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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 22.08.2006 – 1 K 304/06.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2006:0822.1K304.06.KO.0A

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Tenor

Die Beseitigungsverfügung und die Zwangsmittelandrohung im Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen; die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Nachtragsbaugenehmigung und wendet sich zugleich gegen eine Beseitigungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung B., Flur 1, Flurstück Nr. 351/35. Das Grundstück befindet sich in einer Hanglage und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im L.“ der Ortsgemeinde Brohl-Lützing vom 14. November 1974, der nach Heilung eines Ausfertigungsmangels am 11. November 1994 erneut bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ein reines Wohngebiet mit der Maßgabe „Hangterrassenbauweise – Flachdach“ fest. Drempel und Dachgauben sind nach Satz 2 der Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für den Bebauungsplan nennt die Satzung vom 8. Februar 1974 die §§ 10 Bundesbaugesetz und 24 Gemeindeordnung.

3

Unter dem 10. September 2001 erhielt der Rechtsvorgänger des Klägers einen positiven Bauvorbescheid zur Bebauung u. a. des jetzigen Flurstücks 351/35 unter Erteilung einer Befreiung für eine Überschreitung der vorderen Baugrenze um 3 m sowie die Herstellung von Satteldächern gemäß den Darstellungen in den Planunterlagen, die eine Dachneigung von 11 ° vorsahen. Der Bauvorbescheid wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert.

4

Bereits mit Datum vom 30. Dezember 2002 legte der Kläger Bauunterlagen im Freistellungsverfahren zur Errichtung eines Terrassenhauses mit einem Satteldach vor. Nach den Zeichnungen zum Bauantrag soll die Dachneigung 15 ° betragen, allerdings wurde das Maß der Dachneigung in demselben Plan mit Kugelschreiber von 15 ° auf 30 ° abgeändert. Wegen der vorgesehenen Überschreitung der überbaubaren Flächen des Bebauungsplans verlangte der Beklagte die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. In diesem Verfahren erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu einer Überschreitung der überbaubaren Flächen um ca. 2 m, worauf der Beklagte mit Datum vom 22. April 2003 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben unter Befreiung bezüglich der Überschreitung der straßenseitig festgesetzten überbaubaren Fläche und der Herstellung eines Satteldaches erteilte.

5

Nachdem zwischenzeitlich eine von den Antragsunterlagen abweichende Bauausführung im Untergeschoss des Gebäudes festgestellt worden war, erging unter dem 29. Januar 2004 eine Nachtragsbaugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das geänderte Untergeschoss.

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Bei einem Ortstermin am 28. Oktober 2004 stellte der Beklagte weitere Veränderungen gegenüber den Bauunterlagen bei Fenster- und Türöffnungen, eine Treppenanlage zum Dachgeschoss sowie die Errichtung eines Drempels von 50 cm und eine Dachneigung von 30 ° fest und stellte die Bauarbeiten gegenüber dem Kläger ein. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. November 2004 eine Nachtragsbaugenehmigung für die veränderte Bauausführung unter Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Dachform.

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Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 den Nachtragsantrag ab und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 € auf, das errichtete Wohnhaus mit einer Frist von zwei Monaten nach Vollstreckbarkeit der Verfügung abzubrechen sowie die Bauteile vom Grundstück zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dachkonstruktion abweichend von den genehmigten Planzeichnungen errichtet worden sei, wodurch sich die Gesamthöhe des Baukörpers von 9,80 m auf 11,90 m erhöht habe. Außerdem seien ein Drempel errichtet und verschiedene Fenster- und Türöffnungen hergestellt worden. Eine Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes könne nicht erteilt werden, da die bisher in Abweichung von der Festsetzung „Terrassenhäuser mit Flachdach“ zugelassene flache Dachneigung von 15 ° das städtebaulich äußerste vertretbare Maß darstelle. Eine größere Dachneigung würde dem Planungswillen der Gemeinde zuwiderlaufen, die aus diesem Grunde auch das erforderliche Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen nicht hergestellt habe.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 zurück, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, von denen eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht erteilt werden könne; denn das Vorhaben sei städtebaulich nicht vertretbar. Durch die Dachgestaltung und den Drempel erhalte das Gebäude einen in starkem Maße von einer Flachdachbebauung abweichenden Charakter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bereits in der Baugenehmigung vom 24. April 2003 eine Befreiung von der Flachdachfestsetzung erteilt worden sei, da die ausgeführte Dachkonstruktion über das befreite Maß bei weitem hinausgehe. Ursprünglich sei nämlich eine Dachneigung von 15 ° vorgesehen gewesen. Denn die handschriftliche Änderung der Dachneigung von 15 ° auf 30 ° sei nicht wirksam. Diese Änderung sei weder durch den Bauherrn selbst noch durch den Beklagten erfolgt und widerspreche den Maßen zur Höhe des Dachbodens und der Gebäudehöhe in den Bauzeichnungen. Auch die Anordnung, das Gebäude vollständig zu beseitigen, sei rechtmäßig, da das Gesamtbauwerk nach Beseitigung des rechtswidrigen Teils keinen lebens- und genehmigungsfähigen Restbau mehr darstelle. Es sei grundsätzlich Sache des Betroffenen, einen Vorschlag über eine Umgestaltung des Bauwerks zu unterbreiten. Schließlich seien auch die Zwangsmittelandrohung und die mit dem Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden.

