Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 29.01.2013 – 1 K 9541/12.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0129.1K9541.12.KO.0A
Der Bescheid vom 24. September 2012 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen der Verletzung der Schweigepflicht.
Die Klägerin ist Mitglied des Ortsgemeinderats der Beklagten und Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sie gehört dem Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten an.
Am 25. Oktober 2011 erschien in der Allgemeinen Zeitung *** (AZ) ein Pressebericht zur Ausweisung eines Baugebietes in der Gemarkung „X***“, wonach die Klägerin erläutert habe, auf einem seit Jahrzehnten als Abstellfläche für Baufahrzeuge genutzten Grundstück in diesem Gebiet könnten Öle und andere Flüssigkeiten ungehindert in den Boden versickern. Im Januar 2012 legte der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 9, Flurstück 23 eine Stellungnahme des Geolabors K*** zur Umweltverträglichkeit der Aufschüttung auf diesem Grundstück vor. Unter dem 22. Februar 2012 teilte der Landkreis *** der Beklagten mit, aufgrund des Gutachtens ergäben sich bezüglich des o.g. Grundstücks keine Gefährdungen über die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser. Die Klägerin erhielt das Gutachten und die Bewertung des Landkreises zur Kenntnis.
Am 8. März 2012 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten unter TOP 4 „Grundstücksangelegenheiten“ den Bürgermeister zu ermächtigen, in den weiteren Verhandlungen über den Kauf des o.g. Grundstücks dem Eigentümer zusätzlich zum festgesetzten Kaufpreis von 44 €/qm die Zuteilung eines Bau- grundstücks anzubieten.
Mit Schreiben vom 5. April 2012 wies die Klägerin den Ortsbürgermeister auf eine kritische Bewertung des oben erwähnten Gutachtens durch einen von ihrer Gruppierung beauftragten Umweltingenieur hin und führte aus, für ihre Fraktion sei an- gesichts des Beschlusses des Ortsgemeinderates, wonach die Ausweisung eines Baugebietes nur auf Grundeigentum der Beklagten erfolgen solle, wichtig, dass für alle Grundstücke die gleichen Kaufkonditionen gelten sollten, auch rückwirkend. Das beinhalte einen Einheitspreis (je qm) und keinerlei Sondervergütungen, wie bspw. die kostenfreie Zuteilung eines Bauplatzes.
Am 13. April 2012 erschien wieder in der AZ ein Artikel mit der Überschrift: „X*** doch verseucht“, der u.a. die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe von Ausschnitten des o.g. Schreibens der Klägerin vom 5. April 2012 zum Gegenstand hat. Hierin heißt es u.a.:
„… Da der Ortsgemeinderat den Grundsatzbeschluss gefasst habe, dass nur ein Baugebiet auf Grundstücken entstehen könne, bei denen die Ortsgemeinde Eigentümerin der Flächen sei, stehe nun der Kauf der fraglichen Liegenschaft an.
‚Gleiche Konditionen für alle Grundstückskäufe‘
Dazu sagten Y*** und Z***, die die Umweltpartei im Ortsgemeinderat vertreten, wörtlich: ‚Für die Grünen ist wichtig, dass für alle Grundstücksankäufe die gleichen Konditionen gelten müssen – auch rückwirkend. Das beinhaltet einen Einheitspreis pro Quadratmeter und keinerlei Sondervergütungen, wie etwa die kostenfreie Zuteilung eines Bauplatzes‘ …“.
Am 19. April 2012 befasste sich der Öffentliche Anzeiger *** unter der Überschrift „Grüne bekräftigen Schadstoff-Vorwürfe“ mit diesem Thema.
Unter dem 29. Mai 2012 teilte der Ortsbürgermeister der Beklagten der Klägerin mit, er beabsichtige die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes ge- gen die Verschwiegenheitspflicht und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nachdem die Klägerin ihre Einwendungen vorgebracht hatte, verhängte der Orts- bürgermeister der Beklagten nach vorheriger Zustimmung des Ortsgemeinderates unter dem 24. September 2012 gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe gegen die Schweigepflicht (§ 20 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –) verstoßen. 1. Sie habe den unter TOP 4 „Grundstücksangelegenheiten“ gefassten Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses insofern an die Presse weitergegeben, als sie sich gegen die Absicht bezüglich der kostenlosen Zuteilung eines Baugrundstücks wende (vgl. Artikel in der AZ vom 13. April 2012). Damit habe sie eine Verhandlungsstrategie der Be- klagten bekanntgegeben. Dies wirke sich nachteilig auf die gesamten Grund- stücksverhandlungen aus und gefährde oder verzögere die Realisierung des Bau- gebiets „X*** II“. 2. Sie sei in der Sitzung des Ortsgemeinderates der Beklagten über das Ergebnis der von der Kreisverwaltung *** veranlassten Bodenuntersuchung informiert worden. Der umwelttechnische Bericht des Geolabors K*** sei zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt worden. Sie habe den Inhalt des Gutachtens an die AZ und die Zeitung Öffentlicher Anzeiger *** weitergegeben, die hierüber am 13. April 2012 bzw. 19. April 2012 berichtet hätten.
