Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 27.11.2008 – 7 K 734/08.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2008:1127.7K734.08.KO.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die am ... März 2002 geborene Klägerin begehrt ihre Zuweisung an die Grundschule ihres Wohnortes S.-W.

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Sie ist behindert in der Form eines Down-Syndroms und besitzt ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 31. März 2008 sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Das Gutachten stellt u. a. Förderbedarf bei vielen alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, eingeschränkte Sprach- und Interaktionskompetenz, notwendiges Toilettentraining sowie das Fehlen der Voraussetzungen zum Erwerb schriftsprachlicher Symbole fest. Unter Ziffer 5.1 heißt es:

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„R. ist zurzeit bis auf den motorischen in allen anderen Bereichen ihrer Entwicklung so weit hinter dem durchschnittlichen Leistungsvermögen ihrer Altersgenossinnen zurück, dass nur eine Förderung nach den Richtlinien der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung sinnvoll ist. Sie zeigt eine gute Arbeitshaltung, Ausdauer und das Vermögen, über einen längeren Zeitraum an einem Tisch zu arbeiten sowie andere nicht zu stören. Daher wäre es wohl grundsätzlich möglich, sie dem Wunsch der Eltern entsprechend durch geeignete Integrationsmaßnahmen (ständige Bezugsperson(en), persönliche Ansprachen, Hilfe beim Toilettengang) und differenzierte Lernangebote in einer Schwerpunktschule / Grundschule zu fördern.“

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Im Rahmen ihrer Anhörung beantragten die Eltern der Klägerin eine Zuweisung an die Grundschule S.-W. mit dem Ziel einer integrativen Beschulung. Sie machten ein Wahl- und Bestimmungsrecht als Eltern auf integrative Beschulung in der dortigen Regelschule geltend und führten aus, dass die Grundschulrektorin bereit sei, die Klägerin in ihre Klasse aufzunehmen. Man müsse auch berücksichtigen, dass das Kind dort bekannt sei und mit der Einschulung die Einzelintegration vor Ort weiter fortgesetzt werden solle, wie es die Bestimmungen der „Individuellen Hilfeplanung in Rheinland-Pfalz“ vorschrieben. Der Beklagte vertrat gegenüber den Eltern die Auffassung, dass eine Einzelintegration von geistig behinderten Kindern in der zuständigen Grundschule nicht erfolge, wenn eine Schwerpunktschule in erreichbarer Nähe sei. Hier komme entweder eine Beschulung an der Förderschule mit dem Förderschulschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung SFG L.-Schule in A. oder an der Grundschule A. (A.-Schule), einer Schwerpunktschule, in Betracht.

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Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 wies der Beklagte die Klägerin der Grundschule A. (Schwerpunktschule) zu und führte zur Begründung aus, dass die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung an dieser erreichbaren Schule gegeben seien.

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Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte im Einzelnen aus, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen der integrativen Unterrichtung mit nichtbehinderten Kindern prinzipiell Vorrang einzuräumen sei. Die Behörde habe sich nicht ansatzweise mit der Prüfung der Frage beschäftigt, inwieweit die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung (auch) an der Grundschule S.-W. gewährleistet seien. Seitens der Rektorin bestehe die Bereitschaft, die Klägerin in ihre Schule aufzunehmen. Sie käme in eine Klasse mit nur weiteren 15 Kindern, die sie aufgrund ihrer Aktivitäten und Mitgliedschaften in den örtlichen Vereinen bereits kenne. Es würde auch ein großer Klassenraum gewählt, um so eine Rückzugsecke zu schaffen. Demgegenüber betrage die Klassenstärke an der ca. 20 km entfernten Schwerpunktschule ca. 25 – 30 Kinder und die Klägerin kenne keines der dort einzuschulenden Kinder; auch die Schule sei ihr fremd. Ein Förderlehrer aus der ca. 2 km entfernten Schule für Lernbehinderte könne die Klägerin ergänzend unterrichten. Aus Sicht der Kinderärztin sei die Aufnahme in die Grundschule von S.-W. die für die Klägerin derzeit bestmögliche Förderung. Auch die Amtsärztin habe sich anlässlich der schulärztlichen Untersuchung dahingehend geäußert, dass ein sehr enger Kontakt zwischen Grundschule und den Eltern zur optimalen Förderung des Kindes dringend geboten sei. Dies werde bei der 20 km entfernten Grundschule in A. nicht gewährleistet.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die sächlichen, personellen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 SchulG an der Schwerpunktschule A.-Schule in A., nicht aber an der von der Klägerin genannten Grundschule S.-W. vorlägen. Dem Auftrag des Schulgesetzes zu integrativer Beschulung habe der Gesetzgeber mit der Einrichtung von Schwerpunktschulen Rechnung getragen; diese gewährleisteten eine konstante sozial- und sonderpädagogische Kompetenz. Was die räumliche Entfernung zum Wohnort anbelange, müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin auch einen integrativen Kindergarten in Bad N.-A. besucht habe. Von daher werde der Kontakt zwischen Elternhaus und Schule - ähnlich wie im Kindergarten – sichergestellt sein.