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Mit seiner Klage vom 20. Februar 2006 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans für unwirksam, da im Bebauungsplan keine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage hierfür genannt sei. Zudem beruhten diese Festsetzungen nicht auf sachgerechten Erwägungen und ließen auch keine angemessene Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit den Interessen der Grundstückseigentümer erkennen. Gehe man davon aus, dass die gestalterischen Festsetzungen in dem Bebauungsplan gleichwohl wirksam seien, so sei jedenfalls eine Abweichung hiervon zu erteilen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 zu verpflichten, die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen,

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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen, da diese dem Planungswillen der Beigeladenen zuwiderliefe. Im Übrigen sei der Bebauungsplan möglicherweise in Gänze nichtig. Dann befinde sich das Grundstück des Klägers im Außenbereich, wo sein Wohnbauvorhaben nicht zugelassen werden könne.

16

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und macht Ausführungen, wovon sich der Gemeinderat bei Aufstellung des Bebauungsplans habe leiten lassen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2006 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, den die Beigeladene mit Schreiben vom 18. August 2006 innerhalb der Widerrufsfrist wirksam widerrufen hat.

18

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie den Bebauungsunterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung und wird deshalb durch die Ablehnung dieses Antrages im Bescheid vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

21

Die Erteilung einer auf Drempel und Dachform, eine Treppenanlage sowie verschiedene Tür- und Fensteröffnungen beschränkten Nachtragsbaugenehmigung setzt nämlich voraus, dass eine Baugenehmigung vorliegt, die das Bauvorhaben im Übrigen legalisiert. Dies ist hier nicht der Fall, da die Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Januar 2004 nur das Untergeschoss des Gebäudes betrifft und die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 24. April 2003 nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam ist.

22

Nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wenn ein Verwaltungsakt einander widersprechende Regelungen enthält und auch im Wege der Auslegung nicht feststellbar ist, was nun gelten soll. So liegt der Fall hier. Denn die mit dem Prüfvermerk versehene Bauzeichnung zum Bauantrag, nach deren Maßgabe die Bauausführung zu erfolgen hat, enthält widersprüchliche Angaben zum Dachgeschoss, ohne dass sich erkennen ließe, welche dieser Angaben Geltung beansprucht. Während nämlich die zeichnerischen Darstellungen ein Dach mit einer Dachneigung von 15 ° darstellen, wurde die (einzige) explizite Bezeichnung der Dachneigung bei der Schnittzeichnung A – A von 15 ° handschriftlich auf 30 ° abgeändert. Dieses Maß steht nicht nur im Widerspruch zu der zeichnerischen Darstellung des Dachs, sondern auch zu den Angaben der Gebäude- und Dachgeschosshöhe, die der Schnittzeichnung beigefügt sind. Welche Dachneigung auszuführen ist, bleibt auch nach dem Genehmigungsbescheid vom 24. April 2003 offen, da in diesem nur die „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Herstellung eines Satteldaches ausgesprochen wird, ohne die Dachneigung und damit den Umfang der Befreiung zu bestimmen. In der Zeichnung zum Bauantrag fehlt ebenfalls eine Bestimmung des tatsächlich Genehmigten in Gestalt einer entsprechenden Grüneintragung.

23

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die handschriftliche Änderung in der Zeichnung zum Bauantrag erst nach Erteilung der Genehmigung unter Fälschung der mit der Anbringung des Prüfvermerks erstellten Urkunde vorgenommen worden ist. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere die angesichts des Schreibens der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig vom 13. Januar 2003, wonach das Vorhaben die zulässige Dachneigung unterschreite , plausible und detaillierte Bekundung des Klägers in seinen Schreiben vom 21. November 2004 und 10. Januar 2005 an den Beklagten, dass die Eintragung anlässlich einer Vorsprache beim Bauamt der Verbandsgemeinde Bad Breisig am 20. Januar 2003 von dem dortigen Mitarbeiter Dipl.-Ing. K. vorgenommen worden sei.

24

Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls aus Sicht der Beteiligten das tatsächlich Gewollte klar gewesen sei. Denn während der Beklagte offenbar von der Genehmigung eines Gebäudes mit einer Dachneigung von 15 ° ausging, bauen die vom Kläger nachgereichten statischen Berechnungen des Ingenieurbüros L. auf eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 30 ° auf (vgl. Bl. 25, 28 der Bauakte 0302810).

