Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 29.09.2005 – 6 K 1162/03.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2005:0929.6K1162.03.KO.0A
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2002 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Liposuction (Fettabsaugung) zu gewähren hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Beklagte ihr Beihilfe zu den Aufwendungen einer Liposuction zu gewähren hat.
Die am ... 1966 geborene Klägerin steht als Beamtin im Dienste des beklagten Landes und ist nach Maßgabe der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung beihilfeberechtigt. Sie leidet an einer Lipohypertrophie (Fettverteilungsstörung) im Bereich der Hüften, des Gesäßes und der Oberschenkel sowie an einem beidseitigen Lipoedem (Stadium II) im Bereich der Unterschenkel. Folgen dieses Leidens sind Spannungs- und Druckschmerzen in dem betroffenen Bereich, ein Schweregefühl in den Beinen und eine erhöhte Hämatomneigung. Im weiteren Verlauf kann es zu einer schmerzhaften Verhärtung des im Bereich des Gesäßes und der Oberschenkel stark angereicherten Fettgewebes (Fibrinisierung), der Bildung von Geschwüren und starken Schwellungszuständen im Bereich der Beine kommen.
Seit Januar 2002 erhielt die Klägerin zweimal wöchentlich eine manuelle Lymphdrainage. In den Jahren 2003 und 2004 unterzog sich die Klägerin zudem drei stationären Behandlungen. Während der Klinikaufenthalte erhielt sie jeweils eine intensive physikalische Entstauungstherapie und konnte ihr Körpergewicht jedes Mal nachhaltig um mehrere Kilogramm reduzieren. Zu einer deutlichen Besserung ihres Leidens führten diese Therapien nicht. Die Klägerin ließ daraufhin zwei Liposuctionen (Fettabsaugungen) in dem betroffenen Körperbereich durchführen, die erste im September 2004. Sie möchte mindestens eine weitere Liposuctionsbehandlung vornehmen lassen.
Mit bereits am 29. Januar 2002 bei der Beihilfestelle der Oberfinanzdirektion – ZBV – eingegangenem Antrag bat die Klägerin um Übernahme der Kosten für eine Liposuction im Hüft-/Beinbereich. Der Beklagte ließ die Klägerin daraufhin amtsärztlich untersuchen. Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 28. Mai 2002 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zwar behandlungsbedürftige Gesundheitsstörungen vorlägen, eine Liposuction aber derzeit medizinisch nicht notwendig sei. Vielmehr sei eine erhebliche Reduktion des Körpergewichts sowie eine konsequente Durchführung einer Lymphdrainage erforderlich. Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 wies der Beklagte daraufhin den Beihilfeantrag der Klägerin zurück.
Hiergegen legte die Klägerin am 12. Juni 2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vorlegte. Dieser führte aus, die Klägerin leide unter einer zunehmenden Affektlabilität. Sie wisse nicht, wie sie Berufstätigkeit, Betreuung der kleinen Kinder und die Behandlung ihrer Beine vereinbaren solle. In der Beeinträchtigung ihrer Beine sehe sie sowohl ein kosmetisches Problem, zunehmend aber auch eine Bedrohung für ihre Gesundheit und ihre Partnerschaft. Aus seiner psychiatrischen Sicht sei daher eine mögliche operative Korrektur notwendig, um die psychische Stabilität und Leistungsfähigkeit der Klägerin zu erhalten.
Die Beihilfestelle bat das Gesundheitsamt daraufhin um eine erneute Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte die Amtsärztin mit, die Fettverteilungsstörung sei nicht die wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Diese lägen vielmehr im beruflichen, familiären und finanziellen Bereich. Es sei daher unwahrscheinlich, dass eine Liposuction eine entscheidende und dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirken werde. Die Liposuction sei eher als kosmetische denn als therapeutische Maßnahme anzusehen.
Unter Berufung auf diese Stellungnahme und das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 zurück.
