Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 27.01.2005 – 6 K 2373/04.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0127.6K2373.04.KO.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Ergebnis, das der Kläger bei der Wahl des Gemeinderats der Beigeladenen am 13. Juni 2004 erzielt hat.
Der 1959 geborene Kläger trägt denselben Vor- und Nachnamen wie sein 1914 geborener Vater und sein am 10. Juni 1986 geborener ältester Sohn. Vater und Sohn des Klägers wohnen in derselben Ortschaft wie der Kläger, der Sohn unter derselben Adresse „H...-Straße ...“, der Vater des Klägers unter der Adresse „Im ...“.
Im Vorfeld der Kommunalwahl am 13. Juni 2004 verteilte der Kläger im Gemeindegebiet drei gelbe Flugblätter zu kommunalpolitischen Themen. Die Flugblätter tragen am unteren Rand seinen und den Namen eines weiteren Verfassers.
Im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde K..., Ausgabe 22/2004 vom 28. Mai 2004, wurde die als Mehrheitswahl durchzuführende Wahl zum Gemeinderat der beigeladenen Ortsgemeinde öffentlich bekannt gemacht. Es war der Hinweis enthalten, dass den Namen der Vorgeschlagenen weitere Personalangaben (z.B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen seien, um Verwechslungen gleichnamiger Personen auszuschließen. Ein entsprechender Hinweis auf den erforderlichen Zusatz derartiger die Person des Gewählten kennzeichnender Angaben findet sich auf den an alle Wahlberechtigten drei Tage vor der Wahl ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln.
Bei der Kommunalwahl am 13. Juni 2004 wurden insgesamt 49 Stimmzettel abgegeben, die den Namen des Klägers trugen. Nach Auffassung des Gemeindewahlausschusses konnten hiervon jedoch lediglich sieben der abgegebenen Stimmen eindeutig dem Kläger zugeordnet werden, da sie neben dem Namen eindeutige Zusätze zu seiner Person enthielten. 42 weitere Stimmzettel konnten nach Auffassung des Wahlausschusses wegen der Namensgleichheit des Klägers mit seinem soeben volljährig gewordenen Sohn und seinem über 90-jährigen Vater nicht eindeutig zugeordnet werden und wurden deshalb als ungültig gewertet. Das Ergebnis der Gemeinderatwahl wurde in der Ausgabe 26/2004 vom 15. Juni 2004 des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde K... öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2004 legte der Kläger Einspruch gegen das Wahlergebnis ein. Zur Begründung führte er aus: Sämtliche 49 Stimmen seien zweifelsfrei für ihn abgegeben worden. Weder sein 18-jähriger Sohn noch sein kranker, pflegebedürftiger Vater seien bislang kommunalpolitisch in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten. Dagegen sei sein kommunalpolitisches Engagement in der Ortsgemeinde beim Wähler bekannt und habe sich unter anderem in den drei Flugblättern niedergeschlagen, die er zusammen mit einem anderen, mit 50 Stimmen gewählten Ratsmitglied verfasst habe und die als sog. „gelbe Zettel“ weithin Beachtung gefunden hätten. Die Annahme, die auf seinen Namen abgegebenen Stimmen seien nicht eindeutig zuzuordnen, gehe deshalb völlig an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Mit Bescheid der Kreisverwaltung B... vom 16. Juli 2004, dem Kläger am 21. Juli 2004 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, wurde ihm lediglich eine einzelne weitere Stimme wegen des auf dem abgegebenen Stimmzettel enthaltenen Zusatzes „sen. H...-str.“ zugeordnet, der Einspruch des Klägers im Übrigen aber mit der Begründung zurückgewiesen, die restlichen Stimmzettel seien weiterhin nicht eindeutig. Die Wahlberechtigten seien sowohl im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde als auch auf den bereits einige Tage vor der Kommunalwahl am 13. Juni 2004 verteilten amtlichen Stimmzettel darauf hingewiesen worden, dass die wählbaren Personen mit Familiennamen, Vornamen und weiteren, die Person eindeutig kennzeichnenden Angabe (z.B. Beruf, Wohnung, Alter) einzutragen seien, um eine Verwechslung mit namensgleichen Personen auszuschließen. Die Vorgabe, solche Zusätze bei namensgleichen Personen hinzuzufügen, sei zwingend erforderlich, um die Stimmen eindeutig zuordnen zu können. Der Kläger hätte im Vorfeld der Wahl auf die Notwendigkeit entsprechender Zusätze bei seiner Person hinweisen können.
