Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 24.05.2011 – 7 K 1160/10.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0524.7K1160.10.KO.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten.

2

Sie sind Eigentümer des in S. gelegenen Grundstücks Z. Straße 14 (Flur 32, Flurstück-Nr. 111), das grenzständig zur - im Eigentum der Beigeladenen stehenden - südlich angrenzenden Parzelle Z. Straße 16 (Flur 32, Flurstück-Nr. 110) bebaut ist. Das dortige Mansarddach weist im Bereich des Dachgeschosses ca. 0,20 m von der Grundstücksgrenze zur Parzelle 110 entfernt ein Dachflächenfenster mit den Maßen von ca. 0,40 m x 0,60 m auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fenster bereits bei Umbau des vormals als Speicher dienenden Dachgeschosses im Jahre 1993 vorhanden war. Der Beklagte hatte den Klägern unter dem 16. September 1993 die Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses als Künstleratelier genehmigt. Die genehmigten Pläne weisen kein Dachflächenfenster auf.

3

Unter dem 19. Februar 2010 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine auf §§ 1, 3, 30, 55 und 58 bis 63 Landesbauordnung (LBauO) gestützte bauaufsichtliche Verfügung mit der Aufforderung, bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung das vorgenannte Dachflächenfenster entsprechend der DIN 4102 Teil 7 zu schließen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 1.000,-- € angedroht. Ferner wurden in einem gesonderten Bescheid vom 19. Februar 2010 Kosten in Höhe von 67,-- € festgesetzt. Zur Begründung der bauaufsichtlichen Verfügung verweist der Beklagte auf einen Verstoß gegen § 32 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 1 LBauO, wonach Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein müssen, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind. Danach sei das Fenster hier unzulässig. Es sei auch mangels Einzeichnung in den Planunterlagen nicht von der 1993 erteilten Baugenehmigung erfasst und genieße ferner keinen Bestandsschutz.

4

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, das streitbefangene Fenster habe bereits vor Inkrafttreten der Landesbauordnung bestanden. Der danach anzunehmende Bestandsschutz sei unabhängig davon gegeben, ob das Dachflächenfenster im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von 1993 in den vorgelegten Bauplänen enthalten gewesen sei oder nicht.

5

Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. August 2010, zugestellt am gleichen Tage, zurück.

6

Die Kläger haben am Montag, den 13. September 2010, Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend machen: Entgegen der Annahme des Beklagten hätten sie das Dachflächenfenster nicht erstmals angelegt. Es sei bereits vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung 1961 vorhanden gewesen und lediglich in der Ausführung (Ersetzung durch ein neuzeitliches Fenster mit Isolierverglasung) verändert worden; Lage und Größe des Fensters seien unverändert geblieben. Die Ersetzung des bestandsgeschützten Fensters sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Das neue Fenster gewähre auch besseren Brandschutz als das ursprüngliche Fenster. Mit der Nutzung des Dachgeschosses als Künstleratelier könne die Beseitigungsverfügung nicht begründet werden. Denn hiermit sei keine Verschlechterung des Brandschutzes oder eine Erhöhung der Brandgefahr verbunden, im Gegenteil sei die früher übliche Lagerung von Anzündholz auf dem Dachboden gefährlicher gewesen als der Betrieb eines Malerateliers. Das Dachflächenfenster sei auch mit Blick auf § 30 Abs. 5 LBauO zulässig. Denn das Gebäude der Kläger grenze an die Parzelle der Beigeladenen „über Eck“ an. Zwischen dem Dachflächenfenster und der inneren Ecke bestehe ein Abstand von mehr als 5 m, so dass ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet sei.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und ist dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegengetreten.

12

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Beigeladene hat keinen Antrag angekündigt. Sie schließt sich schriftsätzlich den Ausführungen des Beklagten an.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf 2 Hefte Bauakten und 1 Heft des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Denn die bauaufsichtliche Verfügung vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt von daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Ermächtigungsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO. Nach dem 1. Halbsatz dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift haben sie zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

16

Gegenüber dieser Ermächtigungsgrundlage hat die spezielle Regelung des § 85 Abs. 1 LBauO keinen Vorrang, da ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, so dass es bei der allgemeinen Ermächtigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO verbleibt.

17

Nach § 85 Abs. 1 LBauO können bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. § 85 Abs. 1 LBauO bewirkt eine Einschränkung des formellen Bestandsschutzes und seine Anwendbarkeit setzt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben grundlegend das Bestehen einer Baugenehmigung voraus. Eine solche Baugenehmigung, die das hier fragliche Dachflächenfenster des zum Künstleratelier umgebauten Dachgeschosses umfassen würde, liegt indessen nicht vor. Die Baugenehmigung vom 16. September 1993 betreffend das Vorhaben „Ausbau Dachgeschoss als Künstleratelier“ genehmigt den Dachgeschossausbau ohne das fragliche Dachflächenfenster. Denn die genehmigten Planunterlagen weisen ein solches Fenster nicht aus. Vielmehr ist an der fraglichen Stelle eine durchgehende Dachfläche eingezeichnet. Der Dachausbau war im Übrigen ein nach § 60 Abs. 1 LBauO 1986 genehmigungsbedürftiges Vorhaben.

