Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 24.02.2011 – 3 N 53/11.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0224.3N53.11.KO.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, durch richterlichen Beschluss anzuordnen, dass dem Bezirksschornstein-fegermeister W. Zugang zu der im Eigentum bzw. Besitz der Vollstreckungsschuldnerinnen stehenden Wohnung F.-Weg ... in R. zu gewähren ist, und dieser notfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden kann, hat keinen Erfolg.
Für eine solche Anordnung fehlt es derzeit nämlich zunächst an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt nebst Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges. Selbst wenn ein solcher Verwaltungsakt vorläge, bedürfte es zur Vollstreckung einer solchen Verfügung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerinnen gleichwohl keiner richterlichen Anordnung.
Zwar geht es dem Vollstreckungsgläubiger im Ergebnis letztlich um die zwangsweise Durchsetzung eines sogenannten Zweitbescheides vom 8. Dezember 2010, der auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – ergangen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Vollstreckungsschuldnerin zu 1) aufgefordert, die Überprüfung von vier Gasaußenwandfeuerstätten im Erdgeschoss des in ihrem Eigentum befindlichen Gebäudes im F.-Weg ... in R. bis zum 22. Dezember 2010 zu veranlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihr die Ersatzvornahme gemäß § 26 SchfHwG angedroht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wurde am 13. Januar 2011 versucht, die in Rede stehenden Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Dies scheiterte jedoch daran, dass die Vollstreckungsschuldnerinnen dem beauftragten Bezirksschornsteinfegermeister und den Bediensteten des Vollstreckungsgläubigers den Zutritt zu der Wohnung verweigerten.
Mit Blick auf diesen Sachverhalt geht es im jetzigen Verfahrensstadium daher zunächst vorrangig um die Durchsetzung der in § 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gesetzlich normierten Eigentümerpflichten. Danach sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten, wenn diese als Beauftragte der zuständigen Behörde unter anderem eine verweigerte Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) wird insoweit eingeschränkt. Die Beachtung dieser Eigentümerpflichten wird seitens der Vollstreckungsschuldnerinnen derzeit verweigert mit der Folge, dass hierdurch mangels Zutrittsmöglichkeit zu der in Rede stehenden Wohnung die Ersatzvornahme im Sinne der §§ 25, 26 SchfHwG nicht vorgenommen werden kann.
Diese Eigentümerpflicht kann ihrerseits grundsätzlich im Wege des Verwaltungszwangs unter den Voraussetzungen der §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – durchgesetzt werden. Hierzu gehört unter anderem die Anwendung unmittelbaren Zwanges auf der Grundlage des § 65 LVwVG. Für eine zwangsweise Durchsetzung dieser Eigentümerpflichten ist allerdings das Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Anordnung in Gestalt eines Verwaltungsaktes (§ 61 Abs. 1 LVwVG) erforderlich, der die gesetzliche Verpflichtung des § 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gegenüber den Vollstreckungsschuldnerinnen in geeigneter Weise konkretisiert, unter zusätzlicher Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges (§§ 65, 66 LVwVG). An einer solchen Verfügung fehlt es jedoch bislang. Der vom Vollstreckungsgläubiger vom 8. Dezember 2010 erlassene Zweitbescheid verhält sich nämlich lediglich zu der Androhung der Ersatzvornahme auf der Grundlage der §§ 25, 26 SchfHwG.
Selbst wenn ein solcher Verwaltungsakt vorläge, würde dies dem vorliegenden Antrag gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges deckt auch das Betreten von Wohnungen ohne oder gegen den Willen des Inhabers – gegebenenfalls unter Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen (§ 65 Abs. 2 LVwVG) – zum Zwecke der Durchführung von Amtshandlungen in der Wohnung ab. Dieses Recht steht den Vollzugsbeamten unmittelbar aufgrund ihrer Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 57 ff. des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – in Verbindung mit §§ 2 bis 6 Abs. 1, §§ 10, 14 bis 16, 61 bis 67 und 83 bis 85 LVwVG (vgl. die Verweisung in § 57 Abs. 1 POG) zu. Ergibt sich demnach im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwanges das Erfordernis zum Betreten einer Wohnung, so ist dies auch ohne ausdrückliche richterliche Anordnung erlaubt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG ist auch insoweit gesetzlich eingeschränkt (§ 84 Nr. 3 LVwVG). Von daher ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister auch berechtigt, sich bei Vorliegen der vorstehend dargelegten Voraussetzungen zum Zwecke der Durchführung der Ersatzvornahme unter Einschaltung von Polizeibeamten zwangsweise Zugang zur Wohnung der Vollstreckungsschuldnerinnen zu verschaffen.