Der Kläger hat am 9. August 2004 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legt ergänzend eine Bescheinigung der Ökumenischen Sozialstation K... über den Gesundheitszustand seines Vaters vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Kreisverwaltung B... vom 16. Juli 2004 zu verpflichten, das Wahlergebnis der Wahl zum Gemeinderat der Beigeladenen vom 13. Juni 2004 erneut festzustellen und ihm hierbei 49 Stimmen zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die ergangene Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren Bezug.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist mit dem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die gerichtliche Anfechtung von Kommunalwahlen nach § 51 Satz 1 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG –) erfolgt nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl bzw. – wie vorliegend – auf die verbindliche Feststellung eines abweichenden Wahlergebnisses. Darüber hinaus ist die Klage auf Aufhebung der die Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung gerichtet (vgl. VG Dessau, LKV 2000, 554 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 255). Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO war nach § 51 Satz 2 KWG nicht durchzuführen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat den zulässig nach § 48 KWG erhobenen Wahleinspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger wird daher durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Insbesondere ist im Wahlprüfungsverfahren zutreffend entschieden worden, dass 41 der mit dem Namen des Klägers versehenen Stimmzettel wegen der Namensgleichheit mit seinem ältesten Sohn und seinem Vater, die beide im Zeitpunkt der Wahl ebenfalls wählbar waren, in Ermangelung eindeutig die Person des Klägers kennzeichnender Zusätze als ungültige Stimmen gewertet werden mussten und ihm deshalb nicht zugeordnet werden konnten. Denn nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 KWG sind solche Stimmen hinsichtlich der bezeichneten Person ungültig, wenn die Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. Dies setzt bei mehreren (passiv) Wahlberechtigten gleichen Namens in einem Wahlgebiet zwingend voraus, dass zusätzliche Angaben gemacht werden, welche die gewählte Person eindeutig kennzeichnen (vgl. Schuck/Unglaub, Rheinland-pfälzisches Kommunalwahlrecht mit Erläuterungen, 1999, Erl. 38.2 zu § 38 KWG). Dieses Erfordernis spiegelt sich in der Fassung des – auch vorliegend verwendeten und drei Tage vor der Wahl ausgeteilten – amtlichen Stimmzettels für die Mehrheitswahl zum Ortsbeirat/Gemeinderat nach Anlage 18 zu § 33 der Kommunalwahlordnung – KWO – wider, wonach die wählbaren Personen „mit Familiennamen, Vornamen und weiteren, die Person eindeutig kennzeichnenden Angaben (z.B. Beruf, Wohnung, Alter)“ einzutragen sind. Auch in der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl zum Gemeinderat der Beigeladenen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde K..., Ausgabe 22/2004 vom 28. Mai 2004, war der Hinweis enthalten, dass den Namen der Vorgeschlagenen weitere Personalangaben (z.B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen seien, um Verwechslungen gleichnamiger Personen auszuschließen.
