Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 24.01.2005 – 3 K 3819/03.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0124.3K3819.03.KO.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und wenden sich gleichzeitig gegen eine ausländerpolizeiliche Verfügung des Beklagten vom 27. März 2003.

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Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Die Kläger zu 1) und 2) reisten am 14. Dezember 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 3) bis 5) wurden hier geboren. Nach erfolglosem Abschluss ihrer Asylverfahren wurden die Kläger zunächst geduldet.

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Aufgrund der Bleiberechtsregelung für jugoslawische Flüchtlinge gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 wurde den Klägern am 10. September 2001 auf der Grundlage des § 32 Ausländergesetz eine bis zum 26. Juli 2002 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Die Kläger zu 2) – 5) leiteten ihre Aufenthaltsbefugnisse vom Kläger zu 1) ab. Am 23. Mai 2002 beantragten sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse.

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Mit Bescheid vom 27. März 2003 lehnte der Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, der Kläger zu 1) sei wegen Betruges zu 150 Tagessätzen á 20,-- DM verurteilt worden und würde von daher nicht mehr die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung vom 10. Mai 2001 erfüllen. Eine isolierte Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der übrigen Kläger komme nicht in Betracht, weil diese für sich genommen ebenfalls nicht die Voraussetzungen nach der Bleiberechtsregelung erfüllten. Insbesondere scheide eine isolierte Betrachtung der Kläger zu 2) bis 5) deshalb aus, weil der Lebensunterhalt der Familie ausschließlich von dem Kläger zu 1) sichergestellt werde.

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Dagegen haben die Kläger am 22. April 2003 Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung führten sie aus, dass die Verurteilung des Klägers zu 1) wegen Betruges zu Unrecht erfolgt sei und deshalb der Ablehnungsgrund nicht gegeben sei. Des Weiteren habe der Beklagte bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis schon von dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1) Kenntnis gehabt und trotzdem die Aufenthaltsbefugnis erteilt. Demnach könne dem Kläger zu 1) dessen Verurteilung nunmehr nicht mehr entgegen gehalten werden. Schließlich sei die Entscheidung auch ermessensfehlerhaft, weil die familiäre Situation der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse scheide mit Blick auf die Verurteilung des Klägers zu 1) aus. Die Verurteilung zu 150 Tagessätzen zu je 20,-- DM begründe einen Ausweisungsgrund und falle nicht unter die Bagatellgrenze von bis zu 50 Tagessätzen, so dass diese Verurteilung dem Kläger zu 1) entgegen gehalten werden dürfe. Dagegen könne der Kläger zu 1) auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei, weil die Ausländerbehörde an den Strafbefehl gebunden sei. Der Kläger zu 1) hätte gegebenenfalls diesen anfechten müssen.

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Am 1. Dezember 2003 haben die Kläger Klage erhoben.

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Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, die Klägerin zu 2) verfüge seit August 2004 ebenfalls über eine Arbeitsstelle als Putz- und Küchenhilfe und verdiene dort monatlich ca. 1.200,00 € netto. Mithin erfülle auch sie persönlich nunmehr die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung. Ungeachtet dessen sei den Klägern mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in Form einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Aufenthaltsgesetz erwachsen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 zu verpflichten, die den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Klage entgegengetreten und hält seine Entscheidung unter Hinweis auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren für rechtmäßig.