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Die Klägerin hat am 26. Juni 2008 Klage erhoben und im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, sie vorläufig zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 an die Grundschule S.-W. zuzuweisen. Das Eilrechtsschutzbegehren in dem Verfahren 7 L 678/08.KO ist erfolglos geblieben (Beschluss des VG Koblenz vom 11. Juli 2008).

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Zur Begründung der Klage wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde sie, die Klägerin, durch die Entscheidung des Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Nunmehr sei auch aus der Neufassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 der Grundschulordnung ein Anspruch auf integrative Beschulung an der Heimatgrundschule in S.-W. abzuleiten. Neben den Voraussetzungen in sächlicher, räumlicher und organisatorischer Hinsicht könnten dort auch die personellen Voraussetzungen geschaffen werden durch Abstellung von Lehrern anderer Schulen. Auch an der Grundschule A. (Schwerpunktschule) würden zusätzlich von anderen Schulen beorderte Sonderschulpädagogen tätig. Die A.-Schule in A. sei ungeachtet der Entfernung vom Wohnort unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der Klägerin ungeeignet. Sie sei unübersichtlich und verwinkelt angelegt; die Klägerin müsse sich ihre Klasse über viele Wendeltreppen (erst) suchen. Demgegenüber sei die Grundschule in W. übersichtlich angelegt. Auch habe die Klassenlehrerin in A. keine Erfahrungen im Umgang mit behinderten Kindern. Diese Schule verfüge auch nicht über alle sachlichen Mittel. So müssten die Eltern der dort unterrichteten behinderten Kinder für notwendige Extraausrüstung wie z. B. Kopierkosten zusätzliche Mittel aus eigener Tasche aufwenden. Entscheidend bleibe jedoch zu sehen, dass durch die Beschulung in A. eine Integration vor Ort nicht erreicht werde. Die Tatsache, dass eine Beschulung (auch) an der A.-Schule möglich sei, stehe dem durch § 3 Abs. 5 SchulG gewährten Anspruch nicht entgegen. Gegenüber einer Beschulung in der Schwerpunktschule werde von Gesetzes wegen der integrativen Beschulung an der allgemeinen Schule in S.-W. der Vorrang eingeräumt. Auf der Grundlage der Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der dortigen Ziffer 5.1, hätte der Beklagte auch eine Zuweisung an die Regelschule treffen können. Das Argument der Entfernung könne der Beklagte nicht durch einen Hinweis auf den Besuch des integrativen Kindergartens in Bad N. entkräften. Hintergrund hierfür sei nämlich die Ablehnung einer Integrationshelferin durch die Kreisverwaltung und die fehlende Förderung im örtlichen Kindergarten gewesen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei auch auf parallele Fälle einer Einschulung behinderter Kinder mit Förderbedarf in einer allgemeinen Schule hinzuweisen. Hierzu werde auf den Fall eines gehörlosen Kindes an der Grundschule Bad B., ein Kind mit Down-Syndrom an der Grundschule N.-R. und ein Kind mit Asperger-Syndrom an der Grundschule S.