Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 30.01.2007 – 6 K 1033/06.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2007:0130.6K1033.06.KO.0A

weitere Fundstellen ...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen eines Teils seiner Versorgungsbezüge wegen Einnahmen aus einer Nebentätigkeit.

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Der am ... 1943 geborene Kläger, vormals Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes, wurde mit Ablauf des 31. Januar 1996 gemäß §§ 56, 210 Landesbeamtengesetz – LBG – wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Jahr 1997 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Fremdenführer in C. auf. Seine Tätigkeit umfasst die Durchführung von Stadt- und Burgführungen, das Halten von Vorträgen für das C.’er Fremdenverkehrsamt sowie die Teilnahme an so genannten Gastereien, bei denen Gästen der C.’er Burgschänke ein „mittelalterliches“ Abendessen mit einem Begleitprogramm, in dessen Rahmen der Kläger als Conférencier auftritt, serviert wird. Im Jahr 2005 führte der Kläger insgesamt 160 Veranstaltungen durch und erzielte einen Gewinn von 7.500,-- €. Bis Ende 2005 wurden seine zusätzlichen Einkünfte aufgrund der Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet.

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Mit Schreiben vom 20. September 2005 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Kläger auf das Auslaufen der Übergangsvorschrift am 31. Dezember 2005 hin und bat ihn um die Mitteilung seiner Nebeneinkünfte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 teilte sie ihm mit, bis zu einem Betrag von 325,-- € im Monat bleibe in seinem Fall ein privates Zusatzeinkommen anrechnungsfrei. Unter dem 19. Dezember 2005 übersandte der Kläger der Oberfinanzdirektion eine Einkommens- und Tätigkeitsübersicht „Freiberufliche Vortragstätigkeit (Animation ‚Gastereyen’ auf Reichsburg C., Stadtführungen etc.)“ für das Jahr 2005. Daraufhin teilte ihm die Oberfinanzdirektion am 22. Februar 2006 mit, seine Beschäftigung sei keine wissenschaftliche oder künstlerische, wohl aber eine Vortragstätigkeit. Sie stelle sich jedoch als Zweitberuf dar, weshalb § 53 Abs. 7 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz keine Anwendung finde. Auf der Grundlage der vom Kläger für das Jahr 2005 aufgestellten Einkommensübersicht und seiner Ankündigung, im Jahr 2006 in vergleichbarem Umfang tätig zu werden, erließ die Oberfinanzdirektion unter dem 31. März 2006 eine Änderungsmitteilung, in der sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Zusatzeinkommens von 625,-- € die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe eines Betrages von 300,-- € mit Wirkung vom 1. April 2006 zum Ruhen brachte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, er werde während der gesamten Tourismussaison nachhaltig tätig. Teilweise trete er auf mehreren Veranstaltungen täglich bzw. mehr als acht Arbeitsstunden pro Woche auf. Die Tätigkeit ähnelt der eines Reiseleiters, Schauspielers oder Animateurs und damit eines gewerbsmäßig tätigen Dienstleisters. Wegen der Regelmäßigkeit der Auftritte gegen Entgelt und der Auftragsgebundenheit liege auch keine genehmigungsfreie künstlerische Tätigkeit vor. Das Engagement des Klägers gehe über eine reine Nebentätigkeit hinaus. Stünde der Kläger noch im Dienst, wäre eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben zu befürchten und müsste die Nebentätigkeit deshalb versagt werden.

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Mit seiner am 26. Juni 2006 erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006. Zur Begründung trug er vor, sein Einkommen resultiere aus einer Vortragstätigkeit. Er habe im Jahr 2005 bei 160 Vorträgen insgesamt 11.600 Minuten referiert; dies entspreche durchschnittlich 3,7 Stunden pro Woche. Damit übe er keinen Zweitberuf aus, vielmehr bleibe seine Tätigkeit weit hinter der beamtenrechtlichen Höchstgrenze zurück. Für die Genehmigungsfreiheit sei irrrelevant, dass er Vorträge für jedermann halte und den Inhalt des Vortrags mit dem Auftraggeber oder dem Veranstalter abspreche. Stünde er noch im aktiven Dienst, so wäre seine Tätigkeit genehmigungsfrei; diese Wertung gelte nach dem Eintritt in den Ruhestand fort.

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Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2006 der Oberfinanzdirektion mitteilte, er werde im Jahr 2006 nicht mehr als 325,-- € monatlich hinzuverdienen, erließ diese unter dem 20. Juli 2006 einen Abänderungsbescheid des Inhalts, dass das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 1. April 2006 aufgehoben wurde.