18

Eine Rechtmäßigkeit des hier streitigen Dachflächenfensters kann auch nicht nach den Grundsätzen des Bestandsschutzes angenommen werden. Zwar mag das Fenster bereits im Jahre 1993 vorhanden gewesen sein. Hierfür spricht ein Lichtbild auf Blatt 20 der vorgelegten Bauakte 449/2009. Das kann aber ebenso offen bleiben wie die Frage nach der Legalität oder einem Bestandsschutz für ein solches Fenster bis zum Umbau des Dachgeschosses im Jahre 1993. Selbst wenn das Dachflächenfenster in der Vergangenheit Bestandsschutz genossen hätte, wäre dieser aufgrund der Nutzungsänderung im Jahre 1993 erloschen. Denn der Bestandsschutz hätte sich auf ein Dach mit Dachflächenfenster für einen Speicher bezogen, nicht aber für ein Künstleratelier, d.h. einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO.

19

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der danach einschlägigen Befugnisgeneralklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LBauO liegen vor. Denn in Bezug auf das Dachflächenfenster wird die Vorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht eingehalten. Danach müssen Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche von Brandwänden 1,25 m entfernt sein, wenn die Brandwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind. Die gesamte südliche Wand zum Grundstück der Beigeladenen stellt eine Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO dar. Danach sind Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist; dies gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 cbm umbauten Raums. Die grenzständige Wand des klägerischen Anwesens erfüllt diese Voraussetzungen. Die Sicherung eines Abstandes von 5 m ist auch nicht öffentlich-rechtlich, d. h. durch eine Baulast nach § 86 LBauO, gesichert. Die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO sind ebenfalls gegeben. Das Dachflächenfenster befindet sich in einem Abstand von weniger als 1,25 m von der Brandwand und die Brandwand ist nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt.

20

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die Regelung des § 30 Abs. 5 LBauO. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

21

Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke 5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Vorkehrungen ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 ° über Eck zusammenstoßen.

22

Die Kläger wollen aus der Anwendung dieser Vorschrift eine Rechtmäßigkeit des streitigen Dachflächenfensters herleiten, weil zwischen diesem und der inneren Ecke der aneinander angrenzenden Gebäude ein Abstand von mehr als 5 m bestehe, so dass ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn § 30 Abs. 5 LBauO ist hier dem Grunde nach nicht anwendbar und im Übrigen führte seine Anwendung auch nicht zu einer Verringerung der Brandwandlänge auf 5 m.

23

§ 30 Abs. 5 LBauO erfasst von seinem Anwendungsbereich her bereits nicht die vorliegende Fallgestaltung. Die Norm behandelt nur den Fall, dass auf einem einzigen Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen, nicht dagegen die Situation, dass zwei Nachbargebäude im Bereich der Grenze über Eck zusammenstoßen. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht zunächst der Wortlaut, der von „einem“ Grundstück spricht, auf dem Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzessystematik. § 30 Abs. 2 LBauO unterscheidet in den dort genannten Fallgruppen stets deutlich zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück und denjenigen, an die Anforderungen in Bezug auf das Nachbargrundstück und dessen Bebauung gestellt werden. Darüber hinaus bezieht sich § 30 Abs. 5 LBauO auch auf Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen. Solche Gebäudeteile befinden sich grundsätzlich nur auf einem einzigen Buchgrundstück. Sowohl das Bauplanungs- wie das Bauordnungsrecht gehen beim Baugrundstück prinzipiell vom Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts aus, wie § 6 Abs. 1, Abs. 2 LBauO zeigt. Lediglich unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 LBauO darf ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden, nämlich wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Aber auch im Falle einer Vereinigungsbaulast würde es sich um ein einheitliches Baugrundstück handeln, auf dem die Gebäudeteile sich befinden.

24

Die Gesetzesauslegung, dass § 30 Abs. 5 LBauO nur den Fall der auf einem einzigen Grundstück über Eck zusammenstoßenden Gebäude oder Gebäudeteile betrifft, wird auch durch die Historie der Vorschriften über Brandwände gestützt. Die jetzige Regelung, wortgleich mit der Vorgänger-Bestimmung des § 26 Abs. 5 LBauO 1986, ist letztlich eine Konkretisierung des § 36 LBauO 1974/1982, der eine Vorschrift über aneinandergereihte Gebäude auf demselben Grundstück enthielt (vgl. LT-Drs. 10/1344, Seite 80 und Jekel/Schaefer/Sayn, Die neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, 1987, Seite 129).