-W. verwiesen. Eine dortige Beschulung der Klägerin entspreche auch dem öffentlichen Interesse, weil neben ihr alle anderen Schüler der Schule sozial profitierten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem am 4. August 2008 beginnenden Schuljahr 2008/2009 an die Grundschule W. (H.-Schule) zuzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten und weist u. a. auf Folgendes hin: Nach seiner Ansicht sind an der A.-Schule in A. die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen für eine integrative Beschulung geschaffen. Das in Rheinland-Pfalz verwirklichte Konzept der Benennung und Ausstattung von Schwerpunktschulen erfülle den gesetzlichen Auftrag des § 3 Abs. 5 SchulG. Nach Mitteilung der A.-Schule komme die Klägerin dort gut zurecht und führe manchmal ihre Klassenlehrerin an der Hand über eine Wendeltreppe zum Klassenraum. Ihr stehe eine Integrationshelferin durchgängig zur Verfügung. Die Klassenlehrerin sei eine erfahrene Lehrkraft und arbeite ausgezeichnet mit der Förderlehrerin zusammen. An der A.-Schule sei im Sinne der Intention des Gesetzgebers sichergestellt, dass zum Gelingen der Integration die Förderlehrkräfte konstant an der Schwerpunktschule als Ansprechpartner für die Belange der förderbedürftigen Schüler gegenwärtig seien. Nur auf diese Weise lasse sich eine integrierte Förderung im Klassenverband umsetzen, die beispielsweise teamteaching von Regelschul- und Förderlehrkraft umfasse. Auch gemeinsame Unterrichtsorganisation, Planung und Reflexion würden auf diese Weise sichergestellt. Von den klägerseits genannten Zusatzkosten für sächliche Mittel in Form von Kopierkosten seien diese bereits nicht selbst betroffen und im Übrigen handele es sich in dem konkreten Fall um eine im Einverständnis mit den betreffenden Eltern erzielte Einsparung durch Herstellung von Kopien für 10,00 €, während anderenfalls 60,00 € für nur zum Teil verwendbare Bücher hätten bezahlt werden müssen. Was Einzelintegrationsmaßnahmen anbelange, so seien diese in der Vergangenheit bewilligt, aber zeitgleich mit der flächendeckenden Einführung von Schwerpunktschulen zurückgeführt worden. Im Übrigen fehle es an einer Vergleichbarkeit der genannten Fälle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 1 Heft Verwaltungsakten, das vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten, sie der Grundschule S.-W. zuzuweisen bzw. sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Als Rechtsgrundlagen für die begehrte Zuweisung kommen § 59 Abs. 4, § 3 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) und § 29 Abs. 1 der Schulordnung für öffentlichen Grundschulen – GrundschulO – vom 10. Oktober 2008 (GVBl. 2008, S. 219) in Betracht. Nach § 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG besuchen Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, eine Förderschule oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 SchulG eine andere Schule. Gemäß Satz 2 der erstgenannten Vorschrift trifft die Entscheidung die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG bestimmt, dass behinderte Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Nach § 29 Abs. 1 GrundschulO können Schüler, welche nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.

