Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 18.04.2005 – 3 K 2116/04.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0418.3K2116.04.KO.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bisher: Aufenthaltsbefugnissen).

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Sie sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und reisten im Jahre 1996 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge blieben ohne Erfolg. Seit 1998 sind die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig und werden seitdem geduldet.

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Nachdem sie im Jahre 2000 zunächst ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo erklärt hatten, legten die Kläger am 9. August 2000 erstmals ein nervenärztliches Attest vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2) bescheinigt wurde. Da das zuständige Gesundheitsamt sich dieser Auffassung anschloss, erhielten die Kläger in der Folgezeit weiterhin Duldungen.

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Nachdem die Kläger am 31. Juli 2002 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt hatten, wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens verschiedene, zum Teil widerstreitende Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) vorgelegt bzw. vom Beklagten eingeholt. Während die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste und gutachterlichen Stellungnahmen im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangten, bei der Klägerin zu 2) bestehe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, die in ihrem Heimatland nicht behandelbar sei und auch zu einer Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) führe, gelangte der vom Beklagten beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zu 2) allenfalls ein mittelschwerer depressiver Verstimmungszustand mit somatischen Funktionsbeeinträchtigungen zu verzeichnen sei, der jedoch keine Einschränkung der Flugreisefähigkeit nach sich ziehe.

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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 wurde der Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen abgelehnt. Der dagegen am 16. Dezember 2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Kläger hätten am 5. Dezember 2003 Asylfolgeanträge gestellt. Deshalb stehe der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bereits die Sperrwirkung des § 11 Ausländergesetz entgegen, wonach bei Asylantragstellung die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht möglich sei.

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Dagegen haben die Kläger am 5. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholen und vertiefen.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Klage entgegengetreten und hält die von ihm getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Asylfolgeverfahren der Kläger nach wie vor nicht abgeschlossen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht derzeit ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

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Wegen der Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 verwiesen werden, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die im Widerspruchsbescheid herangezogene Regelung des § 11 Ausländergesetz – AuslG – mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist, allerdings eine Entsprechung in der Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG gefunden hat. Hiernach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruch nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG zusteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Vorgängerregelung des § 11 AuslG war das Tatbestandsmerkmal des „gesetzlichen Anspruchs“ nur dann erfüllt, wenn der jeweilige Ausländer sich auf das Vorliegen eines gebundenen gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen konnte. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn die Erteilung des von dem Ausländer beantragten Aufenthaltstitels im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Selbst eine so genannte Ermessensreduzierung auf „Null“ zugunsten des jeweiligen Ausländers war in diesen Fällen nicht ausreichend. Da die entsprechende Regelung praktisch unverändert im neuen Aufenthaltsgesetz übernommen wurde, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG lässt insoweit keine für die Kläger günstigere Betrachtungsweise zu. So ist zunächst zu sehen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht, so dass nach dem zuvor Gesagten insoweit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Anders als die Kläger meinen, folgt ein gebundener gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus der Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Zwar soll danach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Auch diese Regelung enthält aber nach ihrem klaren Wortlaut noch keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nämlich erkennbar einen so genannten „Soll-Anspruch“ statuiert, der aber dennoch der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise auch in diesen Fällen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Von daher steht auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 1 AufenthG - wie sie von den Klägern vertreten wird – ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht angezeigt. Denn mit der Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG soll auch weiterhin der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Ausländer zunächst unter dem Vorwand der Asylantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Zeit des laufenden Asylverfahrens nutzen, um parallel dazu in den Besitz anderer Aufenthaltstitel zu gelangen. Dies ist auch weiterhin nur dann hinnehmbar, wenn während des laufenden Asylverfahrens Umstände eintreten, die zu einem zwingenden Anspruch des jeweiligen Ausländers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Sonstiger Langtext

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

21

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.