Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 22.02.2006 – 4 L 72/06.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2006:0222.4L72.06.KO.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2005 gegen den Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.508,75 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2005 gegen den Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 26. September 2005 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2005 mit Bescheid vom 17. November 2005 abgelehnt hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

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Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg, weil kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides besteht.

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Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides besteht. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984, KStZ 1984, 215). Dabei hat sich die summarische Prüfung regelmäßig darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist und ob sich die Höhe der Beitragsforderung in einer Größenordnung bewegt, die auch bei näherer und abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann. In diesem Rahmen darf das Gericht gegebenenfalls den Umfang einer nur teilweise anzuwendenden aufschiebenden Wirkung nach eigenem Ermessen schätzen (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die aufschiebende Wirkung kann auch angeordnet werden, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht persönlich beitragspflichtig ist, oder dass die Vollziehung für ihn eine unbillige Härte zur Folge hätte.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

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Es kann offen bleiben, ob das Grundstück des Antragstellers im Sinne von § 10 Abs. 6 KAG für den Ausbau der B.-Straße beitragspflichtig ist und ob sich der Antragsteller, sofern er ermessensfehlerfrei als Beitragsschuldner in Anspruch genommen wird, auf eine etwa fehlende rechtliche Sicherung der tatsächlich in Anspruch genommenen Zufahrtsmöglichkeit berufen könnte, oder ob eine Berufung hierauf in Anbetracht der offenbar schon längere Zeit bestehenden Nutzung der Parzellen 115 und 114 als Zufahrt zu einem der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. dazu das Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2006 - 4 K 562/05.KO -).

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Denn es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil die Antragsgegnerin von einem ihr in der Satzung eingeräumten Auswahlermessen hinsichtlich des Beitragsschuldners keinen Gebrauch gemacht hat.

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Gemäß § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2004 - ABS - ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Gemäß § 11 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Diese Regelungen gelten für die Heranziehung zu Vorausleistungen entsprechend. Damit räumt die Satzung der Verwaltung hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Beitragsschuldnern ein Ermessen ein.

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Vorliegend kommen als Beitragsschuldner und damit auch als Vorausleistungsschuldner neben dem Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks, der aber selbst kein Gewerbe auf dem Grundstück betreibt, die Inhaber der drei auf dem Grundstück ansässigen Gewerbebetriebe in Betracht, die ihrerseits nur Mieter, aber nicht zugleich Miteigentümer des Grundstücks sind. Die Antragsgegnerin hat indessen ersichtlich von ihrem diesbezüglichen Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich nicht, dass eine Inanspruchnahme der Gewerbetreibenden auch nur erwogen wurde und aus welchen Gründen man sich für eine Inanspruchnahme (nur) des Antragstellers als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks entschieden hat. Im angefochtenen Bescheid heißt es insoweit lediglich: „Dieser Bescheid wird Ihnen als Miteigentümer des nachstehend genannten Grundstückes zugestellt. Bei mehreren Eigentümern erfolgt die Zustellung des Bescheides nur an einen der Miteigentümer.“ An anderer Stelle folgt noch der Hinweis: „Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.“ Auf eine mögliche Inanspruchnahme auch von Gewerbetreibenden auf dem Grundstück wird nirgendwo hingewiesen. Nach Aktenlage spricht danach alles dafür, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Inanspruchnahme auch der Gewerbetreibenden nach § 11 Abs. 1 ABS gar nicht gesehen hat, sondern davon ausging, dass allenfalls eine Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Miteigentümer des Grundstücks zu treffen war.

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Das Auswahlermessen war vorliegend auch nicht etwa deshalb auf Null reduziert oder im Sinne einer vorrangigen Inanspruchnahme des Eigentümers indiziert, weil sich nur eine Inanspruchnahme gerade des Antragstellers als Miteigentümer aufdrängte. Im Gegenteil besteht vorliegend aufgrund der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sogar besonderer Anlass, eine Inanspruchnahme zumindest eines der Gewerbetreibenden anstelle des Antragstellers in Erwägung zu ziehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine der auf dem Grundstück ansässigen Firmen ihren gesamten Schwerlastverkehr über die gemeindeeigene, aber nicht gewidmete Wegeparzelle 115 sowie eine geringe Teilfläche der daneben liegenden, im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 114 zur B.-Straße hin abwickelt. Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht bestritten wurden, ist eine andere Zuwegung zu diesem Betrieb gar nicht möglich. Hingegen scheinen die anderen beiden Gewerbebetriebe auf dem Grundstück Zugang und Zufahrt ausschließlich zur W.-Straße zu nehmen. Auch die auf dem Grundstück noch bestehende Wohnnutzung in dem Haus W.-Straße Nr. 2 ist nach den Lageplänen offenbar zur W.-Straße hin ausgerichtet. Bei dieser Sachlage stellt sich sogar die Frage, ob sich die Erschließungswirkung der B.-Straße nicht möglicherweise auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, sofern sich etwa nach den baulichen Gegebenheiten die gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch den allein zur B.-Straße Zufahrt nehmenden Betrieb auf eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks reduzieren lässt, mit der Folge, dass dann eine Inanspruchnahme nur dieses Gewerbetreibenden mit der entsprechenden Teilfläche des Grundstücks in Betracht käme. Unabhängig davon bestand aber jedenfalls Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht neben dem Antragsteller auch einer oder mehrere der Gewerbetreibenden als Beitragsschuldner in Betracht kamen und eine diesbezügliche Auswahlentscheidung zu treffen.

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Da die Antragsgegnerin von ihrem diesbezüglichen Ermessensspielraum offenbar keinen Gebrauch gemacht hat, ist der angefochtene Bescheid voraussichtlich bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1/4 der vollstreckbaren Vorausleistungsforderung festzusetzen.