Die Klägerin hat am 30. April 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie mehrere privatärztliche Stellungnahmen vorlegt, die eine Liposuction in ihrem Falle befürworten. Die Klägerin führt des Weiteren aus, die zwei seit September 2004 durchgeführten Liposuctionen seien erfolgreich verlaufen. Sie müsse sich nur noch einmal in der Woche einer Lymphdrainage unterziehen. Stationäre Behandlungen zur Entstauung des betroffenen Gewebes seien nur noch alle eineinhalb Jahre erforderlich und nicht mehr zweimal im Jahr wie vor der Liposuction. Sie müsse auch nicht mehr permanent Kompressionsstrümpfe tragen, wie dies zuvor der Fall gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2002 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Liposuction (Fettabsaugung) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2002 und die Stellungnahme der Amtsärztin vom 10. Dezember 2002. Er führt ergänzend aus, die Amtsärztin habe anlässlich ihres Gutachtens den fachärztlichen Rat zweier spezialisierter Ärzte eingeholt. Dabei habe sich ergeben, dass eine Liposuction aus medizinischer Sicht nur indiziert sei, falls sog. Lipoedeme (mit Hosenumschlagsfalte) der Unterschenkel und darüber hinaus schwere fachärztlich attestierte psychische Störungen vorlägen. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier fachärztlicher Gutachten, und zwar insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine Liposuction bei der Klägerin medizinisch erforderlich ist. Zum Gutachter hat das Gericht zunächst Herrn Dr. med. Peter K. aus ... und sodann Herrn Privatdozenten Dr. P. von Universitätshautklinik in ... bestellt. Der Erstgutachter kommt zu dem Ergebnis, eine Liposuction sei im Falle der Klägerin kontraindiziert. Es bestehe die Gefahr, dass die bei der Klägerin vorhandene Diabetesneigung infolge des Eingriffs in eine manifeste Typ-2-Diabetes umschlage. Der Zweitgutachter widerspricht dem und meint, eine Liposuction sei bei der Klägerin jedenfalls sinnvoll. Die konventionellen Therapiemethoden – Kompressionstherapie, Lymphdrainage, Entstauungstherapie – könnten zwar mit erheblichem Aufwand eine Verschlimmerung des Leidens verhindern. Die Ursache des Leidens, die regionäre Vermehrung des Fettgewebes, werde durch diese Therapien indes nicht beseitigt. Hier setze die Liposuction an. Allerdings handele es sich bei der Liposuctionsbehandlung noch um eine relativ neue Behandlungsform, deren wissenschaftliche Absicherung noch weiterer Studien bedürfe, um als allgemein anerkannt gelten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie die beigezogene Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagte hat der Klägerin Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Liposuction zur Behandlung ihrer Lipohypertrophie (Fettverteilungsstörung) im Bereich der Hüften, des Gesäßes und der Beine zu gewähren. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung (BVO) vom 31. März 1958 in der Fassung des Artikels 5 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343) und in der Fassung der 15. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 195) besteht ein Rechtsanspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für ärztliche Leistungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung und Linderung von Leiden und für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen, soweit sie dem Beihilfeberechtigten entstanden sind.
Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Liposuction, soweit sie ihr bereits entstanden sind beziehungsweise in Zukunft noch entstehen. Die Lipohypertrophie, unter der die Klägerin leidet, stellt einen Krankheitsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung dar. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2002 als auch die beiden vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten sowie die zahlreichen privatärztlichen Stellungnahmen, die die Klägerin im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Auch die Beihilfestelle geht offensichtlich davon aus, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Lipohypertrophie Krankheitswert besitzt. Denn sie gewährt der Klägerin seit Jahren Beihilfe zu den Aufwendungen für die konventionelle Behandlung dieses Leidens durch Lymphdrainage, Kompressions- und Entstauungstherapien.
Die durch die Liposuctionsbehandlung entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind auch notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Dem steht nicht entgegen, dass die Liposuction nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Dr. P. noch keine wissenschaftlich abgesicherte und allgemein anerkannte Methode zur Behandlung einer Lipohypertrophie ist. Zwar ist der Dienstherr im Sinne einer effektiven und sparsamen Verwendung allgemeiner Steuergelder grundsätzlich nicht verpflichtet, Beihilfe für Behandlungen zu gewähren, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind und daher keine hinreichende Gewähr für eine möglichst schnelle und sichere Therapie bieten. Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ausnahmsweise dann gelten, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – z.B. wegen einer Gegenindikation – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. In diesen Fällen können auch Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte so genannte „Außenseitermethode“ notwendig und angemessen sein, wenn die Aussicht besteht, dass diese Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (instruktiv BVerwG, Urteil v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – NJW 1996, S. 801).