25

Da die Herstellung des Satteldaches ausdrücklich Regelungsinhalt der Baugenehmigung vom 24. April 2003 war, lässt sich der Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung auch nicht entgegenhalten, dass diese im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergangen ist (vgl. § 66 Abs. 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz [LBauO]). Außerdem ist ein Wohnhaus ohne Dachkonstruktion ein nicht genehmigungsfähiger Torso eines Bauwerks. Deshalb führt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des auszuführenden Daches nicht lediglich zur Teilunwirksamkeit, sondern zur Unwirksamkeit der gesamten Baugenehmigung; denn es kann nicht angenommen werden, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Gebäude ohne Dachkonstruktion genehmigt hätte (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG), zumal die Ausgestaltung des Dachs bzw. des Dachgeschosses sowohl für die bauplanungsrechtliche als auch für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes von entscheidender Bedeutung sein kann. Danach bestimmen sich nämlich die Höhe der baulichen Anlage (vgl. § 18 Baunutzungsverordnung [BauNVO]), die Geschosszahl und Geschossflächenzahl (vgl. § 20 BauNVO), die Baumasse und Baumassenzahl (vgl. § 21 BauNVO), die einzuhaltenden Abstandsflächen (vgl. § 8 Abs. 4 LBauO) sowie eine Reihe weiterer bauordnungsrechtlicher Fragen (vgl. z.B. §§ 32 und 45 LBauO).

26

Hat nach alledem der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung und scheidet nach dem zuvor Gesagten auch die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des nicht genehmigungsfähigen Nachtragsbauantrags aus, so ist allerdings die Klage gegen die mit der Ablehnung des Nachtragsbaugesuchs vom 22. Februar 2005 verbundene Beseitigungsverfügung und Zwangsmittelandrohung begründet. Denn diese bauaufsichtsbehördlichen Maßnahmen sind rechtswidrig und verletzen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Die auf § 81 Satz 1 LBauO gestützte Beseitigungsverfügung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, da der Verstoß des bereits errichteten Gebäudes des Klägers gegen die baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im L.“ der Beigeladenen, auf den das Beseitigungsverlangen des Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht allein abstellt, nicht vorliegt.

28

Die baugestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan „Im L.“ sind nämlich unwirksam, weil weder im Bebauungsplan selbst noch in der zum Bebauungsplan ergangenen Satzung vom 8. Februar 1974, die wie der Bebauungsplan nach Heilung eines Ausfertigungsmangels erst am 11. November 1994 in Kraft getreten ist, eine Ermächtigungsgrundlage für die in den Bebauungsplan aufgenommenen Gestaltungsvorschriften genannt ist. Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen handelt es sich um Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts, zu deren Erlass die Gemeinden durch die Landesbauordnung (vgl. § 88 Abs. 1 und 6 Satz 1 LBauO bzw. zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 17. Januar 1974 § 97a LBO i. d. F. vom 22. Oktober 1968 i. V. m. § 1 der 8. Landesverordnung zur Durchführung der LBO vom 4. Februar 1969 [GVBl. S. 78] bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „Im L.“ am 11. November 1994 § 86 Abs. 1 und 6 Satz 1 LBauO vom 28. November 1986) ermächtigt worden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22. Juli 1993, NVwZ-RR 1994, 429 = ESOVG m. w. N.). Rechtsverordnungen unterliegen jedoch dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 110 Abs. 1 Satz 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz, wonach in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist (vgl. auch Niedersächsisches OVG, U. v. 21. August 1992, NVwZ 1993, 1216 m. w. N. sowie U. v. 12. April 2000, BRS 63 Nr. 39). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Bebauungspläne als Satzung ergehen. Soweit diese Satzungen nämlich Gestaltungsregelungen enthalten, sind sie nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22. Juli 1993 a.a.O), in dem das für die Übertragung Recht setzender Gewalt an die Exekutive geltende Zitiergebot keine Anwendung findet (BVerwG, U. v. 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301), sondern dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis. Wird die Angabe der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die in den Bebauungsplan aufgenommenen Gestaltungsvorschriften – wie hier – unterlassen, können diese Vorschriften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht wirksam werden. Dieser Mangel ist auch nicht nach § 86 Abs. 6 Satz 2 LBauO 1986 (= § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO) i. V. m. § 215 BauGB heilbar, da das verfassungsrechtliche Zitiergebot keine Verfahrens- oder Formvorschrift im Sinne des § 214 BauGB, sondern ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebender Grundsatz ist (vgl. nochmals Nieders. OVG, U. v. 21. August 1992, a.a.O.).

29

Ob dem Bauvorhaben des Klägers andere baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne des § 81 Satz 1 LBauO entgegenstehen, die den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung, da die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht darauf gestützt ist und das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann.

30

Ist mithin die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, kann auch die damit verbundene Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3 VwGO). Auf der anderen Seite bestand für das Gericht aber auch keine Veranlassung, einen anderen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anteilig zu belasten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

32

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

33

Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz noch nicht entschiedene Frage, ob für die Wirksamkeit von Gestaltungsvorschriften in einem Bebauungsplan die Angabe der gesetzlichen Ermächtigungsnorm erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.