Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 27.10.2025 – 1 K 1824/24.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2025:1027.1K1824.24.KS.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung des sog. Inflationsausgleichs.
Der Kläger war Berufssoldat im Dienst der Beklagten und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in den Ruhestand. Er erhielt ab dem 1. Januar 2013 Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz – SVG –, wobei der Versorgungsbezug wegen anderweitigem Erwerbseinkommens des Klägers in der die Mindestbelassung von 661,17 Euro übersteigenden Höhe ruhte (Bl. 234 ff. d. BA). Wegen einer Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung kam es auch nicht zur Auszahlung der Mindestbelassung.
Am 28. Juni 2024 erkundigte sich der Kläger telefonisch und erneut per E-Mail (Bl. 239 d. BA), weshalb er keine Sonderzahlungen erhalten habe. Am 1. Juni 2023 seien 71,75% von 1.240,00 Euro an (andere) Versorgungsempfänger überwiesen worden und vom 1. Juni 2023 bis zum 29. Februar 2024 monatlich 71,75% von 220,00 Euro. Während der Corona-Zeit seien auch 300 Euro als Heizkostenhilfe gezahlt worden. Er habe diese Zahlungen nicht erhalten und bitte um Überweisung des Betrages.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 teilte die Beklagte ihm mit, dass der Inflationsausgleich als Sonderzahlung gem. § 89c SVG nur gezahlt werde, wenn der Empfänger im betreffenden Monat einen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge habe, d. h. auch Versorgungsbezüge zur Auszahlung kämen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (Bl. 250 d. BA) legte der Kläger Widerspruch ein. Die von der Beklagten genannte Vorschrift führe zu einer für ihn günstigeren Rechtsfolge.
Mit Bescheid vom 30. September 2024 (…) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch, weil kein Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge bestanden habe. Das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit übersteige die in § 53 Abs. 2 SVG genannte Höchstgrenze. Der Dienstherr werde bis auf den Mindestbelass von der Zahlung der Alimentationsverpflichtung befreit. Durch den Kürzungsbetrag nach § 55c SVG würden die verbleibenden Versorgungsbezüge auf null heruntergeregelt, so dass der Dienstherr in vollem Umfang von der Alimentationsverpflichtung befreit werde.
Am 28. Oktober 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Mindestbehalt werde auf seinen Wunsch nicht ausgezahlt, weil er in seiner selbstständigen Tätigkeit rückwirkend und nicht regelmäßig vergütet werde. Durch den freiwilligen Verzicht auf Auszahlungen würden unnötige Hin- und Herbuchungen vermieden. Die Sonderzahlung sei nicht Teil des Ruhegehalts und teile daher nicht das Schicksal des Ruhegehalts. Kürzungen oder Ruhensregelungen seien nicht darauf anwendbar. Der Begriff des „Versorgungsempfängers“ gehe fehl. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich den grundsätzlichen Anspruch auf Bezüge habe beschreiben wollen. Dass Versorgungsleistungen auch tatsächlich ausbezahlt werden müssen, ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Zudem beruhe die dauerhafte und vollständige Nichtauszahlung wesentlich darauf, dass es mündliche Absprachen gebe. Mangels Vorliegen von Steuererklärungsnachweisen sei für das Jahr 2023 gar nicht klar, ob der Kläger laufende Zahlungen erhalten hätte. Der Regelungszweck – die Abmilderung der Inflation – treffe auch den Versorgungsberechtigten, dessen Versorgungsbezüge ruhend gestellt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.310,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich nicht zum Verfahren geäußert.
Mit Schriftsätzen vom 24. September 2025 (Bl. 46 d. A., Kl.) und vom 26. September 2025 (Bl. 52 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung der einmaligen Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 aus § 89c SVG a. F. i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Nach dieser Vorschrift wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt.
Der Kläger war am 1. Mai 2023 kein Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. Denn Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist, wer tatsächlich Versorgungsbezüge gem. § 2 BeamtVG erhält. Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf das „Empfangen“ abstellt. Die systematische Auslegung – für die auf das Beamtenversorgungsgesetz abzustellen ist, dem die Vorschrift entstammt – stützt dieses Ergebnis. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber grundsätzlich in den Fällen, in denen er auf die Rechtsstellung als grundsätzlich versorgungsbezugsberechtigt abstellt, den Begriff „Versorgungsberechtigter“ verwendet (so etwa in § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 5 Satz 1 und 8 Satz 1, § 62, § 65 Satz 1 BeamtVG), auch wenn er an anderen Stellen, insbesondere im Bereich der Übergangsvorschriften (§§ 69a ff. BeamtVG) den Begriff „Versorgungsempfänger“ wählt. Systematisch spricht auch für die hier gewählte Auslegung, dass der Gesetzgeber in Absatz 2 ausdrücklich von „Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen“ spricht und nicht ersichtlich ist, dass er hier einen anderen Personenkreis meint, als in Absatz 1 mit Bezug auf den dortigen Zeitpunkt gemeint ist. Das Auslegungsergebnis wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, nach der die Sonderzahlung „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird“ (Bt-Drs. 20/8291, S. 58, Hervorhebung nur hier). Die weitere Begründung, Anspruch auf die Sonderzahlung sollten alle Beamten haben, die sich am 1. Mai 2023 im Ruhestand befanden (ebd.) ist ersichtlich nicht dazu gedacht, die Frage der Auszahlung von Versorgungsbezügen zu klären, sondern dient der zeitlichen Abgrenzung zwischen Beamten im aktiven Dienst und Ruhestandsbeamten. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung gegen eine Einbeziehung von Versorgungsberechtigten, die keine Versorgungsbezüge erhalten. Denn die Sonderzahlung sollte die Belastung abfedern, die mit den gestiegenen Verbraucherpreisen für den jeweiligen Versorgungsempfänger einherging (Bt-Drs. 20/8291, S. 58). Diesen Zweck kann die Vorschrift bei Versorgungsberechtigten, für die die Beklagte wegen anderweitiger den Lebensunterhalt vollständig sichernder Leistungen keine Leistungen erbringen darf, nicht erreichen.
Der Kläger erhielt am 1. Mai 2023 keine Versorgungsbezüge. Dies beruht nicht, wie vom Kläger vorgetragen, auf einem freiwilligen Verzicht (der gem. § 3 Abs. 3 BeamtVG unwirksam wäre), sondern darauf, dass dem Kläger auch der Mindestbehalt wegen der Kürzung nach § 55c SVG a. F. in Höhe des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau nicht zustand (wie dem Kläger im Schreiben vom 16. Februar 2023, Bl. 206 d. BA mitgeteilt).
2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung der monatlichen Sonderzahlung für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 aus § 89c SVG a. F. i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 1 SVG.
Dies ergibt sich schon darauf, dass der Gesetzeswortlaut hier ausdrücklich darauf abstellt, dass lediglich „Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen“ die Sonderzahlung erhalten sollen. Die historische Auslegung stützt dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es:
„Ruhen in der Zeit vom Juli 2023 bis Februar 2024 grundsätzlich zustehende Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe, besteht kein Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung. In diesen Fällen darf sich der Dienstherr durch Verweis auf die anderen Einkünfte seiner Alimentationsverpflichtung bereits in vollen Umfang entlasten; für die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise besteht daher kein Raum“ (Bt-Drs. 20/8291, S. 58).
Der Kläger hat auch in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 keine laufenden Versorgungsbezüge erhalten.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.310,35 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.