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Ein von den Klägern bei dem erkennenden Gericht gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg und wurde durch Beschluss der Kammer vom 20. August 2003 – 3 L 1843/03.KO – abgelehnt. Die dagegen von den Klägern eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2003 – 7 B 11488/03.OVG – zurückgewiesen. Auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte Az.: 3 L 1843/03.KO sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verlängerung der ihnen vormals erteilten Aufenthaltsbefugnis in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Dass den Klägern zunächst kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes i.V.m. der auf der 167. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 10. Mai 2001 beschlossenen Bleiberechtsregelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien, Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo sowie der dazu ergangenen Regelung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 5. Juni 2001 zusteht, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 20. August 2003 – 3 L 1843/03.KO – ausführlich dargelegt (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5. November 2003 – 7 B 11488/03.OVG-). Ungeachtet der Frage, ob die genannte Bleiberechtsregelung auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 weiterhin Gültigkeit beansprucht, ist an den Ausführungen in den genannten Entscheidung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weiterhin festzuhalten. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass auch der Umstand, dass die Klägerin zu 2) seit August 2004 eine feste Arbeitsstelle innehat, nicht zu einer für die Kläger günstigeren Beurteilung führt. Die Klägerin zu 2) erfüllt damit nämlich nicht die nach der Bleiberechtsregelung zwingend nachzuweisende mindestens zweijährige Beschäftigungsdauer. Eine Anrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers zu 1) scheidet insoweit aus (vgl. hierzu auch die entsprechende, den Beteiligten vorliegende Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2004).

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Des Weiteren können die Kläger auch nicht die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – verlangen. Diese Vorschrift ist im Falle der Kläger anwendbar, nachdem das bisher gültige Ausländergesetz zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten und an dessen Stelle das Aufenthaltsgesetz getreten ist. Die darin für die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen einschlägige Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 1 AufenthG bestimmt lediglich, dass über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass über Anträge auf befristete Verlängerung eines Aufenthaltstitels, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ab dem 1. Januar 2005 nach neuem Recht zu entscheiden ist. Auch ist im Falle der Kläger der Anwendungsbereich des § 25 AufenthG dem Grunde nach eröffnet (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse in Form einer Aufenthaltserlaubnis kommen insoweit jedoch allenfalls die Regelungen des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen indessen nicht vor.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Vorschrift vom Grundsatz her nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen vorübergehenden Aufenthalt abzielt, was im Falle der Kläger aber zu verneinen ist, weil diese im Ergebnis einen Daueraufenthalt anstreben und daneben derzeit keine sonstigen Gründe vorgebracht haben, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen.

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Ebenso scheidet die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. An einer solchen außergewöhnlichen Härte fehlt es indessen im Falle der Kläger.

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Die genannte Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sie knüpft im Wesentlichen an die frühere Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG an (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 80). Zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte kann daher auf die zu § 30 Abs. 2 AuslG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hiernach ist eine Härte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles außergewöhnlich, wenn der Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden. Dabei müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles, aufgrund derer das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, von anderen Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 31 Abs. 2; § 32 Abs. 4 oder § 37 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, die das Vorliegen einer besonderen Härte genügen lassen, abgegrenzt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann daher nur dann erteilt werden, wenn die Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger Aufenthaltsgenehmigungen gänzlich unvertretbar wäre. Die Umstände, die zu einer außergewöhnlichen Härte führen sollen, müssen im Einzelfall nach ihrer Art und Schwere so gravierend sein, dass bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet der Ausländer unerträglichen Belastungen ausgesetzt wäre (Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 30 AuslG, Rdnr. 46 a – 48 m.w.N.).

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Gemessen hieran vermag die Kammer das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Rechtssinne im Falle der Kläger nicht festzustellen.