Am 15. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt vor: Sie bestreite, vertrauliche Tatsachen aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wie- dergegeben zu haben, da sie hieran nicht teilgenommen habe. Sie habe die Äuße- rungen, welche die Presse wiedergegeben habe, nicht getätigt. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes stelle sich angesichts der von den Medien begleiteten Diskus- sion um die Ausweisung des Baugebiets „X***“ die Frage, ob überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf die Kontaminierung des betroffenen Grundstücks und den von dem Grundeigentümer vorgelegten Bericht bestehe. Das Schreiben vom 5. April 2012 könne nicht die erhobenen Vorwürfe belegen, da es an den Ortsbürgermeister der Beklagten gerichtet gewesen sei und sie das Schreiben auch ihren Fraktionskollegen zur Verfügung gestellt habe. Der Um- stand, dass das Schreiben auf der Homepage ihrer Fraktion veröffentlicht worden sei, rechtfertige keine andere Einschätzung. Dies sei nicht von ihr veranlasst worden, nicht Gegenstand der Anhörung gewesen und erst nach dem angegriffe- nen Ordnungsgeldbeschluss erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24. September 2012 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Presseberichterstattung in den Medien belege unter Be- rücksichtigung des auf der Homepage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ver- öffentlichten Schreibens der Klägerin vom 5. April 2012, dass diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe.
Die Beteiligten haben unter dem 25. Januar 2013 und 28. Januar 2013 den Ver- zicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Be- teiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der Beratung gemachten Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Der Bescheid vom 24. September 2012 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Verhängung des Ordnungsgeldes findet nicht ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 4 GemO. Danach kann gegen ein Ratsmitglied wegen einer Verletzung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GemO, wonach Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet sind, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls be- schlossen ist, mit Zustimmung des Gemeinderates ein Ordnungsgeld bis zu 500 € festgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber stellt eine Ermessensentscheidung dar. Diese ist wegen eines Ermessensfehlgebrauchs fehlerhaft, wenn bei der Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt, also Gesichtspunkte tatsäch- licher oder rechtlicher Art berücksichtigt worden sind, die nach dem Zweck des zuvollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemei- ner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle hätten spielen dürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 11. Aufl., 2010, § 40 Rn. 61).
Hiervon ausgehend liegen der Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde. Der Ortsbürgermeister und der Ortsgemeinderat der Beklagten haben nämlich bei ihren Entscheidungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe in zwei Fällen ihre Schweigepflicht aus § 20 Abs. 1 GemO verletzt.
Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass ein Ratsmitglied regel- mäßig gegen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstößt, wenn es den In- halt eines ihm von der Gemeindeverwaltung überlassenen Gutachtens zur Um- weltverträglichkeit einer Aufschüttung, das zuvor von dem betroffenen Eigentümer der Kommune zur Verfügung gestellt worden ist, den Medien zugänglich macht und öffentlich bewertet. Denn hierbei handelt es sich um einen Vorgang, welcher die privaten Verhältnisse einer einzelnen Person betrifft (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu § 20 GemO, abgedruckt im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, 2009, S. 29). Zudem sind Gegenstand einer solchen gutachterlichen Stellungnahme regelmäßig keine offenkundigen Tatsachen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gutachten - wie hier - von dem Eigentümer nicht im Rahmen eines Verfahrens mit Öffentlichkeitsbezug, bspw. der Aufstellung eines Bebauungsplans, vorgelegt worden ist. In einem solchen Fall darf ein Eigentümer für sich beanspruchen, dass die mit dieser Angelegenheit befassten Amts- und Mandatsträger einer Kommune hierüber gegenüber Dritten schweigen. Mithin hätte die Klägerin § 20 Abs. 1 Satz 1 GemO verletzt, wenn ihr die unzweifelhaft vorliegende Unterrichtung der Medien über Inhalte des Privatgutachtens zurechenbar wäre, was zwischen den Beteiligten strittig ist. Letztlich braucht die Kammer hierzu nicht abschließend Stellung zu nehmen.