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Ausgehend von diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann die Klägerin, die unstreitig sonderpädagogischen Förderbedarf besitzt, statt des Besuches einer an sich einschlägigen Förderschule unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SchulG auch eine integrative Beschulung beanspruchen. Diesem Anspruch ist aber mit ihrer Zuweisung an die Grundschule A. (Schwerpunktschule) genügt. Der Anspruch besteht nämlich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG grundsätzlich nur im Rahmen des – vorhandenen – schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes und ist nicht auf dessen Ausweitung gerichtet. Zu dem hier einschlägigen schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot, das die Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 5 SchulG zusammen mit nichtbehinderten Schülern nutzen kann, gehört die als Schwerpunktschule ausgestattete Grundschule A. (A.-Schule). Hier sind bereits die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen worden, so dass es auf die Frage, ob diese Voraussetzungen grundsätzlich auch an der Grundschule S.-W. geschaffen werden könnten, nicht ankommt.

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Dieser am Wortlaut des Gesetzes orientierten Auslegung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund des Benachteiligungsverbotes in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder dem Gleichstellungsauftrag zu Gunsten behinderter Menschen in Art. 64 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz entgegen. Diese Vorschriften gebieten keine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, dass bei Bestehen einer integrativen Beschulungsmöglichkeit der betreffende Schüler einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schaffung einer ihm als optimale Förderung erscheinenden Einzelintegration hätte. Die von der Kammer insoweit gesichtete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich im Kern auf das Verhältnis zwischen der Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule einerseits und die Möglichkeit der Unterrichtung an einer allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung andererseits, enthält aber kein verfassungsrechtliches Gebot dahingehend, dass die bestehende Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schwerpunktschule zu Gunsten einer Einzelintegration an der Grundschule des Wohnortes zurücktreten müsste. In seinem Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 – (NJW 1998, 131) verweist das Bundesverfassungsgericht zunächst darauf, dass eine Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstelle. Eine solche Benachteiligung sei jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolge, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sei, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden könne und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstünden. Dieser Vorbehalt erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Das Bundesverfassungsgericht betont auch, dass denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sei.

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Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG im Sinne des Klageantrags zum einen nicht geboten und zum anderen auch im Grundsatz nicht möglich, da ansonsten das Gericht sich über das prinzipielle Organisationsermessen der Behörde hinwegsetzen würde, die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG und § 29 Abs. 1 Satz 2 GrundschulO zuständig ist.

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Demgegenüber vermag die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf Ziffer 5.1 des sonderpädagogischen Gutachtens vom 31. März 2008 zu berufen. Der dortige Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Förderung „in einer Schwerpunktschule/Grundschule“ steht in Einklang mit der von dem Beklagten verfügten Zuweisung an die A.-Schule. Denn hierbei handelt es sich um eine Grundschule im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 SchulG. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) eine Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde nicht nur für die Entscheidung über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, sondern auch über die Form des Schulbesuchs. Dabei ist die Schulbehörde an den Inhalt und das Ergebnis des über den einzelnen Schüler erstatteten Gutachtens nicht gebunden.

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Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, abschließend die Frage zu erörtern und zu beantworten, inwieweit eine zum schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot gehörende Schwerpunktschule auch für den betreffenden Schüler geeignet und zumutbar sein muss. Den rechtlichen Ansatzpunkt für eine entsprechende Prüfung könnte einmal das Tatbestandsmerkmal „nutzen können“ in § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG und zum anderen der im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bieten. Die vom Beklagten für die Klägerin ausgewählte Grundschule A. genügt jedenfalls diesen Anforderungen. Das gilt zunächst hinsichtlich der Eignung der Schule in Bezug auf die sonderpädagogische Förderung als solcher. Diese Eignung ist von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Selbst wenn die Klassenlehrerin keine Erfahrung im Umgang mit behinderten Kindern hätte, so kommt es doch auf die Ausstattung der Schule insgesamt an. Die vom Beklagten hier beispielsweise genannte gemeinsame Unterrichtung durch Regelschul- und Förderlehrkraft ebenso wie die gemeinsame Unterrichtsorganisation, Planung und Reflexion zeigen, dass selbst bei – unterstellter – fehlender Erfahrung der Regelschullehrkraft mit behinderten Kindern dennoch die sonderpädagogische Förderung sichergestellt ist. Auch der Hinweis auf eine fehlende Eignung der Schule, weil sie unübersichtlich bzw. verwinkelt sei und die Klägerin sich ihre Klasse über eine Wendeltreppe erst suchen müsse, lässt die Eignung der Schule nicht entfallen. Das sonderpädagogische Gutachten vom 31. März 2008 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sie von ihren Fähigkeiten her hierzu nicht in der Lage wäre. So erscheint es für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Beklagte darauf hinweist, nach Mitteilung der Schule finde sich die Klägerin dort gut zurecht und führe manchmal ihre Klassenlehrerin an der Hand über eine Wendeltreppe zum Klassenraum. Eine fehlende notwendige Sachausstattung, welche die Klägerin selbst betreffen würde, ist nicht vorgetragen.

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Weiter erweist sich die A.-Schule in A. auch nicht im Hinblick auf eine Entfernung von ca. 20 km vom Elternhaus als ungeeignet oder unzumutbar. Dies erhellt bereits aus einem Vergleich mit der ebenfalls in A. gelegenen Förderschule, welche die Klägerin besuchen müsste, wenn sie sich nicht für eine integrative Beschulung entschieden hätte. Im Vergleich mit der Gruppe derjenigen Schüler, welche die Förderschule besuchen und denen auch ein entsprechender Schulweg abverlangt wird, ist bereits im Ansatz keine Unzumutbarkeit zu erkennen. Eine durch den Träger der Schülerbeförderungskosten gewährleistete Strecke von 20 km Entfernung erscheint auch für sich genommen unter Berücksichtigung des Alters des Kindes keineswegs unzumutbar, was die reine Fahrzeit angeht. Allfällige Unverträglichkeiten hinsichtlich der Fahrt als solcher sind nach Aktenlage nicht erkennbar.