Der Vortrag des Klägers, wonach die örtlichen Verhältnisse, sein alleiniges kommunalpolitisches Engagement, das jugendliche Alter seines Sohnes und dessen politisches Desinteresse sowie das hohe Alter seines Vaters und dessen Pflegebedürftigkeit keinen Zweifel daran lassen könnten, dass sämtliche 49 Stimmen für ihn abgegeben worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die 41 Stimmzettel, die nicht mit ausreichenden Zusätzen hinsichtlich seiner Person versehen waren, lassen diesen Schluss gerade nicht zu. Es mag zwar in einer Gesamtschau aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass jedenfalls die ganz überwiegende Mehrzahl der betreffenden 41 Wähler beim Ausfüllen ihrer Stimmzettel tatsächlich die Person des Klägers gemeint haben, doch verbietet bereits das Wahlgeheimnis (vgl. etwa § 34 KWG) eine derartige Auslegung und Interpretation oder gar eine Plausibilitätsprüfung des Wählerwillens unter Zugrundelegung des „gesunden Menschenverstands“, wie sich der Kläger dies offenbar vorstellt. Zwingende Konsequenz hieraus ist, dass der Wählerwille allein aus dem abgegebenen Stimmzettel zweifelsfrei hervorgehen muss. Dies ist bei Namensangaben ohne weitere Zusätze nur dann der Fall, wenn es im Wahlgebiet keine wählbaren Personen gleichen Namens gibt.
Des weiteren ist es nach Auffassung der Kammer eben nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass nicht doch eine oder mehrere der betreffenden Stimmen – aus welchen Gründen auch immer – für den namensgleichen Sohn oder den Vater des Klägers abgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Kommunalwahl ebenfalls beide wählbar waren. Auch sind die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts hier wiederum von vornherein durch das Wahlgeheimnis beschränkt. Eine – vom Kläger offenbar für möglich gehaltene – Beweiserhebung darüber, dass niemand aus dem Freundeskreis seines ältesten Sohnes diesen bei der Gemeinderatswahl gewählt habe, wäre mit den demokratischen Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar und kam deshalb – abgesehen von einem ohnehin eher zweifelhaften Erkenntniswert – nicht in Betracht.
Der Auffassung des Klägers schließlich, der (tatsächliche) Wille des mündigen Wahlbürgers werde mit der Entscheidung des Beklagten, ihm lediglich acht Stimmen zuzuordnen, missachtet, ist entgegenzuhalten, dass vom mündigen Wahlbürger erwartet werden kann, dass er den von ihm auszufüllenden, bereits mehrere Tage vor der Wahl erhaltenen Wahlzettel gründlich durchliest und ihn in einer Weise ausfüllt, die den auf dem Wahlzettel selbst aufgedruckten Anforderungen entspricht. Unterlässt er dies, so geht er damit das Risiko ein, dass seine abgegebene Stimme – etwa wegen fehlender Eindeutigkeit – an einem Gültigkeitsmangel leidet. Dieses Risiko wird sich zwar möglicherweise in der Mehrzahl der Fälle einfach deshalb nicht realisieren, weil es keine namensgleichen Personen im Wahlgebiet gibt, im Fall des Klägers hat es sich aber wegen der Namensgleichheit mit seinem Sohn und seinem Vater nun einmal realisiert. Zwar dürfte der Name des Klägers allgemein eher selten vorkommen und lag deshalb die Verwechslungsgefahr sicher nicht auf der Hand, doch kann und muss vom mündigen Wahlbürger auch in einem solchen Fall erwartet werden, dass er „auf Nummer sicher“ geht und seinen Stimmzettel mit den ausdrücklich geforderten kennzeichnenden Angaben versieht oder sich im Vorfeld der Wahl wenigstens kundig macht, ob es weitere Personen gleichen Namens gibt. Auf der anderen Seite hätte auch der Kläger, jedenfalls unmittelbar vor der Wahl nach Ausgabe der amtlichen Stimmzettel, etwa durch Verteilung eines vierten Flugblatts, die Wahlberechtigten entsprechend sensibilisieren und darauf hinweisen können, dass in seinem Fall wegen der Namensgleichheit mit seinem Sohn und seinem Vater Zusätze, die seine Person eindeutig kennzeichneten, unbedingt erforderlich waren.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hierbei entspricht es der Billigkeit, den Kläger nicht auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.