Die Verhängung des Ordnungsgeldes wurde nämlich ebenfalls auf den Vorwurf gestützt, die Klägerin habe die Medien über die Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten in einer Grundstücksangelegenheit unterrichtet und insoweit auf die AZ vom 13. April 2012 - gemeint ist wohl der Artikel mit der Überschrift: „X*** doch verseucht“ - verwiesen. Indes stellt diese in der AZ wiedergegebene Äußerung keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 GemO dar. Dabei verkennt die Kammer keineswegs, dass gerade Beratungen und Be- schlussfassungen zu Grundstücksangelegenheiten kommunaler Gremien der Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen und regelmäßig zu den Angelegenheiten gehö- ren, über welche angesichts der Natur des Beratungsgegenstands grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung des Rates oder eines Ausschusses zu entscheiden ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte, veröffentlich im Kommunalbrevier, a.a.O., S. 252). Die Bera- tungen zu diesen Angelegenheiten sind wegen der Eigeninteressen der Kommune und den Belangen der betroffenen Grundstückeigentümer vertraulich und unterlie- gen der Geheimhaltung. Indes ergibt sich aus diesem Pressebericht nicht, dass die Klägerin Medienvertretern die Beschlussfassung des Haupt- und Finanzaus- schusses zu TOP 4 der Tagesordnung, wonach der Ortsbürgermeister in den weiteren Verhandlungen über den Kauf des Grundstücks dem Eigentümer zusätz- lich zum festgesetzten Kaufpreis von 44 €/qm die Zuteilung eines Baugrundstücks anbieten dürfe, verraten hätte. Vielmehr haben die beiden Fraktionsmitglieder der Gruppierung „Bündnis 90/Die Grünen, also auch die Klägerin, sich gegenüber der AZ lediglich dahingehend eingelassen, für ihre Fraktion sei wichtig, dass für alle Grundstücksankäufe im Bereich „X***“ die gleichen Konditionen gelten müssten - auch rückwirkend; dies beinhalte einen Einheitspreis pro Quadratmeter und keinerlei Sondervergütungen, wie etwa die kostenfreie Zuteilung eines Bau- platzes. Eine derartige Willensäußerung einer politischen Gruppierung hat keinen erkennbaren Bezug auf konkrete Beratungen in den kommunalen Gremien und es wird hierdurch auch nicht die Verhandlungsstrategie der Beklagten in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken innerhalb des Baugebietes „X***“ kundgetan. Vielmehr enthält diese in der Presse wiedergegebene Stellungnahme lediglich die politische Position der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ zu den Konditionen für den Erwerb von Grundstücken im Baugebiet „X***“. Es ist aber keiner Fraktion und keinem Ratsmitglied einer Kommune verwehrt, eine nicht öffentliche Beratung zu einer Grundstücksangelegenheit in einem kommunalen Gremium zum Anlass zu nehmen, um die eigene Auffassung zu einer politischen Frage, wie dem beabsichtigten Erwerb von Grundstücken innerhalb des Gebiets eines möglichen zukünftigen Bebauungsplans, abstrakt zu formulieren und gegenüber der Öffent- lichkeit kundzutun. Jedes andere Verständnis würde die öffentliche Erörterung der Gemeindeangelegenheiten und damit die Transparenz von politischem Handeln innerhalb einer Kommune unangemessen erschweren und stünde in Widerspruch zu dem im Demokratieprinzip verwurzelten Recht von Fraktionen und Ratsmitglie- dern, für ihre politischen Positionen in der Öffentlichkeit einzustehen und zu wer- ben (vgl. hierzu auch: Gabler/Bickle, Kommunalverfassungsrecht Reinland-Pfalz, Komm., Stand 2011, § 20 GemO, Rz.2.2).
Hat die Beklagte somit die Festsetzung des Ordnungsgeldes auch auf einen Sach- verhalt gestützt, der keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht darstellt, führt dies dazu, dass bei der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungs- geldes sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidungen des Ortsbürgermeisters oder des Ortsgemeinderates hierüber bei einer zutreffenden Bewertung sachlich anders ausgefallen wären, ist von daher die angegriffene Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Beschluss
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.