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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 20.11.2025 – 1 K 1098/24.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2025:1120.1K1098.24.KS.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist im Umfang der Sachentscheidung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

Die Klägerin steht – seit 2012 zunächst befristet, ab 2015 unbefristet – als Sozialpädagogin in einem tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des beklagten Landes. Der Beklagte setzt sie in der Grundschule C. im sog. „Flexiblen Schulanfang“ ein.

Am 9. Februar 2022 (Bl. 326 d. Personalakte – PA –) beantragte, die Klägerin beim Beklagten, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Sie sei seit August 2012 als Sozialpädagogin im flexiblen Schulanfang tätig und habe fast zehn Jahre hauptberufliche Berufserfahrung und als Diplom-Sozialpädagogin auch den erforderlichen Abschluss und damit die Lehrbefähigung.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 (Bl. 345 ff. d. PA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil die Klägerin nicht in einer Vorklasse oder Eingangsstufe, sondern im flexiblen Schulanfang nach § 11a VOBGM eingesetzt werde. Sie gehöre damit nicht zur Gruppe der unterrichtserteilenden Sozialpädagogen.

Am 26. Juli 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 HLVO, weil sie Unterricht erteile. Das vom Beklagten gewählte Verständnis des Begriffs „Unterricht erteilend“ könne nicht überzeugen. Es stelle einen Gleichlauf zu § 62 HLbG her, der vom Verordnungsgeber so nicht gewollt sei. Dass die Klägerin vom Begriff „Unterricht erteilend“ erfasst sei, ergebe sich auch aus dem Wortlaut, der als Partizipialkonstruktion nur auf den tatsächlichen Tätigkeitskreis abstelle, nicht auf eine etwaige Erlaubnis. Ihre Tätigkeiten würden sich aber nicht von denen eines Sozialpädagogen in der Eingangsstufe unterscheiden.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 (Bl. 9 ff. d. Widerspruchsakte – WA –), der Klägerin zugestellt am 11. Juni 2024, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Tatbestandsvoraussetzung „Unterricht erteilen“ werde durch den Erlass des Hessischen Kultusministeriums zur „Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als unbefristet Beschäftigte in Eingangsstufen und Vorklassen Unterricht erteilen“ ausgelegt. Danach seien ausschließlich Sozialpädagogen als Vorklassenleitung in Grund- und Förderschulen sowie Sozialpädagogien in der Eingangsstufe hiervon erfasst. Sozialpädagogen im Flexiblen Schulanfang würden ausdrücklich nicht genannt. Der Rückgriff auf die Regelungen der §§ 10, 11 und 11a VOBGM und des § 62 HLVO (gemeint wohl: § 62 HLbG) sei schlüssig, weil sich daraus ergebe, dass Sozialpädagogen für die Leitung einer Vorklasse bzw. die gemeinsame Leitung einer Eingangsstufe mit einer weiteren Lehrkraft eine Unterrichtserlaubnis benötigten. Sozialpädagogen im Flexiblen Schulanfang würden diese nicht benötigen, weil sie lediglich unterstützende Tätigkeiten wahrnehmen würden. Für die Differenzierung spreche auch die ursprüngliche Fassung des § 44 Abs. 1 HLVO, wonach ausschließlich die Laufbahnbefähigung für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne des § 43 HLbG konstituiert wurde. Die nachträgliche Ergänzung um die Laufbahnbefähigung für „Unterricht erteilende“ verdeutliche, dass auf den Aspekt der Lehrbefähigung besonderes Augenmerk gelegt werde und nicht jeder Sozialpädagoge die Voraussetzung der Laufbahnbefähigung erfüllen könne. Auch der tatsächliche Einsatz eines Sozialpädagogen durch die Schulleitung im Schulbetrieb könne einen Anspruch auf die Ernennung zum Fachlehrer nicht begründen, weil die Unterrichtserlaubnis nur durch das Staatliche Schulamt erteilt werden könne.

