Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 30.01.2026 – 4 L 35/26.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0130.4L35.26.KS.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller jeweils zu 1/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen, Schriftverkehr, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit streitigen Forderungen direkt an die Antragsteller zu 1) und zu 2) zu richten und sämtlichen Schriftverkehr ausschließlich über den bevollmächtigten Antragsteller zu 3) zu führen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Den Antragstellern kommt jedenfalls kein Anordnungsanspruch zu. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sämtlichen, an die Antragsteller zu 1) und zu 2) gerichteten Schriftverkehr ausschließlich über den bevollmächtigten Antragsteller zu 3) führt und jegliche Kontaktaufnahme gegenüber den Antragstellern zu 1) und 2) unterlässt.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren kommt im Hinblick auf allgemeine Verwaltungsverfahren – mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 geht es den Antragstellern hierum – allein § 14 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in Betracht. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG soll sich die Behörde an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG kann die Behörde sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Hieraus folgt kein Anspruch der Antragsteller zu 1) und 2), dass sich die Antragsgegnerin ausschließlich an ihren Bevollmächtigten wenden dürfte und auch kein solcher des Antragstellers zu 3), dass sich die Antragsgegnerin nur exklusiv an ihn zu wenden hätte. Es handelt sich bei § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG lediglich um eine Sollvorschrift (im Gegensatz zur Mussvorschrift im Verwaltungsstreitverfahren nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO und derjenigen im Verwaltungszustellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG]). Die Beteiligten bleiben taugliche Adressaten und ein subjektives Recht folgt aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht (Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand: Mai 2025, § 14 VwVfG, Rn. 24; Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 14 VwVfG, Rn. 36; speziell zum Bevollmächtigten: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 – 1 C 155/79 –, juris, Rn. 21 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 11 TG 1961/98 –, juris, Rn. 4). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 14 HVwVfG nicht nur Rechtsanwälte, sondern alle handlungsfähigen natürlichen Personen sein können, ist kein zwingender sachgerechter Grund dafür erkennbar, dass ein Kontakt zwischen der Verwaltungsbehörde mit dem Verfahrensbeteiligten nur über seinen Bevollmächtigten hergestellt werden dürfte (Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 11 TG 1961/98 –, juris, Rn. 5).
Auch aus dem von den Antragstellern vorgebrachten Schutz der körperlichen Unversehrtheit durch eventuelle psychische Belastungen bei Schriftverkehr folgt kein solcher Anspruch.
Gleichwohl sieht sich das Gericht veranlasst zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG als Regelfall den Kontakt zum Bevollmächtigten vorsieht und diese Norm – soweit ein von den vorgelegten Vollmachten umfasstes Verwaltungsverfahren betroffen ist – kein freies Belieben der Behörde zulässt (Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 14 VwVfG, Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 9. April 1984 – 11 UE 149/84 –, juris, Rn. 39 ff.).
Klarzustellen ist schließlich, dass über die als Hilfsantrag formulierte Klageerhebung (Ziffer 4 des Antrags) nicht zu entscheiden war, weil eine Klage nicht hilfsweise erhoben werden kann (Aulehner, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 81 VwGO, Rn. 87 f.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Einzelrichterin in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro angesetzt. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).