Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 24.01.2005 – 8 K 1425/04.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0124.8K1425.04.KO.0A
Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2004 und in der Fassung der Änderung vom 24. Januar 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Schlachtprämie in Höhe von 1.589,76 € zu bewilligen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Schlachtprämie für das Jahr 2002 in Höhe von 1.840 €. Dies entspricht einer Schlachtprämie von jeweils 80 € für insgesamt 23 Rinder.
Der Kläger ist Landwirt und reichte bei dem Beklagten im Jahre 2002 nacheinander folgende Anträge und Nachweise für Schlachtungen ein:
Zunächst stellte der Kläger als Grundlage den Antrag vom 10. März 2002 auf Agrarförderung für das Jahr 2002. Für die einzelnen Schlachtungen reichte der Kläger drei Tierlisten ein, auf denen die Tiere vermerkt waren, für die er eine Schlachtprämie beantragte. Die Tierlisten hatte der Beklagte aus der Tierdatenbank ausgedruckt und dem Kläger zugesandt. Am 7. August 2002 reichte der Kläger eine erste Tierliste vom 28. Juli 2002 ein, mit der er Schlachtprämien für insgesamt sieben Rinder beantragte. In der Tierliste waren bereits drei Tiere mit Nummern aufgeführt. Weitere vier Tiere fügte der Kläger handschriftlich hinzu, darunter die Tiere mit den Endziffern 310, 354 und 993. Am 30. September 2002 ging bei dem Beklagten die zweite Tierliste des Klägers vom 23. September 2002 ein, mit der er Schlachtprämien für 14 Rinder beantragte. 12 Rinder waren in dem Vordruck des Beklagten enthalten, darunter die Rinder mit den Endziffern 310, 354 und 993, die der Kläger bereits im ersten Antrag handschriftlich angegeben hatte. Der Kläger beantragte außerdem handschriftlich die Hausschlachtung eines Tieres mit der Endziffer 330, das bereits im Antrag vom 28. Juli 2002 enthalten war. Er vermerkte dazu handschriftlich: „Besch. d. Tierarztes liegt bereits vor!“ Der Beklagte schrieb mit grünem Korrekturstift daneben: „Im Antrag 01 bereits erfasst“. Im Dezember stellte der Kläger einen dritten Antrag für Schlachtprämien für vier weitere Rinder.
Insgesamt beantragte der Kläger damit Schlachtprämien für 27 Rinder. Zieht man die sofort korrigierte doppelt angegebene Hausschlachtung ab, so ergibt sich eine beantragte Zahl von 26 Rindern. Davon hatte der Kläger drei Rinder doppelt angegeben, so dass insgesamt nur 23 tatsächlich existierende Rinder Gegenstand der Anträge waren. Die Anerkennung einer dritten Hausschlachtung war zunächst zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 lehnte der Beklagte die Zahlung eines Vorschusses für 2002 ab. Dies begründete er damit, dass der Kläger drei Rinder doppelt angegeben habe. Deswegen seien insgesamt sechs Rinder als nicht beihilfefähig abzuziehen. Es ergebe sich dadurch eine Differenz zwischen den beantragten und den prämienfähigen Tieren, die größer als 20 % sei. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 (InVeKoS) habe er seine Ansprüche auf Beihilfe verloren. Außerdem sei die dritte Hausschlachtung für den Eigenverbrauch nicht glaubhaft.
Dagegen legte der Kläger am 20. März 2003 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe tatsächlich drei Tiere aus Versehen doppelt angegeben. Die dritte Hausschlachtung sei jedoch anzuerkennen. Dadurch würden sich nur Unregelmäßigkeiten bei drei statt bei vier Tieren ergeben, so dass eine Kürzung nach Art. 38 Abs. 1 und nicht ein Ausschluss der Beihilfe nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 in Frage komme. Er sei davon ausgegangen, dass in der Liste des Beklagten die bereits beantragten Tiere nicht mehr aufgeführt würden. Die Beihilfen könnten ohnehin nicht doppelt gewährt werden, da die Meldungen automatisch mit der Datenbank für Tiere abgeglichen würden.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 lehnte der Beklagte abschließend für das Jahr 2002 die Gewährung von Schlachtprämien ab. Er führte ergänzend aus, auch wenn drei Hausschlachtungen anerkannt würden, käme er zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger habe sechs Rinder zu viel angegeben. Wegen Art. 14 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei die Plausibilitätskontrolle bei Anträgen aus dem Programm genommen worden. Die Mitarbeiter könnten also nicht erkennen, wenn ein Tier doppelt beantragt werde. Prämienfähige Tiere könnten auf den zugesandten Listen nochmals erscheinen. Nach dem Merkblatt würden die Listen die Landwirte nicht von ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Angaben befreien.