Am 11. Juli 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Verbeamtung. Der Verordnungsgeber habe mit dem Merkmal „Unterricht erteilend“ nicht mit dem Innehaben der Erlaubnis zur Übernahme von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben gleichsetzen wollen. Dies werde durch die wörtliche Auslegung bestätigt, wonach nur auf den tatsächlichen Tätigkeitskreis abgestellt werde, nicht auf eine Erlaubnis. Die Tätigkeit der Klägerin im Flexiblen Schulanfang unterscheide sich nicht von der Tätigkeit eines Sozialpädagogen der Eingangsstufe. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es für die Bevorzugung der in der Eingangsstufe tätigen Sozialpädagogen keinen sachlichen Grund gebe.

Nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt die Klägerin nunmehr

der Bescheid des beklagten Landes vom 20. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 abzuändern und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin (auf Probe) in der Laufbahn des gehobenen Schuldienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage vom 11. Juli 2024 abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Rechtsauffassung des Widerspruchsbescheids.

Mit Schriftsätzen vom 22. September 2024 (Bl. 71 d. A., Bekl.) und vom 23. September 2024 (Bl. 80 d. A., Kl.) haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 zurückgenommen wurde (Änderung des Klageantrags von Verpflichtung auf Bescheidung), wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

II. Die verbleibende, als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 20. Juli 2023 (PA. A.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 (II/1 PA A.) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte neu über ihren Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis entscheidet.

Die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis liegen nicht vor.

1) Gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 25 HLVO setzt die Einstellung von Sozialpädagogen unter anderem die schriftliche Feststellung der Laufbahnbefähigung voraus. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

2) Unabhängig davon hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung, weil sie nicht zu dem von § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO erfassten Personenkreis zählt.

a) Nach dieser Vorschrift kann die Laufbahnbefähigung gem. § 23 HLVO (nur) für Unterricht erteilende Sozialpädagogen festgestellt werden. Dass neben diesem Personenkreis keine Sozialpädagogen mit anderen Tätigkeitsfeldern erfasst werden, ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung der Vorschrift, die im Achten Teil der Hessischen Laufbahnverordnung und damit im Bereich der besonderen Vorschriften für den Schuldienst steht – Sozialpädagogen mit Tätigkeitsfeldern außerhalb des Schuldienstes werden also nicht erfasst. Zum anderen ergibt sich dies aus der amtlichen Überschrift des § 44 HLVO, der den „Erwerb der Laufbahnbefähigung“ zum Gegenstand hat, woraus sich ergibt, dass hier (abschließend) aufgeführt wird, unter welchen Voraussetzungen die Laufbahnbefähigung erworben werden kann. Andere Vorschriften, die die Ernennung von Sozialpädagogen im Schuldienst ermöglichen würden, existieren nicht.

b) Die Klägerin wird nicht von § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO erfasst.

Der Personenkreis der „Unterricht erteilenden“ Sozialpädagogen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO erfasst nur die Sozialpädagogen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HLbG Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen übernehmen dürfen (aa) und tatsächlich Unterricht erteilen (bb).

aa) Dass die erteilte Unterrichtserlaubnis zusätzlich zur tatsächlichen Unterrichtserteilung erforderlich ist, folgt aus der zwingenden Vorgabe des § 62 Abs. 1 Satz 1 HLbG, wonach die Tätigkeit des Unterrichts erteilen bzw. die Übernahme von Unterrichtsaufgaben die dafür erteilte Erlaubnis voraussetzt.

Nicht jede Tätigkeit eines Sozialpädagogen im Schuldienst ist Unterrichtserteilung. Der Gesetzgeber betrachtet die Aufgabenbereiche bei Sozialpädagogen differenziert, was sich aus § 86 Abs. 4 HSchG ergibt. Danach sind die Absätze 2 und 3 der Vorschrift auf sozialpädagogische Mitarbeiter nur anzuwenden, soweit diese selbstständig Unterricht erteilen. Mit anderen Worten: Nicht jede sozialpädagogische Tätigkeit in der Schule unterfällt den Bestimmungen über die Unterrichtserteilung.