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Allein die inzwischen etwa zehnjährige Aufenthaltsdauer der im Dezember 1994 ins Bundesgebiet eingereisten Kläger zu 1) und 2) vermag eine solche außergewöhnliche Härte nicht zu begründen. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf eine Regelung wie in § 30 Abs. 2 AuslG verzichtet, wonach die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen waren, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Hieraus ist jedoch mit Blick auf die bereits erläuterte systematische Stellung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte gegenüber der „bloß“ besonderen Härte in anderen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht etwa der Schluss zu ziehen, dass nunmehr allein eine bestimmte Aufenthaltsdauer schon ausreichen würde, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen. Abgesehen davon, dass damit die erläuterte Differenzierung der unterschiedlichen Härtebegriffe aufgeweicht würde, spricht gegen eine solchermaßen weite Auslegung auch der Umstand, dass unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall auch solche Personen in den Genuss der Regelung kämen, deren Aufenthalt – wie im Falle der Kläger – gemessen an der Gesamtaufenthaltsdauer nur kurzfristig rechtmäßig war und deren Vertrauen auf Gewährung eines Daueraufenthaltes im Bundesgebiet von daher nicht in hervorgehobenem Maße schutzwürdig ist. Demnach ist die Dauer des Aufenthaltes zwar einerseits im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, es müssen jedoch regelmäßig weitere gewichtige Gründe hinzutreten, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen. In dieser Hinsicht sprechen für die Kläger zunächst eine Reihe anerkennungswürdiger Integrationsleistungen. So bestreiten sie zumindest in den letzten Jahren ihren Lebensunterhalt selbst und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Ebenso konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass insbesondere der Kläger zu 1) fließend die deutsche Sprache beherrscht. Schließlich besuchen die Kläger zu 3) und 4) mit Erfolg die Grundschule. Diese Gesichtspunkte heben die Kläger indessen dennoch nicht in besonderem Maße aus der Gruppe anderer ausländischer Mitbürger hervor. Vielmehr gibt es inzwischen in Deutschland eine Vielzahl ausländischer Mitbürger - insbesondere auch aus dem ehemaligen Jugoslawien und dem Kosovo -, die vergleichbare Integrationsleistungen vorzuweisen haben, ohne dass ihnen deshalb ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt werden müsste. Demgegenüber fällt zu Lasten des Klägers zu 1) in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass er rechtskräftig durch Strafbefehl zu 150 Tagessätzen à 20,-- DM wegen Betruges gegenüber dem Sozialhilfeträger verurteilt worden ist. Gerade dies hat – wie dargelegt – dazu geführt, dass er aus dem Anwendungsbereich der Bleiberechtsregelung herausgefallen ist. Ist aber der Umstand, dass die Aufenthaltsbefugnis dem Kläger zu 1) nicht verlängert wurde durch dessen strafbares Verhalten verursacht, so ist es nach Auffassung der Kammer denknotwendig ausgeschlossen, dass die daraus resultierende und von der Innenministerkonferenz gewollte Folge, einer Aufenthaltsverfestigung von Straftätern entgegenzuwirken, ohne Hinzutreten gewichtiger sonstiger Gründe im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen könnte. Würde man dies annehmen, wäre die Bleiberechtsregelung ihrerseits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil es ein grundsätzliches Prinzip des früheren Ausländergesetzes und auch des Aufenthaltsgesetzes ist, dass bei Vorliegen von Ausweisungsgründen eine Aufenthaltsverfestigung in der Regel ausscheidet (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

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Bezüglich der Klägerin zu 2) liegt als Härtegesichtspunkt im Wesentlichen nur die lange Aufenthaltsdauer vor, was aber – wie ausgeführt – für sich genommen allein nicht ausreicht, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen.

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Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Kläger zu 1) und 2) im Falle einer Rückführung in ihr Heimatland gezwungen werden, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Insoweit unterscheiden sie sich nicht von einer Vielzahl anderer Ausländer, die nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels ihre Arbeitsstelle in Deutschland aufgeben mussten bzw. aufgeben werden müssen. Im Falle der Klägerin zu 2) kommt hinzu, dass sie diese Arbeitsstelle ohnehin erst seit August 2004 innehat.