Auch dagegen legte der Kläger am 18. Juli 2003 Widerspruch ein. Er führte ergänzend aus, es verstoße gegen Art. 36 VO (EG) Nr. 2419/2001, doppelte Angaben doppelt zu zählen. Er beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm „ausgehend von einer Differenz zwischen beantragter und als prämienfähig festgestellter Rinderzahl von 13,6 % eine allgemeine Schlachtprämie für das Jahr 2002 zu bewilligen“. Der Kreisrechtsausschuss des Westerwaldkreises stellte das Verfahren ein, soweit die Ablehnung des Vorschussbescheids in Streit war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 zurück. Er führte aus, nur bei offensichtlichen Fehlern könne die Verwaltung die Angaben eines Antragstellers korrigieren. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass nur 19 Tiere beihilfefähig seien, da als „ermittelt“ im Sinne der Art. 36 Abs. 3 und Art. 2 lit s VO EG 2419/2001 nur solche Rinder gelten würden, die die Beihilfevoraussetzungen erfüllten.
Dagegen hat der Kläger am 23. April 2004 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Anzahl der Tiere sei weder in einer Vorortkontrolle noch in einer Verwaltungskontrolle gemäß Art. 16 VO EG Nr. 2419/2001 i.V.m. Art. 8 VO Nr. 3508/1992 überprüft worden. Der Kläger habe einem offensichtlichen Irrtum unterlegen, der auf Hinweis des Beklagten nach Art. 12 VO EG Nr. 2419/2001 hätte berichtigt werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid insoweit geändert, als er jetzt die dritte Hausschlachtung für den Eigengebrauch als beihilfefähig anerkennt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2003 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2004 und in Gestalt der Änderung vom 24. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger die beantragte Schlachtprämie in Höhe von 1.840 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Die weitere Klage ist nur in Höhe von 1.589,76 € zulässig. In Höhe der Differenz zwischen 1.589,76 € und der eingeklagten Summe von 1.840 € ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2003 bestandskräftig geworden. Denn der Kläger beschränkte seinen Widerspruch ausdrücklich darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihm „ausgehend von einer Differenz zwischen beantragter und als prämienfähig festgestellter Rinderzahl von 13,6 %“ Schlachtprämien zu gewähren. Ursprünglich hatte der Kläger Schlachtprämien für 23 Rinder in Höhe von 1.840 € beantragt. Zieht man von 1.840 € einen Anteil von 13,6 % (250,24 €) ab, so ergibt dies den Betrag von 1.589,76 €. Da der Kläger seinen Antrag im Widerspruchsverfahren so genau bezifferte, ist es unbeachtlich, dass er nach seiner rechtlichen Argumentation eigentlich von einer Sanktion von nur 13,04 % hätte ausgehen müssen. Denn 13,04 % entspricht dem Verhältnis der drei beantragten Rinder mit Unregelmäßigkeiten zu den 23 ermittelten Rindern gemäß Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001.
Die Klage ist in diesem zulässigen Umfang auch begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf die Bewilligung der Schlachtprämien (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 11 Abs. 1 lit a i. V. m. Abs. 2 lit a VO (EG) Nr. 1254/1999 erhält ein Erzeuger im Jahre 2002 eine Schlachtprämie von 80 € für jedes förderfähige Tier. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach der VO (EG) Nr. 1254/1999 und der Rinder- und Schafprämienverordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl S. 2588) bei 23 Rindern – abgesehen von der Frage der Doppelnennungen - erfüllt sind.
Der Beihilfeanspruch der Klägers ist nicht nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 kommt nur in Betracht, wenn bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Es liegen aber nur bei genau drei Tieren Unregelmäßigkeiten vor.
Die Unregelmäßigkeiten bei drei Rindern hat der Kläger im Widerspruchsverfahren anerkannt. Wie bereits dargelegt, ist der Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer Kürzung von 13,6 % für die drei zum zweiten Mal beantragten Rinder bestandskräftig geworden. Der zweite Antrag des Klägers vom 23. September 2002 wies auch tatsächlich bei den drei Rindern mit den Endziffern 310, 354 und 993 Unregelmäßigkeiten auf. Nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 2419/2001 ist jede Nichteinhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe relevanten Rechtsvorschriften eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung. Es verstößt gegen die Rechtsvorschriften zur Schlachtprämie in Art. 11 VO (EG) Nr. 1254/1999 und § 22 der Rinder- und Schafprämienverordnung, für ein Tier ein zweites Mal eine Schlachtprämie zu beantragen. Nach den Rechtsvorschriften muss sich der Antrag auf Schlachtprämie auf ein genau bezeichnetes Tier beziehen. Es liegt im Wesen der Schlachtprämie, dass sie nur ein Mal im Leben eines Rindes anlässlich seiner Schlachtung bewilligt werden kann. Die Doppelnennung ist auch kein offensichtlicher Fehler i. S. d. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001, da sie nicht direkt erkennbar war.
Wegen der Teilbestandskraft des Ablehnungsbescheids muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Kläger den fehlerhaften zweiten Antrag auf Schlachtprämien im Sinne des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verschuldet hat. Dies ist zumindest zweifelhaft, da das „Merkblatt 2002“ des Beklagten zur Gewährung der Schlachtprämien in Rz. 27 den Eindruck erwecken kann, der Antragsteller müsse nur seine handschriftlichen Zusätze, nicht aber die Tierlisten des Beklagten überprüfen.