25

Schließlich findet die vorstehend dargelegte Gesetzesauslegung ihre Bestätigung im Zweck der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 5 LBauO. Die Bestimmung zielt darauf ab, das Übergreifen von Feuer an einer Brandwand vorbei auf den angrenzenden Brandabschnitt nachhaltig zu verhindern, wenn Gebäudeteile derart über Eck zusammenstoßen, dass der von den Außenwänden gebildete Winkel weniger als 120° beträgt und der Schnittpunkt der beiden Außenwände weniger als 5 m Abstand von der betroffenen Brandwand (bzw. von deren Ende) hat (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Komm. zur niedersächsischen BauO, 8. Aufl. 2006, § 30 Rdnr. 13; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Komm. zur BauO Nordrhein-Westfalen, 11. Aufl. 2008, § 33 Rdnr. 24). Bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des § 30 Abs. 5 LBauO ist zu beachten, dass der Bauherr durch verschiedene bauliche Vorkehrungen einen Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleisten kann. Diesbezüglich nimmt das Gericht Bezug auf die Abbildungen in der Kommentierung von Jeromin (Komm. zur LBauO Rhld.-Pf., 2. Aufl. 2008, § 30 Rdnr. 22) und von Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck (a.a.O.). Die Auswahl zwischen den dort aufgezeigten vier verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zur Gewährleistung des gesetzlich notwendigen Feuerüberschlagsweges kann den Gesetzesvollzug erschweren, wenn § 30 Abs. 5 LBauO auch auf den Fall Anwendung fände, dass eine Grundstücksgrenze durch ein über Eck zusammenstoßendes Gebäude verläuft. Die dann notwendige Koordination zwischen zwei Nachbarn oder die Möglichkeit der Entscheidung für die Heranziehung lediglich eines von beiden würde zu rechtlichen und praktischen Problemen in der Umsetzung der Brandschutzvorschriften führen. Eine erschwerte Verwaltungspraxis unterliefe aber den Sinn einer sicherheitsrelevanten Norm. Daher spricht auch dieser Aspekt für eine Auslegung des § 30 Abs. 5 LBauO dergestalt, dass dieser nur den Über-Eck-Zusammenstoß von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf einem einzigen Grundstück regelt (vgl. auch Simon/Busse, Komm. zur BayBauO, Loseblattsammlung Stand: November 2004, Art. 31 Rdnr. 30).

26

Mangels Anwendbarkeit der Norm dem Grunde nach können die Kläger mithin aus § 30 Abs. 5 LBauO nichts für ihre Rechtsansicht herleiten, das hier streitige Dachfenster befinde sich nicht mehr über einer Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 2 LBauO i.V.m. § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO.

27

Ungeachtet dessen würde sich auch bei Anwendung des § 30 Abs. 5 LBauO keine Reduzierung der nach § 30 Abs. 2 LBauO erforderlichen Brandwand ergeben. Denn die Notwendigkeit einer Brandwand zum Grundstück der Beigeladenen besteht auf der gesamten Länge und wird durch § 30 Abs. 5 LBauO nicht reduziert. Die gesetzliche Regelung hat die Situation vor Augen, dass eine notwendige Brandwand nicht ausreichend ist für den besonderen Fall von über Eck zusammenstoßenden Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Situation muss die bereits nach § 30 Abs. 2 LBauO gebotene Brandwand verlängert werden. Erst dann ist für den „über-Eck-Fall“ ausreichender Brandschutz gewährleistet. § 30 Abs. 5 LBauO reduziert also nicht die Länge einer Brandwand. Vielmehr wird der gemäß § 30 Abs. 2 LBauO notwendige Umfang der Brandwand nach § 30 Abs. 5 LBauO erweitert.

28

Das dem Beklagten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO zustehende Ermessen ist im Rahmen des dem Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO eröffneten Prüfungsumfanges rechtmäßig ausgeübt worden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern nicht aufzuerlegen, da dies unbillig im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO wäre. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag angekündigt oder gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.567,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

33

Hiervon entfallen 1.000,-- € auf die bauaufsichtliche (Grund-)Verfügung. Denn das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger geht dahin, der Verfügung nicht nachkommen zu müssen und damit die Kosten für die Schließung des Dachflächenfensters zu vermeiden. Bei deren Höhe orientiert sich die Kammer an den vom Beklagten genannten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 1.000,-- €. Die Androhung der Ersatzvornahme wird in Anlehnung an Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges 2004 mit der Hälfte der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten, also 500,-- €, berücksichtigt. Den Vorschlag unter Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges, wonach es für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt, wenn im angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsmittel angedroht wird, wendet die Kammer nicht an. Denn die im gleichen Bescheid enthaltene Zwangsmittelandrohung bedeutet einen selbständigen Verwaltungsakt, dessen Anfechtung die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung des klägerischen Antrags erweitert; dies ist angemessen zu berücksichtigen. Schließlich ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der im Gebührenbescheid festgesetzte Betrag in Höhe von 67,-- € zu berücksichtigen.

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.