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Eine außergewöhnliche Härte wird vorliegend auch nicht dadurch begründet, dass die Kläger zu 3) – 5) in Deutschland geboren sind und hier (die Kläger zu 3) und 4)) die Grundschule besuchen. Bei der Rückkehr von Kindern in ihr Heimatland ist eine außergewöhnliche Härte nicht schon dann gegeben, wenn bei diesen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und einem damit verbundenen langjährigen Schulbesuch eine Verwurzelung in die bisherigen Lebensverhältnisse mit der Folge einer weitgehenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen des Landes ihrer Vorfahren eingetreten ist. Ihr Aufenthaltsrecht ist nämlich vom Aufenthaltsrecht ihrer ausländischen Eltern abhängig (Klösel/Christ/Häußer, a.a.O., § 30 AuslG, Rdnr. 46 a). So hat der Gesetzgeber z.B. mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (früher § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 15. Lebensjahr dem ihrer Eltern zu folgen hat. Der Gesetzgeber unterstellt mit dieser gesetzlichen Konzeption generell die Integrationsfähigkeit von Kindern bis zum 15. Lebensjahr in andere Lebensverhältnisse (vgl. hierzu insgesamt Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Loseblattsammlung, § 30 AuslG, Rdnr. 72 – 89; ebenso Urteil der Kammer vom 14. Februar 2000 – 3 K 1432/99.KO -).

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Entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger vertretenen Rechtsauffassung wird eine außergewöhnliche Härte vorliegend auch nicht dadurch begründet, dass die Kläger schon für die Dauer von ca. einem Jahr im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, dessen Verlängerung ihnen nunmehr versagt werden soll. Vielmehr eröffnet dieser Umstand gerade erst die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 Satz 2, der nach seinem klaren Wortlaut die Verlängerung eines rechtmäßigen – und nicht nur geduldeten – Aufenthaltes erfasst. Damit ist ausgeschlossen, dass allein die bisherige Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels schon dann zu einer außergewöhnlichen Härte führt, wenn dieser nicht mehr verlängert werden soll.

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Schließlich vermögen auch die in Jugoslawien (Kosovo) derzeit anzutreffenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine für die Kläger außergewöhnliche Härte zu begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger mit diesem Vorbringen der Sache nach zielstaatsbezogene Umstände geltend machen, mit denen sie als abgelehnte Asylbewerber nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Verfahren nicht gehört werden können, hat die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG – wie schon die Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 2 AuslG – nicht die Funktion, den Ausländer vor den Folgen wirtschaftlich schlechter Lebensverhältnisse in seiner Heimat zu schützen, soweit jedenfalls dort die Sicherung des Existenzminimums grundsätzlich möglich ist (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, a.a.O.). Davon, dass die Sicherung des Existenzminimums im Kosovo grundsätzlich nicht möglich ist, kann derzeit nicht ausgegangen werden. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo derzeit als äußerst schwierig einzustufen sind. Andererseits bleibt aber auch zu sehen, dass die Internationale Staatengemeinschaft nach wie vor im Kosovo in großem Umfang humanitäre und finanzielle Hilfe leistet, um die Lebensgrundlagen der dort lebenden Bevölkerung zu sichern. Dass diese Maßnahmen – wenn auch bisher in bescheidenem Umfang – greifen, zeigt nicht zuletzt die große Zahl der in den vergangenen Jahren und Monaten freiwillig oder im Rahmen sonstiger Rückführungsmaßnahmen in ihr Heimatland zurückgekehrter Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien/Kosovo.

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Sonstige Härtegesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.

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Ferner scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Kläger aus. Die Vorschrift setzt u.a. voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Davon kann im Fall der Kläger offensichtlich nicht ausgegangen werden. Eine freiwillige Ausreise ist den Klägern jederzeit möglich und ihr stehen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch keine zwingenden rechtlichen Hindernisse entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 zu § 25 Abs. 5 AufenthG. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Auslegungshinweise für das Gericht nicht verbindlich sind, hat die Vertreterin des Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihr im Rahmen einer Rücksprache mit dem Ministerium mitgeteilt worden sei, dass man auch dort davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG im Falle der Kläger nicht erfüllt seien.

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Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies wurde bereits im Rahmen des Beschlusses der Kammer vom 20. August 2003 – 3 L 1843/03.KO – dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann Bezug genommen werden, nachdem diese auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Insbesondere bleibt die Abschiebungsandrohung auch mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.