen (§ 257 Abs. 1 SGB V). Würden für die von § 5 Abs. 5 HBeihVO erfassten Beihilfeberechtigten die allgemeinen Bemessungssätze gelten, könnte die Beihilfe diesen Arbeitgeberanteil übersteigen. Dies wäre nicht zu rechtfertigen (Nitze, a. a. O. Nr. 26).

Eine Anhebung des Bemessungssatzes ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Alimentierungspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG deswegen geboten, weil dem Versorgungsempfänger im Vergleich zu dem aktiven Beamten gesunkene Bezüge zur Verfügung stehen. Grundsätzlich belasten den Versorgungsempfänger die Aufwendungen für den Krankheitsfall stärker als den aktiven Beamten. Dieser Gesichtspunkt trifft jedoch auf einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten - wie den Kläger - nicht uneingeschränkt zu. Denn werden Sachleistungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte - von den gesetzlich vorgesehenen Kostenanteilen und Zuzahlungen abgesehen - keine Aufwendungen zu erbringen. Die Zweckbestimmung der Beihilfe, ungedeckte Krankheitskosten auszugleichen, trifft hier nicht zu. Daher verfolgt die Regelung des § 5 Abs. 5 HBeihVO auch den alleinigen Zweck, dem freiwillig gesetzlich versicherten Beamten oder Versorgungsempfänger, der seine Versicherungsbeiträge allein aufbringt, eine finanzielle Erleichterung in Form eines mittelbaren Beitragszuschusses zu schaffen. Dies verdeutlicht auch die in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO ausgewiesene Höchstgrenze, die sich an den Versicherungsbeiträgen orientiert. Da Sachleistungsbeihilfe nur im Krankheitsfall gewährt wird, bleibt allerdings der Beihilfecharakter als am Bedarf im Einzelfall orientierte Hilfeleistung erhalten (vgl. Nitze, a. a. O. Erl. § 5 Abs. 5 Rdnr. 57 f.). In welcher Höhe der Beamte durch die Gewährung von Beihilfe amtsangemessen zu alimentieren ist, obliegt dem Gesetz- bzw. dem Verordnungsgeber. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (BVerfG, a. a. O.).

Im übrigen wird in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 Abs. 2 HBG [a. F.]) nicht gebietet, im Krankheitsfall des Beamten oder Ruhestandsbeamten eine volle Deckung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu gewährleisten. Wegen des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen Beihilfeberechtigte Nachteile in Kauf nehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch das jeweilige Beihilferecht ergeben. Bis zur Grenze einer unerträglichen Belastung der amtsangemessenen Lebensführung steht dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des Beihilferechts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber berücksichtigt, dass der Beihilfeberechtigte Leistungen eines anderen Kostenträgers, nämlich der gesetzlichen Krankenkasse - erhält (HessVGH, Urt. v. 21.07.1999 - 2 UE 4028/96 - zit. nach Juris)." (VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 19. April 2006 – 5 E 912/04 –, juris Rn. 15–19).

Diese – zu Versorgungsempfängern ergangene – Rechtsprechung ist auf die Situation der Klägerin als Anwärterin ohne weitere Modifikation übertragbar.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 185,50 festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.