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Unter Verweis darauf, die Frage der Anrechenbarkeit seiner Nebeneinkünfte auf seine Versorgungsbezüge sei für das künftige Ausmaß seiner nebenberuflichen Aktivitäten nach wie vor von Bedeutung,

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beantragt der Kläger zuletzt,

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festzustellen, dass der Bescheid vom 21. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 rechtswidrig war.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte 6 K 1033/06.KO sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (insgesamt 5 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung, die sich durch den Abänderungsbescheid vom 20. Juli 2006 erledigt hat, resultiert daraus, dass der Umfang seiner künftigen Nebentätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht durch die Frage beeinflusst wird, ob seine hieraus erzielten Einkünfte zu einem teilweisen Ruhen seiner Versorgungsbezüge führen. Hiermit muss er, da der Beklagte an der dem Bescheid vom 21. März 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhält, im Fall einer erneuten Ausweitung seiner Nebentätigkeit rechnen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 21. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 war rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 53 BeamtVG. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb. Nicht als Erwerbseinkommen gelten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – entsprechen. Die letztgenannte Vorschrift erfasst schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten des Beamten.

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Die Nebeneinkünfte des Klägers entstammen weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach einer – vorliegend allein in Betracht kommenden – Vortragstätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG. Hierbei ist von dem Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers auszugehen, wie es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie aus der von ihm für das Jahr 2005 erstellten Übersicht ergibt. Danach nimmt der Kläger in unterschiedlicher Form (Stadtführungen, Burgführungen, Vorträge für das Fremdenverkehrsamt und Gastereien) an touristischen Veranstaltungen teil, bei denen er unterhaltend über die Sehenswürdigkeiten und die Geschichte C.’s sowie über damit verbundene Themengebiete wie beispielsweise den Weinbau oder das Leben im Mittelalter informiert.

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Hierbei handelt es sich um keine Beschäftigung, die ihrer Art nach einer Vortragstätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entspricht. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Vortragstätigkeit. Bei der Frage, ob eine Nebentätigkeit anrechnungsfrei ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG um eine Ausnahme vom Grundsatz der Anrechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG handelt. Ziel der Ruhensregelung ist eine geringere wirtschaftliche Attraktivität der Frühpensionierung (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 40). Eine wesentliche Ursache der steigenden Versorgungsausgaben der öffentlichen Hand ist die verlängerte Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen, die neben einer höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auf einem Trend zur Frühpensionierung beruht (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 28; siehe auch Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung, BTDrucks 15/5821, S. 40 ff.). Der Gesetzgeber ist diesem Trend mit der Linearisierung des Anstiegs des Versorgungssatzes und der Einführung von Versorgungsabschlägen dadurch entgegengetreten, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Diese Maßnahmen würden konterkariert, wenn sie der Versorgungsempfänger durch eine unbegrenzte Nebentätigkeit ausgleichen könnte. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention ist deshalb die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG eng auszulegen. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Kläger bereits die für ihn geltende Altersgrenze des § 208 Landesbeamtengesetz – LBG – überschritten hat. Aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums war der Gesetzgeber nicht gehindert, alle Versorgungsempfänger ungeachtet etwaiger besonderer Altersgrenzen gleich zu behandeln. Die vorzeitige Pensionierung von Polizeibeamten dient nicht dazu, eine frühere Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG Rn. 29).