Hinsichtlich des Einsatzes an Grundschulen wird dies aus den unterschiedlichen Regelungssystemen der §§ 10, 11 und 11a VOBGM deutlich. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 VOBGM werden Vorklassen im Sinne des § 10 Abs. 1 VOBGM (unter anderem) von Diplom-Sozialpädagogen geleitet. Ihnen wird, so Satz 2 ausdrücklich, die Erlaubnis zur Übernahme von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in Vorklassen erteilt. Gleiches gilt für den Einsatz von Sozialpädagogen in der Eingangsstufe. Diese bilden gem. § 11 Abs. 3 Nr. 3 VOBGM zusammen mit den Lehrern ein Team, das die Arbeit miteinander abstimmt. Auch in der Eingangsstufe wird den Sozialpädagogen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 VOBGM die Unterrichtserlaubnis erteilt.

Anders ist die Regelung beim Flexiblen Schulanfang gem. § 11a VOBGM. In diesem Bereich wird eine pädagogische Einheit der Jahrgangsstufen 1 und 2 in jahrgangsgemischten Lerngruppen gebildet. In ihnen arbeiten Lehrer, unter Einbeziehung von Personen mit der Qualifikation nach § 10 Abs. 3 Satz 1 VOBGM (§ 11a Abs. 2 Satz 2 VOBGM). Die Erteilung einer Unterrichtserlaubnis ordnet der Verordnungsgeber hier ausdrücklich nicht an. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Sozialpädagogen in diesem Bereich von den Lehrern in die Arbeit einbezogen, also nicht wie im Fall der §§ 10 und 11 VOBGM (teilweise) selbstständig tätig werden, konsequent. Mag diese Differenzierung in der Praxis auch nicht trennscharf vorgenommen werden, bleibt sie doch rechtliches Leitbild.

Die Klägerin hat keine Erlaubnis zur Wahrnehmung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 HLbG. Vor dem Hintergrund von § 11a Abs. 2 VOBGM ist ihr die Erlaubnis auch nicht zu erteilen.

Soweit die Klägerin dem entgegenstellt, sie unterrichte bereits, dringt sie nicht durch, weil der ihr individuell übertragene Aufgabenbereich nicht die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen kann.

bb) Die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO setzt neben der Erlaubnis zur Erteilung von Unterricht auch voraus, dass der betreffende Sozialpädagoge tatsächlich Unterricht erteilt. Dies ergibt sich aus der Partizipialkonstruktion, auf die die Klägerin zu Recht hingewiesen hat. Auch die Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO stützt diese Annahme. Demnach sollte durch die Einfügung von § 44 Abs. 1 Satz 2 HLVO „die alte Rechtslage wiederhergestellt [werden], die es auf der Grundlage der §§ 3 und 7 HLVObF a. F. bis zum Inkrafttreten der HLVO im Jahr 2014 ermöglichte, unterrichtende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen“ zu verbeamten (Lt-Drs. 20/5897, S. 10, Hervorhebung nur hier). Es genügt für die Erfüllung der Laufbahnbefähigung nicht, dass einem Sozialpädagogen die Erlaubnis erteilt wird, dieser aber nicht zur Unterrichtserteilung eingesetzt wird.

Umgekehrt führt jedoch aus oben genannten Gründen nicht allein die faktische Erteilung von Unterricht ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu Erfüllung des Tatbestandsmerkmals.

c) Die Klägerin kann auch nicht aus dem Aspekt der Gleichbehandlung eine erneute Entscheidung über ihr Begehren, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, verlangen. Zum einen erfüllt sie die Voraussetzung der Laufbahnbefähigung nicht, zum anderen hat sie aus oben genannten Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung. Der in den §§ 10, 11 und 11a VOBGM unterschiedlich ausgestaltete Aufgabenbereich der Sozialpädagogen lässt eine Ungleichbehandlung ausscheiden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.567,48 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Angesichts der Tatsache, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen würde (§ 20 Abs. 2 HBG), ist kein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit streitig. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Wert der Jahresbezüge nach Angabe des Beklagten (Schriftsatz vom 13. August 2024) in Höhe von 49.134,96 Euro hälftig zugrundegelegt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.