Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 28.02.2012 – 7 L 153/12.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0228.7L153.12.KO.0A
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer erneuten Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) nach Maßgabe dieses Beschlusses in der Klassenstufe 7 des Gymnasiums im K. zu belassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012, mit dem der probeweise Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums im K. beendet wurde.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Das Begehren ist allerdings auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Das als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemachte Begehren ist nicht statthaft, da es an dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt fehlt, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, angeordnet oder festgestellt werden könnte. Das Gericht teilt die Rechtsansicht des Antragsgegners, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Januar 2012 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei diesem Bescheid um die Rücknahme oder den Widerruf der probeweisen Aufnahme vom 14. Juni 2011 handelte. Das ist indes nicht der Fall. Die probeweise Aufnahme in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums stellt eine vorläufige Regelung dar, auf welche die §§ 48 f. VwVfG nicht anwendbar sind. Es handelt sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt, dessen Wirkung und Geltungsdauer bis zum Ergehen der endgültigen Regelung nach § 22 Abs. 7 Satz 2 ÜSchulO befristet ist und der daher auch keiner Rücknahme und keines Widerrufes bedarf. Vielmehr findet die vorläufige Regelung ihre Erledigung mit der endgültigen Regelung nach § 22 Abs. 7 Satz 2 ÜSchulO. Danach steht der Antragsteller so, als ob er die in § 22 Abs. 4 ÜSchulO geforderte Prüfung nicht bestanden hat. Er besitzt keine rechtlich geschützte Position, in die durch einen Verwaltungsakt eingegriffen wird, sondern muss diese Position vielmehr erst erlangen. Das ist die Situation der Verpflichtungsklage, für die einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft ist.
Auch wenn der Antragsteller sein Begehren nicht ausdrücklich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO formuliert hat, so kann sein Begehren dennoch in diesem Sinne ausgelegt werden. Das Gericht ist nach § 88 VwGO nämlich - bei Bindung an das Antragsbegehren - nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Dies gilt hier insbesondere bei einem nicht rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller.
Inhaltlich handelt es sich um eine sogenannte Regelungsanordnung, da der Antragsteller die (vorläufige) Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt, nämlich den weiteren Verbleib in der Klassenstufe 7 des Gymnasiums. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind solche Anordnungen nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Regelungsanordnung ist zunächst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Hat der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten, so kann die begehrte Regelung ergehen, ist ein Erfolg nicht oder weniger wahrscheinlich, so ist die begehrte Regelung nicht notwendig, weil es an einer schutzwürdigen Rechtsposition fehlt. Der Antragsteller muss nämlich aus dem streitigen Rechtsverhältnis eigene Rechte herleiten können, so dass nach den Erfolgsaussichten eines Anspruchs in der Hauptsache zu fragen ist. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auf dem Konferenzbeschluss vom 23. Januar 2012 beruhende Bescheid vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 rechtswidrig ist und ein Anspruch des Antragstellers auf weiteren Verbleib in der Klasse jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Dies ergibt sich daraus, dass § 66 ÜSchulO nicht beachtet oder zumindest nicht mit der ihm von der gesetzlichen Regelung beigemessenen Bedeutung berücksichtigt worden ist.
Nach § 22 Abs. 7 Satz 2 ÜSchulO trifft die Klassenkonferenz ihre Entscheidung auf der Grundlage der §§ 64 und 66 ÜSchulO. § 66 Abs. 1 ÜSchulO regelt die Versetzung im Gymnasium. Danach ist ein Schüler zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ hat. Darüber hinaus ist ein Schüler zu versetzen, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Noten ausgeglichen werden, wobei der Ausgleich in Absatz 2 der Vorschrift näher bestimmt wird.
Ausweislich der Niederschrift über die Zeugniskonferenz vom 23. Januar 2012 wird § 66 Abs. 1 ÜSchulO weder genannt noch wird er inhaltlich geprüft und berücksichtigt. Diese Prüfung ist wegen der gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs. 7 Satz 2 ÜSchulO geboten und auch rechtserheblich, weil der Antragsteller im ersten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 ein Notenbild aufweist, das den Versetzungsanforderungen nach § 66 Abs. 1 ÜSchulO genügt. Er hat nämlich nur in einem Fach (Französisch) die Note „mangelhaft“ und ansonsten Noten im Bereich zwischen „gut“ und „ausreichend“. Im Protokoll werden zwar - letztlich unbestrittene - erhebliche Defizite des Antragstellers aufgezeigt. Diese können jedoch die nach § 66 Abs. 1 ÜSchulO anzunehmende Versetzungsfähigkeit nicht ohne nähere Auseinandersetzung entkräften.
Ebensowenig liegt eine ausreichende Berücksichtigung des § 66 ÜSchulO im Bescheid vom 24. Januar 2012 vor. Dort wird die Vorschrift zwar neben § 64 ÜSchulO genannt, verbunden mit dem Hinweis, dass dort u. a. die im Bescheid genannten Kriterien sowie die besondere Bedeutung der sogenannten Hauptfächer festgelegt seien. Dies mag zutreffen, ist jedoch in Bezug auf die Regelung des § 66 Abs. 1 ÜSchulO eine verkürzte Wiedergabe der Regelung.
Schließlich hat auch der Widerspruchsbescheid den aufgezeigten Mangel nicht behoben. Soweit dort auf die von der Schule im Benehmen mit dem Schulelternbeirat beschlossenen Empfehlungsmaßstäbe abgestellt wird und hieran die Leistungen des Antragstellers im ersten Schulhalbjahr gemessen werden, liegt aus Sicht der Kammer eine Vermischung der Maßstäbe für die Schullaufbahnempfehlung nach § 22 Abs. 1 ÜSchulO und derjenigen nach § 22 Abs. 7 ÜSchulO vor. § 22 Abs. 1 ÜSchulO regelt die Grundsätze für die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung am Ende der schulartübergreifenden Orientierungsstufe. Wenn daraufhin eine Empfehlung für den Besuch der Realschule Plus ergeht und der Schüler dennoch - ohne entsprechende Empfehlung - das Gymnasium besuchen möchte, richtet sich das weitere Verfahren nach § 22 Abs. 4 - 7 ÜSchulO. Unter den näheren Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 ÜSchulO kann der Schüler eine Prüfung ablegen oder anstelle der Prüfung gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 ÜSchulO den Unterricht in der Schulart Gymnasium probeweise besuchen. Wenn gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 ÜSchulO die endgültige Entscheidung nach einer Beobachtung von mindestens sechs Wochen auf der Grundlage der §§ 64 und 66 ÜSchulO erfolgt, so gibt die Rechtsverordnung zu erkennen, dass die Maßstäbe für die Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 ÜSchulO für die Entscheidung über den Verbleib jedenfalls nicht von durchschlagender Bedeutung sein können, sondern es maßgeblich auf die §§ 64 und 66 ÜSchulO ankommt.
Die Klassenkonferenz wird daher eine erneute Entscheidung unter gebührender Beachtung des § 66 ÜSchulO zu treffen haben. Jedenfalls bis dahin sieht die Kammer auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für gegeben. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zu einer auf zutreffender Rechtsgrundlage getroffenen Entscheidung der Klassenkonferenz zunächst die Realschule Plus zu besuchen und gegebenenfalls sodann wieder zum Gymnasium zurückzukehren.
Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hälftig zu teilen, da der Antragsteller mit seinem auf einen Verbleib bis zum Schuljahresende gerichteten Begehren nur teilweise durchgedrungen ist.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an den Ziffern 38.4, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der danach anzusetzende Regelstreitwert (5.000,-- €) war entsprechend dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.