Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 04.03.2005 – 3 L 278/05.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0304.3L278.05.KO.0A
Unter Ablehnung des Antrages im Übrigen wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb von 7 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zu 1/2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das angeordnete Arbeitsverbot im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Duldung aufzuheben, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zunächst gemäß § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft. Entgegen der im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Februar 2005 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung handelt es sich vorliegend nämlich nicht um einen Fall des § 84 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG -, bei dessen Vorliegen vorrangig um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht werden müsste. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfasst nämlich nur die Fälle einer Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung der Beschäftigung betrifft. Darum geht es vorliegend aber nicht, weil die Arbeitserlaubnis des Antragstellers ohnehin nur bis zum 6. Januar 2005 befristet war. Mithin geht es vorliegend in der Hauptsache um die Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Antragstellers, also um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die bloße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2005 würde mit Blick auf den bereits erfolgten Fristablauf zum 6. Januar 2005 nicht dazu führen, dass die Arbeitserlaubnis des Antragstellers wieder aufleben würde.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Falle steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zumindest insoweit zu, als er von dem Antragsgegner eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis beanspruchen kann. Dies ergibt sich aus folgendem:
Zunächst ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass seit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Aufenthalts – AufenthG – Ausländer grundsätzlich nur eine Beschäftigung ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers ersichtlich nicht vor, weil er lediglich im Besitz einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist. Diese Bestimmung trifft ihrerseits unmittelbar aber keine Aussage zu einer möglichen Beschäftigungsaufnahme eines Duldungsinhabers. Ebenso wenig kann der Antragsteller sich entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf den Fortbestand seiner Arbeitserlaubnis auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 AufenthG berufen. Denn selbst wenn von dieser Regelung auch der Fortbestand einer nach früherem Recht erteilten Arbeitserlaubnis erfasst würde, kann dies vorliegend nicht weiter führen, weil die Arbeitserlaubnis des Antragstellers zum 6. Januar 2005 abgelaufen ist. Dass sich aber die unter diesen Umständen allenfalls in Betracht kommende Verlängerung von Duldung und Arbeitserlaubnis nach einem solchen Fristablauf selbstverständlich nach neuem Recht zu richten haben, liegt auf der Hand und bedarf von daher keiner weiteren Ausführungen.
Dies vorausgeschickt beurteilt sich die Frage nach der Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Antragstellers nunmehr nach den Regelungen des § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit §§ 10 ff. Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV -. Ob der Antragsteller nach diesen Regelungen die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis (zwingend) verlangen kann, ist nach derzeitiger Aktenlage offen. Jedenfalls kann der Antragsgegner ihm in diesem Zusammenhang nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Irak als Versagungsgrund nach §§ 11 BeschVerfV entgegenhalten. Nach dieser Regelung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat der Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Falle des Antragstellers nach derzeitiger Aktenlage nicht ausgegangen werden. Dass der Antragsteller sich in das Inland begeben haben könnte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wird selbst vom Antragsgegner nicht behauptet. Dies wäre auch deshalb zweifelhaft, weil der Antragsteller immerhin seit 2001 vollschichtig beschäftigt ist und von daher keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nimmt. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach den der Kammer vorliegenden Informationen finden Abschiebungen in den Irak nämlich derzeit von der Bundesrepublik Deutschland aus nicht statt. Hierauf hat der Antragsteller jedoch keinen Einfluss, so dass er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Andererseits ist die freiwillige Ausreise in den Irak auch von der Bundesrepublik Deutschland aus derzeit ohne weiteres möglich. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners kann aber mit Blick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 11 BeschVerfV die freiwillige Ausreise nicht als aufenthaltsbeendende Maßnahme qualifiziert werden. Insbesondere der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogene Hinweis auf die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG und die dazu ergangenen vorläufigen Anwendungshinweise lässt eine solche Auslegung des § 11 BeschVerfV nicht zu. In § 25 Abs. 5 AufenthG ist nach dessen Wortlaut von der „Ausreise“ die Rede. Dass darunter auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise fällt, versteht sich von selbst. Der Wortlaut des § 11 BeschVerfV spricht aber gerade nicht von der Ausreise, sondern von „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“, die nicht „vollzogen“ werden können. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so interpretiert werden, dass unter dem Begriff der „Maßnahmen“ hoheitliche Maßnahmen zu verstehen sind, die regelmäßig im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollzogen werden. Dazu gehört eine freiwillige Ausreise aber eindeutig nicht, weil es in diesem Fall gerade keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hoheitlicher Natur bedarf.
Kann der Antragsgegner dem Antragsteller nach alledem den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV nicht entgegenhalten, so erwächst hieraus noch nicht zwingend ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis. Vielmehr bedarf es insoweit einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 10 BeschVerfV, die der Antragsgegner bislang – folgerichtig – noch nicht vorgenommen hat. Hiernach kann geduldeten Ausländern im Ermessenswege mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Abgesehen davon, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegend noch nicht eingeholt wurde, ergeben sich aus Sicht der Kammer derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass schon jetzt davon ausgegangen werden könnte, dass zugunsten des Antragstellers eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt vorläge, dass ihm die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zwingend erteilt werden müsste.
Kann der Antragsteller nach alledem eine erneute Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis verlangen, so steht ihm in dieser Hinsicht auch ein Anordnungsgrund im eingangs genannten Sinne zur Seite. Er hat nämlich hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm infolge des Ablaufs seiner Arbeitserlaubnis die Kündigung seiner Arbeitsstelle droht. Unter diesen Umständen ist dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar bzw. möglich. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst zeitnahen erneuten Entscheidung des Antragsgegners über seinen geltend gemachten Anspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz VwGO.