Danach sind die Aufwendungen für eine Liposuction im Falle der Klägerin trotz einer derzeit noch fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuction als Behandlungsmethode für Lipohypertrophie notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Denn es gibt bisher noch keine anerkannten Heilverfahren, die eine Heilung oder wesentliche Besserung dieser Krankheit bewirken könnten und es besteht die Aussicht, dass die Liposuction als Behandlungsmethode nach einer Erprobungsphase noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit in erster Linie auf das Gutachten des PD Dr. P., das sich mit den Vorzügen und den Nachteilen einer Liposuction im Falle einer Lipohypertrophie differenziert und nachvollziehbar auseinandersetzt und an dessen Richtigkeit die Kammer daher keine Zweifel hat. Der Gutachter führt zunächst aus, dass mit dem konventionellen Behandlungsmethoden, der Kompressionstherapie und der Lymphdrainage, die Verschlimmerung einer Lipohypertrophie mit hohem Aufwand in der Regel vermieden werden könne. Die Ursachen der Krankheit, die regionäre Vermehrung von Fettgewebe, könnten mit dem konventionellen Therapiekonzept allerdings nicht beseitigt werden. Hier biete die Liposuction seit Ende der neunziger Jahre einen neuen Therapieansatz. Allerdings lägen wissenschaftliche Studien zur Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht vor. Kritiker der Methode machten geltend, durch die operativen Maßnahmen könnten die Lymphbahnen verletzt und das Krankheitsbild verschlechtert werden. Von einigen auf Phlebologie und Lymphologie spezialisierten Ärzten werde der Eingriff hingegen empfohlen. Aus eigener Erfahrung könne er die Wirksamkeit einer Liposuction bei Lipohypertrophie als positiv beurteilen. Es bedürfe aber noch weiterer klinischer Studien, bevor die Liposuctionsbehandlung des Lipoedems als allgemein anerkannt gelten könne.
Diese Feststellungen des Gutachters werden durch die in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten Erfahrungen der Klägerin und die von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Die Klägerin hat sich über Jahre mit hohem persönlichen und wohl auch finanziellem Aufwand konventionellen Behandlungen unterzogen und ihr Gewicht – wie vom Gesundheitsamt gefordert – nachhaltig reduziert, ohne dass dies eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bewirkt hätte. Sowohl die mit der ambulanten Behandlung der Klägerin befassten Ärzte K. und Dr. B. als auch die Ärzte der ... Klinik in ..., wo sich die Klägerin mehrfach stationär behandeln ließ, bestätigen, dass trotz jahrelanger intensiver Bemühungen das Krankheitsbild bei der Klägerin allenfalls geringfügig verbessert werden konnte. Eine wirklich spürbare Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ist nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst mit den ersten beiden Liposuctionsbehandlungen eingetreten, denen sich die Klägerin mittlerweile unterzogen hat. Die Klägerin muss seit diesen Eingriffen nur noch einmal in der Woche zur Lymphdrainage statt wie zuvor zweimal. Sie kann sich nunmehr zumindest zeitweise der Kompressionsstrümpfe entledigen, die sie vorher durchweg tragen musste. Stationäre Krankenhausaufenthalte werden nicht mehr zweimal im Jahr, sondern nur noch alle eineinhalb Jahre notwendig.
Der Beklagte kann dem Beihilfeanspruch der Klägerin mit Erfolg auch nicht entgegenhalten, eine Liposuction sei bei der Klägerin medizinisch nicht notwendig, weil deren Krankheit noch nicht weit genug fortgeschritten sei. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es nach ärztlich-wissenschaftlichen Maßstab jedenfalls vertretbar ist, eine Liposuction bei der Klägerin als notwendig anzusehen (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund/Länder, Kommentar, § 5 BhV Bund, Rdn. 3 (3)). Der Zweitgutachter Dr. P. führt aus, eine Liposuction sei bei der Klägerin medizinisch sinnvoll. Sie sei eine Alternative im Rahmen der Therapiefreiheit des behandelnden Arztes. Die ...-Klinik ... empfiehlt in ihren von der Klägerin vorgelegten Behandlungsberichten eine Liposuction dringend, um der Klägerin in Zukunft psychotherapeutische Behandlungen und nur wenig Erfolg versprechende physikalische Maßnahmen zu ersparen. Auch der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. B. befürwortet eine Liposuction nachdrücklich.
Schließlich sprechen die Kosten der Behandlung, die im vorliegenden Zusammenhang nicht völlig außer Betracht bleiben dürfen (vgl. Mildenberger a.a.O.), nicht gegen die Notwendigkeit einer Liposuctionsbehandlung bei der Klägerin. Die Liposuctionsbehandlung ist zwar kostspielig; den Angaben der Klägerin zufolge kosten die in ihrem Falle notwendigen drei Behandlungen insgesamt über 10.000, €. Die bisher in Anspruch genommenen physikalischen Behandlungsmethoden, vor allem die früher zweimal jährlich durchgeführten dreiwöchigen stationären Behandlungen dürften jedoch ebenfalls äußerst kostspielig gewesen sein.
Die Liposuctionsbehandlung dürften sich angesichts der durch sie ersparten ambulanten und stationären Behandlungen auch für den Beklagten im Ergebnis also durchaus rechnen. Nach alledem kann die Klägerin jedenfalls nicht darauf verwiesen werden, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit den vom Gutachter Dr. P. eindrücklich geschilderten gravierenden Folgen abzuwarten, um erst dann eine Liposuctionsbehandlung durchführen zu lassen.
Aus diesen Gründen war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.200,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.