Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 26.07.2006 – 4 K 768/05.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2006:0726.4K768.05.KO.0A
Tenor
Auf die Erinnerung des Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2006 wie folgt abgeändert:
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Februar 2006 werden die von der Klägerin an den Beigeladenen zu zahlenden Kosten auf 3.563,52 € festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 4. April 2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 358,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Februar 2006 – 4 K 768/05.KO – hat das erkennende Gericht der klagenden Ortsgemeinde die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss vom 8. Februar 2006 hat es die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch den Beigeladenen im Vorverfahren für notwendig erklärt. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens war eine isolierte Anfechtungsklage der Ortsgemeinde gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2005, mit dem die an den damaligen Widerspruchsführer und späteren Beigeladenen gerichteten Erschließungsbeitragsbescheide vom 10. November 2004 aufgehoben wurden. Außerdem hat bereits der Widerspruchsbescheid die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2006, zugestellt am 17. Mai 2006, hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Koblenz die von der Klägerin an den Beigeladenen zu zahlenden Kosten auf 3.204,73 € festgesetzt und dabei unter anderem die Hälfte der Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren von der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren abgezogen. Hiergegen richtet sich die am 24. Mai 2006 eingegangene Erinnerung des Beigeladenen.
II.
Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und auch in der Sache begründet. Hierüber entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter. Dies ist nach der Geschäftsverteilung der 4. Kammer derjenige Richter, der im Hauptsacheverfahren Berichterstatter war, im vorliegenden Fall der Vorsitzende.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig, soweit sie im gerichtlichen Verfahren angefallen sind (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit sie im Vorverfahren angefallen sind, sind sie nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Letzteres ist hier der Fall. Demnach hat die Klägerin die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nach Nr. 2400 (ab 01.07.2006: Nr. 2300) und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3100 zu erstatten.
Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt. Zwar bestimmt die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4, dass eine Geschäftsgebühr, die nach den Nummern 2400 bis 2403 (ab 01.07.2006: 2300 bis 2303) entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sofern es sich dabei um den gleichen Gegenstand handelt. Zu dieser Anrechnungsvorschrift liegen bereits einige Gerichtsentscheidungen vor, aus denen sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Anrechenbarkeit ergibt.
Die weitestgehende Auffassung vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 25.04.2006, NJW 2006, 1991). Danach verbietet sich eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr stets aus folgenden Gründen: Die oben zitierte neue Anrechnungsvorschrift ist dem alten § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nachgebildet, wonach sogar eine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens auf die entsprechende Gebühr des gerichtlichen Verfahrens erfolgen sollte. Schon damals bestand der Zweck der Anrechnungsvorschrift darin, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst außergerichtlich und erst später gerichtlich betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre. Da aber das Widerspruchsverfahren eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage ist, und da die Anfechtungsklage nur in Ausnahmefällen ohne Vorverfahren rechtshängig gemacht werden kann, wurde schon unter der Geltung des § 118 Abs. 2 BRAGO keine Anrechnung durchgeführt, wenn sich an ein Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hatte (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 118, Rdnr. 27). Begründet wurde dies damit, dass das Widerspruchsverfahren nicht zum Rechtszug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehörte, sondern ein besonderes behördliches Verfahren im Sinne des § 37 Nr. 1, 2. Halbsatz, BRAGO darstellte, welches selbständig vergütet wurde. Auch nach § 17 Nr. 1 RVG bilden das Widerspruchsverfahren und das gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten. Folglich ist es konsequent, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren selbständig, das heißt ohne anteilige Anrechnung festgesetzt werden.
Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 06.03.2006, NJW 2006, 1990) kann jedenfalls in der dort vertretenen Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Es trifft bereits nur teilweise zu, dass es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung im Verwaltungsverfahren fehle, so dass eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde in das eigene Kostenrisiko des Betroffenen falle. Denn zumindest für das Widerspruchsverfahren gibt es entsprechende Erstattungsvorschriften in § 80 Abs. 2 VwVfG und in § 19 Abs. 2 AGVwGO. Es trifft zwar zu, dass die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum Kostenmodernisierungsgesetz (BT-Drucks., 15/1971, Seite 209) eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Förderung der außergerichtlichen Erledigung und aus systematischen Gründen für erforderlich hält. Denn die Verfahrensgebühr wird nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (im gerichtlichen Verfahren) erhoben. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst wird, inwieweit er bereits außergerichtlich bzw. vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasst war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – ähnlich wie die Regelung in § 15 Abs. 5 RVG (früher § 13 Abs. 5 BRAGO) – voraussetzt, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, Vorbemerkung 3, Rdnr. 111 i.V.m. VV 2400-2403, Rdnr. 186 a.E.). Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren erfolglos blieb und wenn er deshalb den Auftrag zur Klageerhebung erteilt.
Vorliegend hat der damalige Widerspruchsführer jedoch bereits im Widerspruchsverfahren obsiegt. Er konnte deshalb nicht den Auftrag zur Klageerhebung erteilen. Er hat zwar den Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung im anschließenden Klageverfahren beauftragt, welches von der Ortsgemeinde gegen den Landkreis anhängig gemacht wurde und zu dem er beigeladen wurde. Er hat auch einen Klageabweisungsantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Dies macht ihn aber nicht vergleichbar mit einer Partei, die zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich gegen einen Verwaltungsakt vorgeht. Vielmehr ist die Situation des Beigeladenen eher zu vergleichen mit einem erstinstanzlich erfolgreichen Kläger, der sich dann gegen das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten zur Wehr setzt. Insoweit ist in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG eindeutig geregelt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für jeden Rechtszug fordern kann. Eine Anrechnung findet dort nicht statt.
Demnach ist die vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof befürwortete Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens – wenn überhaupt – nur dann möglich, wenn der selbe Betroffene sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren das selbe Ziel verfolgt. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 („wegen des selben Gegenstands“). Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war die Rechtsbehauptung des damaligen Widerspruchsführers, dass die an ihn gerichteten Erschließungsbeitragsbescheide rechtswidrig waren. Gegenstand des anschließenden gerichtlichen Verfahrens war die Rechtsbehauptung der Ortsgemeinde, dass der Widerspruchsbescheid ihr gegenüber rechtswidrig war. Würde man diese unterschiedlichen Gegenstände dennoch als gleichartig betrachten und die Geschäftsgebühr anteilig anrechnen, dann würde der obsiegende Beigeladene dafür „bestraft“, dass er im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hat, obwohl der Kreisrechtsausschuss und das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt haben. Der Beigeladene hätte dann auch nicht die Möglichkeit, die angerechnete Differenz im Wege einer Schadensersatzklage geltend zu machen, denn die Ortsgemeinde könnte sich dabei auf den (unterstellt) rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss berufen, wonach sie die Differenz nicht schuldet.
Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss dahin gehend abzuändern, dass die vom Urkundsbeamten vorgenommene Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr entfällt.
Zugleich war die Terminsgebühr nach Nr. 3104 auf 909,60 € zu berichtigen, denn die Festsetzung von 1.168,80 € beruht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler. Bei einem Streitwert von 28.700 € beträgt die einfache Gebühr 758 €. Die 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 beträgt 909,60 €. Dies entspricht auch dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen.
Insgesamt sind somit erstattungsfähig:
1,3 Verfahrensgebühr 985,40 €
1,2 Terminsgebühr 909,60 €
Auslagenpauschale
20,00 €
1.915,00 €
16 % Mehrwertsteuer 2.221,40 €
Widerspruchsverfahrenskosten
1.342,12 €
3.563,52 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.