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Die Kammer vermag auch die Einschätzung der Klägerin nicht zu teilen, dass sie durch eine Beschulung in A. keinerlei Möglichkeit habe, ihre langsam aufgebauten sozialen Kontakte in W. aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Auch unter Berücksichtigung der Zeit für die Rückfahrt von A. dürfte ausreichend Raum bestehen, die in der Klageschrift angesprochenen Freizeit- und Vereinsaktivitäten zu pflegen.

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Schließlich vermag die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Dabei lässt die Kammer offen, ob es bei einem angenommenen Verstoß überhaupt einen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gegeben kann. Nach bisher herrschender Rechtsprechung und Lehre gibt es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung und die Berufung auf rechtswidrige Parallelfälle ist daher unbeachtlich (s. Jarass/Pieroth, GG für die BRD, Kommentar, 8. Aufl. 2006, Art. 3 Rdnr. 36 m.w.N.). Ungeachtet dessen ist nämlich nicht ersichtlich, dass gleiche bzw. vergleiche Sachverhalte ungleich behandelt worden wären. Danach scheidet bereits der Fall des an der Grundschule Bad B. eingeschulten gehörlosen Kindes aus, denn hierbei handelt es sich um keinen Fall einer geistigen Behinderung. Das Gleiche gilt für die Situation eines Kindes mit Asperger-Syndrom, das an der Grundschule S.-W. eingeschult worden sei. Hierbei handelt es sich nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1993) um eine Form des Autismus, die sich meist im Schulalter mit schwerer Kontaktstörung manifestiert. Daher ist eine rechtserhebliche Vergleichbarkeit mit der Klägerin nicht gegeben. Das gilt ebenfalls für die klägerseits vorgetragene Einschulung eines Kindes mit Down-Syndrom an der Grundschule N.-R. Zum einen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass Einzelintegrationsmaßnahmen in der Vergangenheit bewilligt, aber zeitgleich mit der flächendeckenden Einführung von Schwerpunktschulen zurückgeführt worden seien. Ohne Zeitangabe zur Einschulung in R. ist daher ein Vergleich der Sachverhalte nicht möglich. Davon abgesehen scheidet ein Vergleich auch deshalb aus, weil es sich beim Down-Syndrom um eine individuell verschieden entwicklungsfähige Behinderung handelt (s. Stichwort „Down-Syndrom“, in: Pschyrembel, a.a.O.). Damit kann offenbleiben, ob im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich erhebliche Vergleichsfälle ohnedies nur in Bezug auf Einschulungen in die Grundschule S.-W. in Betracht zu ziehen sind.

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Nach alledem hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf integrative Beschulung nach § 59 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 SchulG durch Zuweisung an die Grundschule in A. erfüllt. Insoweit scheidet ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zuweisung an die Grundschule in S.-W. aus. Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SchulG an dieser Schule bereits erfüllt wären und die dann von der Klägerin zu beanspruchende Ermessensentscheidung nur im Sinne einer Zuweisung nach S.-W. ausfallen könnte. Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben, da jedenfalls die personellen Voraussetzungen in der dortigen Grundschule derzeit unstreitig nicht vorhanden sind. Der Umstand, dass sie möglicherweise geschaffen werden können, reicht zur Begründung eines Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus, wenn – wie hier – die Möglichkeit einer geeigneten und zumutbaren integrativen Beschulung in Gestalt der Schwerpunktschule in A. bereits vorhanden ist. Anderenfalls würde die der Schulbehörde zustehende Entscheidungsbefugnis umgangen. Besteht danach in der vorliegenden Fallgestaltung kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kam es auf die beantragte Beweiserhebung nicht an. Selbst wenn die Zeugeneinvernahme ergeben hätte, dass – auch – die personellen Voraussetzungen an der Grundschule S.-W. geschaffen werden können, reicht dies gerade nicht für einen Anspruch auf Neubescheidung aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

29

Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

32

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.