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Die Privilegierung einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit des Beamten im Nebentätigkeitsrecht und damit auch ihr Inhalt ist im Wesentlichen geschichtlich geprägt. § 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 bestimmte, dass kein Reichsbeamter ohne vorherige Genehmigung ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher ein fortlaufendes Einkommen verbunden war, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben durfte. Eine literarische Tätigkeit erforderte nach damals feststehender Verwaltungsübung keine Genehmigung, wohl aber die Veranstaltung von Repetitorien und das Halten von Vorlesungen. Wissenschaftliche und künstlerische Berufe wurden – da kein Gewerbe – gleichfalls nicht erfasst (vgl. Fischbach, Das Reichsbeamtengesetz, 1930, S. 82 f.). Erstmals ausdrücklich geregelt wurde die Ausnahme von der Genehmigungspflicht in § 11 Abs. 1 Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937. Danach war eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten nicht genehmigungspflichtig. Diese Privilegierung beruhte auf der Überlegung, dass der Beamte die Möglichkeit haben sollte, die im Beruf gesammelten Fachkenntnisse und Erfahrungen in einer für die Allgemeinheit und die Berufsgenossen nutzbringenden Weise zu verwerten und hierdurch auch die Motivation der anderen Beamten zu steigern (vgl. Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Auflage 1942, S. 186 f.). Ein Zusammenhang zu einem Gebiet, das der Beamte auch dienstlich zu bearbeiten hatte, wurde jedoch nicht als zwingend erforderlich erachtet. Auch unter dem Deutschen Beamtengesetz wurde die genehmigungsfreie vortrags- von der genehmigungspflichtigen Lehr- und Unterrichtstätigkeit unterschieden. Danach war zwar das Abhalten einzelner Vorträge, nicht aber die Verpflichtung zu regelmäßigen Vortragstätigkeit auf längere Dauer genehmigungsfrei (vgl. Nadler/Wittland/Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Teil I, S. 323). Aus alledem folgt, dass sich die Privilegierung von Nebentätigkeiten nach überkommener Vorstellung idealiter – wenn auch nicht ausschließlich – auf Themen bezog, für die der Beamte kraft dienstlich erworbener Kenntnisse über einen besonderen Sachverstand verfügte. Auch wurde hiervon nur die gelegentliche, nicht jedoch die dauerhafte Vortragstätigkeit erfasst.

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Dass auch § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht jede Vortragstätigkeit des Beamten unterfällt, folgt zudem daraus, dass das Gesetz die Vortragstätigkeit auf eine Stufe mit einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit stellt. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jede Nebentätigkeit der Genehmigung bedarf. Ihren Tatbestandsmerkmalen kommt deshalb nicht allein beschreibende, sondern auch ausgrenzende Funktion zu; als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen. So erfasst der Begriff der künstlerischen Tätigkeit nur die schöpferische Tätigkeit im Sinne von „reiner Kunst“, schließt hingegen ein Kunstgewerbe, das gewerbsmäßige Absetzen eigener Erzeugnisse oder das Auftreten gegen Entgelt von der Genehmigungsfreiheit aus (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 29. Januar 1999, Az.: Sa 902/98 – Juris –). Ebenfalls keine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn nicht der Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers, sondern sachliche Inhalte oder Ergebnisse im Vordergrund stehen, wie beispielsweise bei einer Wort- oder Bildberichterstattung über aktuelle Ereignisse (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 66 Rdnr. 17). Das Tatbestandsmerkmal der schriftstellerischen Tätigkeit nimmt nur die freie, unabhängige und eigenständige geistige Leistung vom Genehmigungserfordernis aus, nicht hingegen die entgeltliche Mitteilung von Nachrichten sowie den bloßen Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse (vgl. GKÖD-Geis, K § 66 BBG, Rdnr. 42 und 44). Diese Funktion der anderen Tatbestandsalternativen des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG liefe leer, wenn dem Begriff der Vortragstätigkeit eine Auffangfunktion des Inhalts zukäme, dass jegliche Art von Vortrag von ihr erfasst würde. In den Kommentierungen wird insoweit ausgeführt, eine systematische Folge von Vorträgen oder Unterrichtseinheiten, beispielsweise als Repetitor oder als Kursleiter an Erwachsenenbildungseinrichtungen, falle nicht hierunter (vgl. GKÖD-Geis, K § 66 BBG Rdnr. 73; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, BBG Rdnr. 13; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 66 BBG, Rdnr. 18). Dahingestellt bleiben kann, ob lediglich Vorträge mit wissenschaftlichem Charakter § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG unterfallen (so der Berichterstatter Broll, Protokoll der 108. Sitzung des Bundestagsinnenausschusses vom 6. Dezember 1984, zitiert nach Günther, ZBR 1989, S. 164 <168 mit Fußnote 47>; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, § 66 Rdnr. 9). Jedenfalls muss sich die Vortragstätigkeit mit der schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit messen lassen können. Hierzu reicht es nicht aus, dass sich der Beamte den Inhalt des Vortrags zunächst erarbeitet. Die Wissensaneignung ist jeder Vortragstätigkeit immanent und deshalb nicht geeignet, die Privilegierung zu begründen. Vielmehr setzt eine Vortragstätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG voraus, dass sie auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem oder eine gestaltende Einflussnahme auf den Gegenstand des Vortrags, die sich in der Vortragstätigkeit fortsetzt, zielt; ein lediglich reproduzierendes Tätigwerden hingegen genügt nicht (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 29. Januar 1999, Az.: SA 902/98 – Juris – zur künstlerischen Tätigkeit).