Entscheidend für das Ausmaß der Sanktionen ist, dass der Kläger erst gegen Rechtsvorschriften verstieß, als er für die drei Rinder zum zweiten Mal Schlachtprämien beantragte. Dagegen war sein erster Antrag vom 28. Juli 2002 richtig. Die Rinder mit den Endziffern 310, 354 und 993 waren beihilfefähig; es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die der Kläger bei diesem ersten Antrag verletzt hätte. Auch sind weder dem Beklagten noch dem Gericht Rechtsvorschriften bekannt, wonach der zweite Antrag auf eine Schlachtprämie die Angaben im ersten Antrag rückwirkend fehlerhaft machen würde.
Diese Anwendung der Definition von Unregelmäßigkeiten in Art. 2 lit h auf Art. 38 VO (EG) Nr. 2419/2001 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Sanktionsregelungen. Nach der Begründungserwägung Nr. 32 der VO (EG) Nr. 2419/2001 sollen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam geschützt werden, indem die nationalen Verwaltungen geeignete Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen. Bei der Auslegung der Beihilfevorschriften muss die praktische Wirksamkeit (effet utile) der Gemeinsamen Agrarpolitik gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, C-63/00, Rz. 24-27). Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. Begründungserwägung Nr. 33 der VO (EG) Nr. 2419/2001 und EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, C-354/95).
Die gesetzlichen Sanktionen sind ausreichend, um den Betriebsinhaber davon abzuschrecken, für ein Rind ein zweites Mal eine Schlachtprämie zu beantragen. Es ist zunächst nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 grundsätzlich ausgeschlossen, dass für ein Rind zum zweiten Mal eine Schlachtprämie gewährt wird. Dieses Rind ist kein „ermitteltes“ Tier im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 lit s VO (EG) Nr. 2419/2001, da es die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht erfüllt. Als wirksame Sanktion für den zweiten Antrag kommt hinzu, dass der Beihilfeanspruch für die restlichen „ermittelten“ Rinder nach Art. 38 VO (EG) Nr. 2419/2001 empfindlich gekürzt oder für das Antragsjahr bzw. mehrere Antragsjahre ausgeschlossen werden muss. Für die Härte der Sanktion ist entscheidend, bei wie vielen Rindern im Verhältnis zu den beihilfefähigen Rindern zum zweiten Mal eine Schlachtprämie beantragt wurde. Hätte der Kläger also tatsächlich für sechs Rinder ein zweites Mal einen Antrag auf Schlachtprämien gestellt, wäre sein Beihilfeanspruch ausgeschlossen gewesen. Es wäre unverhältnismäßig, die Sanktionen – wie der Beklagte meint – auch auf den unbeanstandeten ersten Beihilfeantrag auszudehnen. Denn dies ginge über das geeignete und erforderliche Maß an abschreckenden Sanktionen hinaus.
Der Beklagte erkannte zu Recht den zweiten Antrag auf eine Schlachtprämie für die Hausschlachtung des Rindes mit der Endziffer 330 als offensichtlichen Irrtum nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 an. Denn der Kläger wies selbst gutgläubig in seinem zweiten Antrag darauf hin, dass der Nachweis der Hausschlachtung dem Beklagten schon vorlag. Der Kläger ging also irrtümlich davon aus, dass er noch keinen Antrag gestellt hatte oder seinen Antrag erneuern musste. Es entspricht dem „Arbeitsdokument AGR 49533/2002 zum Begriff offensichtlicher Irrtum gemäß Artikel 12 der Verordnung (EC) Nr. 2419/2001 der Kommission“, nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles einen offensichtlichen Irrtum anzuerkennen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bösgläubig ist.
Da demnach nur Unregelmäßigkeiten bei drei Tieren vorliegen, ist der Beihilfeanspruch nicht ausgeschlossen, sondern muss gemäß Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 gekürzt werden. Die Kürzung ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils wirken sich auf die Kostenverteilung nicht aus. Denn für die Beklagte machte es im Ergebnis keinen Unterschied, ob bei sechs oder sieben Tieren Unregelmäßigkeiten vorlagen. Schon bei sechs Tieren mit Unregelmäßigkeiten wäre nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Beihilfeanspruch ausgeschlossen gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar war es nach Angaben des Beklagten landesweite Praxis, Doppelbeantragungen in dieser Weise zu sanktionieren. Doch mit der Umstellung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Direktzahlungen ist die Schlachtprämie seit 1. Januar 2005 und damit das Problem der Doppelbeantragungen weggefallen.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.840 € festgesetzt (§ 13 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004).
Die beidseitige Erledigungserklärung wirkt sich nicht auf den Streitwert aus. Obwohl der Beklagte die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der dritten Hausschlachtung änderte, hätte er die Beihilfe wegen der doppelten Anträge insgesamt abgelehnt. Der Kläger hätte dann ebenso die volle Beihilfesumme 1.840 € eingeklagt.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.