Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 03.11.2005 – 8 L 1788/05.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2005:1103.8L1788.05.KO.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 6. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 351,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Juli 2005 gegen den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 6. Juni 2005 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 4. Juli 2005 mit Bescheid vom 12. Juli 2005 abgelehnt hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

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Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg, weil kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides besteht.

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Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides besteht. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984, KStZ 1984, 215). Dabei hat sich die summarische Prüfung regelmäßig darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist und ob sich die Höhe der Beitragsforderung in einer Größenordnung bewegt, die auch bei näherer und abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann. In diesem Rahmen darf das Gericht gegebenenfalls den Umfang einer nur teilweise anzuwendenden aufschiebenden Wirkung nach eigenem Ermessen schätzen (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die aufschiebende Wirkung kann auch angeordnet werden, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht persönlich beitragspflichtig ist, oder dass die Vollziehung für ihn eine unbillige Härte zur Folge hätte.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

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Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Vorausleistungsbescheid hinsichtlich der konkret erfolgten Erneuerungsmaßnahmen („insbesondere“ Gehwege, Beleuchtung, Stützmauern) bestimmt genug ist, ob er auf einer wirksamen Ausbaubeitragssatzung beruht und ob der Ratsbeschluss über die Erhebung der Vorausleistungen der Höhe nach korrekt ist.

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Ernstliche Zweifel bestehen bezüglich der persönlichen Beitragspflicht des Antragstellers. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Abgabenschuldner bestimmen. Nach § 10 Abs. 1 ABS vom 8. Februar 1996 ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mangels anderweitiger Bestimmungen gilt diese Vorschrift analog auch für Vorausleistungsbescheide. Gibt es für ein Grundstück mehrere Beitragspflichtige, so haften diese gemäß § 10 Abs. 2 ABS als Gesamtschuldner. Daneben bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO, dass Personen, die nebeneinander die selbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden (oder für sie haften), ebenfalls Gesamtschuldner sind (zum Unterschied zwischen Schuld und Haftung vgl. Lehmann, Eigentum, Schuld und Haftung bei Gesamthandsgemeinschaften hinsichtlich kommunaler Beiträge, KStZ 1989, 63).

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Der Antragsteller ist nicht persönlich beitragspflichtig für die Parzelle 164. Er ist weder Alleineigentümer noch Miteigentümer; er ist auch nicht dinglich Nutzungsberechtigter und nicht Gewerbetreibender auf dem veranlagten Grundstück. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Im Grundbuch von ..., Bl. 980, ist in der ersten Abteilung unter der Rubrik „Eigentümer“ seit dem 18. März 2005 eine siebenköpfige Personengruppe, zu der auch der Antragsteller gehört, „in Erbengemeinschaft“ eingetragen (vgl. § 47 GBO). Eine Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erben können den Nachlass – von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen abgesehen – nur gemeinschaftlich verwalten (§ 2038 BGB). Zur Verwaltung gehört auch die gesamthänderische Begründung und Erfüllung neuer Verbindlichkeiten (nicht zu verwechseln mit der gesamtschuldnerischen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 2058 BGB). Im Innenverhältnis findet eine anteilige Lastentragung statt (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB). Abweichend von § 719 BGB kann ein Miterbe gemäß § 2033 BGB über seinen Anteil verfügen. Ferner gelten gemäß § 2038 BGB verschiedene Vorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist mithin eine modifizierte Form der Gesamthandsgemeinschaft.

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Es spricht deshalb Vieles dafür, alle Miterben gemeinsam als Eigentümer zu betrachten und deshalb die Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen. Denn ungeachtet der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Erbengemeinschaft ist die Erbengemeinschaft dennoch fähig, unter bestimmten Voraussetzungen Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im bürgerlichen Recht ist sie so weit verselbständigt, dass selbst bei Gleichheit der Personen und der Beteiligungsverhältnisse zwei selbständige Rechtsträger vorliegen, wenn es um den Nachlass von zwei verschiedenen Erblassern geht. Eine etwaige Grundstücksübertragung zwischen solchen Erbengemeinschaften bedarf der Auflassung (BFH, Urteil vom 29. 11.1972, BStBl. II 1973, 372). Im Steuerrecht ist längst anerkannt, dass eine Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldner sein kann, so dass sich eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (früher § 11 Nr. 5 StAnpG) verbietet. Deshalb muss ein Steuerbescheid „zur zweifelsfreien Identifizierung der Gemeinschaft und ihrer Gemeinschafter grundsätzlich durch den Namen des Erblassers und vor allem der einzelnen Miterben (Inhaber der einzelnen Erbanteile) charakterisiert werden“ (BFH, a.a.O.). Ein an die Erbengemeinschaft nach dem namentlich benannten Erblasser, jedoch nur zu Händen eines Miterben gerichteter und auch nur diesem einen Miterben bekannt gegebener Steuerbescheid genügt diesen Anforderungen nicht, es sei denn, die Miterben hätten den Empfänger mit ihrer Vertretung beauftragt (BFH, a.a.O.). Zumindest in der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass diese Grundsätze auf das Beitragsrecht übertragbar sind und dass deshalb ein Beitragsbescheid grundsätzlich nicht an einen einzelnen Miterben, sondern nur an die gesamte Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben zu richten ist, sofern keine Einzelvollmacht vorliegt (Schlabach, Der Schuldner im kommunalen Beitragsrecht, VBlBW 1985, 281, 286, 287; Lehmann, a.a.O., S. 83).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Vorausleistungsbescheid vom 6. Juni 2005 die Miterben insgesamt veranlagen müssen. Stattdessen wurde der Antragsteller persönlich herangezogen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die übrigen sechs Miterben dem Antragsteller Vertretungsmacht erteilt hätten, dann hätte der Bescheid die Erbengemeinschaft als solche, zu Händen des Antragstellers „als Vertreter“ der übrigen Miterben, heranziehen müssen. Dies war nicht der Fall. Deshalb gilt der Rechtsgedanke des § 164 Abs. 2 BGB hier analog. Denn ein Vertretungsverhältnis, das nicht erkennbar nach außen angezeigt wird, kann weder ein Aktivgeschäft noch ein Passivgeschäft wirksam werden lassen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem Rechtsstreit nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen entschieden, dass der Abgabengläubiger im Falle einer Gesamtschuld nach pflichtgemäßen Ermessen wählen kann, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Dies beruhe darauf, dass das Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG) selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Abgabengläubiger und dem zur Fehlbelegungsabgabe herangezogenen Wohnungsinhaber stehe. Es habe privatrechtlichen Charakter. Da der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich in aller Regel bedeutungslos sei, gehöre die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheids. Auch bedürfe die Auswahlentscheidung grundsätzlich keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, NJW 1993, 1667). Weiter heißt es in dem Urteil:

