Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 22.02.2005 – 3 L 72/05.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0222.3L72.05.KO.0A

Tenor

Der Antrag wird unter nachstehenden, vom Antragsgegner zu beachtenden Auflagen abgelehnt:

1) Die Antragstellerin zu 2) ist am Tage der Abschiebung einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung ihrer Reisefähigkeit zuzuführen.

2) Der Antragsgegner hat sicherzustellen, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) in ärztlicher Begleitung erfolgt.

3) Der Antragsgegner hat sicherzustellen, dass die Antragstellerin zu 2) bei ihrer Ankunft am Zielflughafen unmittelbar einer ärztlichen Betreuung überstellt wird.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, ist zulässig, aber unbegründet. Dabei waren dem Antragsgegner allerdings die im Tenor genannten Auflagen zu machen, um insbesondere eine ordnungsgemäße Rückführung der Antragstellerin zu 2) zu gewährleisten.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein weiteres Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben.

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Nach dem hier als Anspruchsgrundlage allein in betracht kommenden § 60 a Abs. 2 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Duldung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller sind nicht erkennbar.

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Ihrer Abschiebung steht aber auch keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen. Eine solche liegt vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Davon kann aufgrund des Vorbringens der Antragsteller indessen nicht ausgegangen werden. Dies gilt zunächst für die Antragsteller zu 1), 3) und 4), für die eigenständige Gründe weder vorgetragen wurden, noch für die Kammer ersichtlich sind. Die Antragsteller können sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin zu 2) wegen ihrer Erkrankung reiseunfähig und ihre Abschiebung daher im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG – rechtlich unmöglich sei. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse können unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit den genannten grundrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über die behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin 2003 S. 34 f.).

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person der Antragstellerin zu 2) ist indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Antragstellerin zu 2) bereits zweimal durch das Gesundheitsamt in Bad Marienberg auf ihre Reisefähigkeit hin untersucht wurde. Dabei wurde sowohl im Rahmen der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bad Marienberg vom 23. Oktober 2003 wie auch in derjenigen vom 26. August 2004 jeweils die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) bejaht. Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 wies der Amtsarzt darauf hin, dass die seitens des die Antragstellerin zu 2) behandelnden Facharztes Einsele gestellte Diagnose bezüglich der angeblichen Suizidalität der Antragstellerin zu 2) und der daraus resultierenden Reiseunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Auch in der Stellungnahme vom 26. August 2004 wird festgestellt, dass eine Suizidalität nicht geäußert worden sei. Demgegenüber habe die Antragstellerin zu 2) nach Einschätzung des Amtsarztes eine eher aufgesetzt leidende Mimik gezeigt. Auch habe sie willentlich hyperventiliert. Die „ganze theatralische Darstellung“ habe schließlich in dem Versuch geendet, sich zu erbrechen. Dabei seien willentliche Würgevorgänge an den Tag gelegt worden, wobei es jedoch zu keiner Regurgitation von Mageninhalt gekommen sei, sondern lediglich Spucke in ein dargereichtes Gefäß abgesetzt worden sei. Auch sei aufgefallen, dass die Stimmung von völlig apathisch zu Aufmerksamkeit und Bestimmtheit gewechselt habe, wenn sich die Antragstellerin zu 2) unvermittelt ins Gespräch eingeschaltet und ihrem Ehemann entsprechende Anweisungen gegeben habe. Die nach alledem vom Amtsarzt festgestellte Reisefähigkeit der Antragstellerin wird durch die nervenärztliche Bescheinigung des Facharztes Einsele vom 10. November 2004 nicht entkräftet. Diese Bescheinigung trifft zu einer möglichen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) vielmehr keinerlei Aussagen. Es wird lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass jegliche Belastung - insbesondere durch einen erneuten Abschiebungsversuch – zu einer erneuten Krise und Befundverschlechterung führe. Ebenso wenig gibt die Stellungnahme des Facharztes Einsele vom 6. Januar 2005 Anlass zu einer für die Antragstellerin zu 2) günstigeren Beurteilung. Zwar wird auch darin ausgeführt, dass der Abschiebungsversuch vom 05. August 2004 die Antragstellerin zu 2) sehr belastet habe und die Verarbeitungsphase dieses Ereignisses noch andauere. Auch hierbei handelt es sich allerdings um mehr pauschal gehaltene Angaben, die nicht näher substantiiert werden. Darüber hinaus bestehen auch aus Sicht der beschließenden Kammer erhebliche Bedenken dahingehend, ob die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Einsele von der zu fordernden fachlichen Objektivität geprägt ist. Denn in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2005 beschränkt er sich nicht etwa auf Ausführungen zum von ihm diagnostizierten Krankheitsbild der Antragstellerin zu 2), sondern nimmt auch eine persönliche Bewertung der Notwendigkeit und der Umstände des Abschiebungsversuchs vom 5. August 2004 vor.

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Eine Gesamtschau dieser unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen führt zur Überzeugung der Kammer zu dem Ergebnis, dass nach derzeitiger Aktenlage der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) durch eine Abschiebung keineswegs wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird. Vielmehr wird eine erneute Abschiebung voraussichtlich wiederum dazu führen – was auch seitens des Amtsarztes bereits aufgezeigt wurde -, dass die Antragstellerin sich erneut – willentlich – in einen Zustand gesteigerter Aufregung versetzen wird, der sodann auch möglicherweise körperliche Ausfallserscheinungen nach sich ziehen wird. Dieser Zustand dürfte aber – wie in der Vergangenheit auch – nur vorübergehender Natur sein und gebietet es daher nicht, von einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2) gänzlich abzusehen. Dies muss vor allem dann gelten, wenn - wie hier - gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass solche pathologischen Zustände von dem jeweiligen Ausländer willentlich herbeigeführt werden, mit dem Ziel, eine eingeleitete Abschiebung zu vereiteln. Dabei ist im Rahmen der Abwägung der hier widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2) es selbst in der Hand hat, die besondere Belastungssituation einer Abschiebung dadurch zu vermeiden, dass sie ihrer zweifelsfrei bestehenden gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Eine freiwillige Ausreise in den Kosovo ist den Antragstellern nämlich ohnehin seit längerem ohne weiteres möglich und zumutbar. Allein der Umstand, dass sie ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, führt im Ergebnis dazu, dass es zu der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht kommen muss.

9

Gleichwohl erachtet es die Kammer mit Blick auf die Vorgeschichte und die amtsärztlichen Feststellungen für erforderlich, dass die Antragstellerin zu 2) am Tage der Abschiebung nochmals einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt wird, um den Fortbestand ihrer Reisefähigkeit auch für den konkreten Tag der Abschiebung amtsärztlich festzustellen. Ebenso ist es erforderlich, dass die Antragstellerin zu 2) bis zu ihrer Ankunft am Zielflughafen lückenlos ärztlich betreut wird, um im Falle des erneuten Auftretens von Ausfallserscheinungen die notwendigen medizinischen Schritte einleiten zu können. Schließlich erachtet es die Kammer auch für unerlässlich, dass der Antragsgegner bereits vor der Abschiebung unter Einschaltung der Clearingstelle dafür Sorge trägt, dass die Antragstellerin zu 2) am Zielflughafen unmittelbar einer weiteren ärztlichen Betreuung überstellt wird.

10

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.