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. Sie geht bereits über lediglich einzelne Vorträge hinaus. Wenn auch der Kläger den jeweiligen Vortrag unter Umständen dem Zuhörerkreis anpassen mag, so bleibt der Inhalt doch aufgrund der thematischen Vorgaben (Stadt- bzw. Burgführung, Gasterei) im Wesentlichen gleich bzw. handelt es sich um wiederkehrende Versatzstücke eines gleich bleibenden Manuskripts. Soweit hierzu in der Literatur vertreten wird, eine Vortragstätigkeit umfasse auch Wiederholungen und eine Reihe von Auftritten (vgl. Günther, ZBR 1989, S. 164 <167>), folgt dem die Kammer nur insoweit, als es lediglich um gelegentliche Wiederholungen geht. Eine von vornherein auf eine ständige Wiederholung gerichtete Tätigkeit, die sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Weitergabe eines einmal angeeigneten Wissens beschränkt, erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG. Insoweit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht durch die geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vortrags, sondern durch ein reproduzierendes Tätigwerden geprägt ist.

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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch dann nicht, wenn man unter der Geltung des Grundgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG als Ausfluss der durch Art. 5 Grundgesetz – GG – geschützten grundrechtlichen Freiheiten ansieht (vgl. hierzu BVerwGE 124, 347 <355>; Günther, ZBR 1989, S. 164 <167>; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 66 BBG Rn. 16 f., sowie GKÖD-Geis, K § 66 BBG Rn. 48 und 71, jeweils für die wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, BBG Rn. 10). Das danach hinter der Privilegierung der Vortragstätigkeit stehende Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsvorschriften zählen. Die Tätigkeit des Klägers unterfällt darüber hinaus nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil sie nicht durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Diese sind jedoch konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ vom Schutz des Grundrechts umfasst wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 85, 1 <14 f.>; 90, 241 <247 f.>). Zwar ist auch die Mitteilung einer Tatsache geschützt, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist. Dafür, dass der Vortragstätigkeit des Klägers eine solche Bedeutung zukommt, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Auch ihrem Umfang nach entsprechen die Aktivitäten des Klägers nicht einer Nebentätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG. Sie nehmen die Arbeitskraft des Klägers so stark in Anspruch, dass – stünde er noch im aktiven Dienst – die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert würde. Hierbei ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die für das ganze Jahr berechnete durchschnittliche monatliche Tätigkeit abzustellen. Anders als bei Tätigkeiten wie dem vom Kläger angeführten Beispiel eines Taxifahrers, bei denen es Zeiten kurzfristiger Nachfrageschwankungen gibt, ist die Tätigkeit des Klägers maßgeblich durch ihren saisonalen Charakter geprägt. Aufgrund der Witterungsverhältnisse und ihrer Abhängigkeit von Ferien ist der vom Kläger angebotenen Dienstleistung zu Eigen, dass sie – dies spiegelt die von ihm für das Jahr 2005 erstellte Übersicht wieder – nur während eines bestimmten Teils des Jahres, nämlich im Zeitraum vom späten Frühjahr bis zum frühen Herbst und hier insbesondere in den Sommermonaten, erbracht wird. Für die Bestimmung der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit ist deshalb allein auf diese Zeiten abzustellen. Der Kläger hat im Juli 2005 27 Führungen – davon oftmals mehrere an einem Tag –, zwei Gastereien, einen Vortrag und eine Reiseleitung übernommen. Ihre Spitze erreichte die Nachfrage im September mit 31 Führungen – davon wiederum häufig mehrere an einem Tag –, vier Gastereien und drei Vorträgen. Damit erreicht die zeitliche Beanspruchung einen Umfang, der – stünde der Kläger noch im aktiven Dienst – es ihm unmöglich machte, sich in dieser Zeit mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG); sie führte somit zu einer Verletzung dienstlicher Pflichten mit der Folge, dass sie zu untersagen wäre (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 6 BRRG, § 74 Abs. 3 LBG). Folglich entspricht die vom Kläger ausgeübte Nebenbeschäftigung auch ihrem Umfang nach nicht einer Nebentätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG.

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Wurden mithin die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG in Höhe eines Betrages von 300,-- € zum Ruhen gebracht, so war die Änderungsmitteilung vom 21. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

26

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 709 ZPO.

27

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an eine Vortragstätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG zu stellen sind, bislang in der Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt und nicht nur für das Versorgungs-, sondern auch für das Nebentätigkeitsrecht von Bedeutung ist.

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 20. Juli 2006 auf 10.800,-- € und ab diesem Zeitpunkt auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.