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„Unerheblich ist, dass der Beklagte gegenüber der weiteren Wohnungsinhaberin ebenfalls einen Abgabenbescheid erlassen hat. Denn darin war ebenso wie in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht worden, dass nur der Kläger als Zahlungspflichtiger herangezogen werde. Zwar kann die zuständige Stelle die Ausgleichszahlung in voller Höhe nur von einem der Wohnungsinhaber fordern. Sie ist aber rechtlich nicht daran gehindert, den Leistungsbescheid gleichzeitig auch einem zweiten Wohnungsinhaber zur Kenntnis zuzustellen unter Hinweis darauf, dass nur der erste zahlungspflichtig sein soll“.

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Ob diese Rechtsprechung zur Fehlbelegungsabgabe – die in deutlichem Widerspruch zur oben genannten Finanzrechtsprechung steht – auf das Beitragsrecht übertragbar ist, erscheint zweifelhaft. Zum einen ist unklar, wieso die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG geregelte Gesamtschuld privatrechtlicher Natur sein soll, so dass sie neben der öffentlich-rechtlichen Abgabenschuld stehen kann. Dies ist umso weniger verständlich, als § 44 AO ebenfalls eine Gesamtschuld für mehrere Personen anordnet, die die selbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden (oder dafür haften). An dem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Vorschrift besteht kein Zweifel. – Zum andern ist zu unterscheiden zwischen einer Gesamtschuld und einer Gesamthandsschuld. Bei der Gesamthandsschuld der Erbengemeinschaft schulden gerade nicht mehrere Personen nebeneinander die selbe Leistung, sondern alle Miterben schulden gemeinsam die selbe Leistung. Für die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könnte allenfalls § 34 Abs. 2 Satz 2 AO sprechen. Im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht gilt diese Vorschrift allerdings nur als subsidiäres Landesrecht (§ 3 Abs. 1 KAG).

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Letztlich mag dies, zumal im Eilverfahren, auf sich beruhen. Denn auch wenn man dem Bundesverwaltungsgericht folgt, dann muss die Behörde im Abgabenbescheid deutlich festlegen, dass sie nur den betreffenden Miterben zur vollen Leistung heranzieht. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Sie hat dem Vorausleistungsbescheid vielmehr einen – zum damaligen Zeitpunkt sogar unzutreffenden – Zusatz beigefügt:

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„Sollten mehrere Personen Eigentümer des/der Grundstück/e sein, haben die Miteigentümer einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Die Vorausleistung ist jedoch nur einmal zu zahlen.“

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Damit wird gerade nicht klargestellt, dass nur der Antragsteller und nicht die übrigen Miterben zahlen sollen. Inzwischen ist die Rechtslage sogar noch verworrener geworden. Denn im Schreiben vom 12. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin angekündigt, sie werde den Vorausleistungsbescheid „auch den übrigen Eigentümern als Gesamtschuldnern zukommen lassen“. Dies ist in der Folgezeit offenbar auch geschehen, denn im Schreiben vom 30. August 2005 weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie den ursprünglichen Fälligkeitstermin vom 15. September 2005 auf den 7. November 2005 hinausgeschoben habe, „entsprechend dem Fälligkeitstermin für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft“. Mithin ist jetzt völlig offen, wer für die Erbengemeinschaft zahlen soll.

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Eine Umdeutung des Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheids in einen Haftungsbescheid nach § 191 AO ist nicht möglich, weil ein Haftungsbescheid nicht auf das gleiche Ziel gerichtet ist (§ 128 Abs. 1 AO, vgl. BFH, BStBl. II, 1965, 422 für Steuerbescheide).

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Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die sachliche Beitragspflicht der Parzelle 164 nicht von dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft und dem Grundstücksnachbarn wegen des Überbaus abhängt. Denn beitragspflichtig ist stets nur ein bebaubares Grundstück als solches, es sei denn, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf ¼ der Vorausleistung festzusetzen.