Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 19.02.2016 – 5 K 839/15.KO

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als dieser den Betrag in Höhe von 484,40 € übersteigt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Jagdsteuer.

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Er ist seit dem 1. April 2013 Mitpächter des Jagdbezirks A...-B..., einem Revier mit einer Fläche von ca. 389 ha, davon ca. 352 ha bejagbare Fläche. Der Jagdbezirk wurde ohne Ausschreibung freihändig an den Kläger und einen weiteren Pächter durch Jagdpachtvertrag vom 8. April 2013 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 2.422,00 € im Jahr.

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Mit Jagdsteuerbescheid 2013 vom 2. Januar 2014 zog der Beklagte den Kläger zu einer Jagdpacht in Höhe von 670,00 € auf der Grundlage der Satzung des Westerwaldkreises über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) vom 26. Juni 2013 heran. Der Berechnung wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke C..., D... und E... Ost I von 9,51 €/ha zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 2 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 % unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten drei Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liege.

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Mit Schreiben vom 15. Januar 2014, beim Beklagten eingegangen am 21. Januar 2014, legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Dieser war nur insoweit erfolgreich, als der Kreisrechtsausschuss den Beklagten verpflichtete, die Jagdsteuer 2013 auf der Grundlage eines Pachtpreises in Höhe von 8,97 €/ha bejagbarer Fläche festzusetzen. Dieser Berechnung legte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den durchschnittlichen Preis pro Hektar bejagbarer Fläche der - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte - Reviere F..., G... und C... zugrunde. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2015 zurückgewiesen.

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Dagegen hat der Kläger am 15. September 2015 Klage erhoben.

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Er hält die Satzungsregelung des § 5 für nichtig, weil sie es ermögliche, eine Jagdsteuer auf Pachtpreise zu erheben, die tatsächlich nicht gezahlt werden. Weder die Satzung, noch § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO - stünden im Einklang mit § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Dieser lege die Höhe der Jagdsteuer auf 20 % der Jagdpacht fest. Auch wenn § 6 Abs. 3 KAG eine Ermächtigungsgrundlage enthalte, dass durch Rechtsverordnung Näheres geregelt werden könne, decke dies nicht die in Rede stehende Regelung. Denn damit werde die in § 6 Abs. 1 KAG vorgeschriebene Deckelung im Kern ausgehebelt. Die Rechtsverordnung und die Satzung dürften demnach nicht über die 20 %ige Höchststeuer hinausgehen.

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Der Jagdsteuerbescheid sei des Weiteren intransparent. Die konkreten Vergleichsreviere mit den dazugehörigen Pachtpreisen seien im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben worden. Es sei nicht erkennbar, welches Revier welchen Pachtpreis erziele. Die Berechnungsdaten seien so für den Kläger nicht überprüfbar. Sollte es dem Beklagten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, diese Kriterien offen zu legen, so müsse er von einer Besteuerung auf der Grundlage einer Vergleichspacht absehen.

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Darüber hinaus sei vorliegend auch die Auswahl der Vergleichsreviere willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, welche Reviere noch überprüft worden seien und mit welcher Begründung diese nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen worden seien. Ferner erschließe sich nicht, ob jeweils die Größe des Jagdreviers an sich oder lediglich die bejagbare Fläche Grundlage des Hektarpreises seien.

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Schließlich seien die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien nicht hinreichend aussagekräftig. Vielmehr seien die Abschusszahlen, die Wildschadensituation und der Anfall von Fallwild für die Preisbildung wesentlich relevanter. Reviergröße, Waldanteil und bejagbare Fläche könnten zwar durchaus wertbildend für den Pachtpreis sein. Die vom Beklagten herangezogene Verbissdrucksituation sei es aber nicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2015 insoweit aufzuheben, als dieser den Betrag in Höhe von 484,40 € übersteigt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Rechtsgrundlage der Besteuerung sei § 6 Abs. 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAVO in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Beklagten. Insbesondere die Satzung sei mit den genannten Bestimmungen in Einklang und rechtlich nicht zu beanstanden.

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Entsprechend diesem Regelwerk sei hier gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Jagdsteuersatzung der Berechnung ein fiktiver Jahrespachtpreis in Höhe des Durchschnittspreises vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen gewesen. Denn die Jahres- pacht des Klägers habe um mehr als 20 % unter dem ermittelten Durchschnittspreis der drei genannten Vergleichsreviere gelegen.

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Die herangezogenen Vergleichskriterien seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelnen seien dies die Größe der bejagbaren Fläche, die Größe des Waldanteils und der bejagbaren Restfläche sowie der Gefährdungsgrad durch Rehwild. Unter Anlegung dieser Kriterien seien die Jagdreviere C..., F... und G... mit dem Revier des Klägers vergleichbar. Die zugrunde gelegten Vergleichskriterien spiegelten grundsätzlich wertbildende Merkmale der Reviere wider. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe dies auch auf das Merkmal „Verbissdruck“ zu. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesjagdgesetz sei die Hege so durchzuführen, dass insbesondere Wildschäden vermieden werden. Der Verbiss sei eine Form des Wildschadens. Der Verbissdruck bestimme daher den Inhalt einer der Hauptpflichten des Pächters. Merkmale, die sich auf die Hauptpflichten der Vertragsparteien bezögen, seien aber regelmäßig wertbildende Faktoren.

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An der Angabe der Klarnamen der Vergleichsreviere sehe der Beklagte sich im Verwaltungsverfahren aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben gehindert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2015 ist rechtswidrig, soweit er den Betrag in Höhe von 484,40 € übersteigt und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er unterliegt daher in diesem Umfang der Aufhebung.

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Die über den Betrag von 484,40 € hinausgehende Festsetzung der Jagdsteuer ist rechtswidrig, weil der vom Beklagten zugrunde gelegte Steuermaßstab der Jahresjagdpacht in Höhe von 8,57 €/ha bejagbarer Fläche in den anzuwendenden rechtlichen Regelungen keine Stütze findet.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 KAVO und § 4 Jagdsteuersatzung wird die Jagdsteuer nach der Jahresjagdpacht bemessen. Nach der Grundregelung des § 5 Abs. 1 Jagdsteuersatzung gilt als Jahresjagdpacht der vom Pächter nach dem Pachtvertrag für ein Pachtjahr zu zahlende Pachtpreis. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Jagdpachtvertrages zwischen dem Kläger und den Ortsgemeinden A... und B... vom 8. April 2013 beträgt die Jahresjagdpacht 2.422,00 €, so dass grundsätzlich dieser Betrag als Steuermaßstab im Sinne der genannten Bestimmungen zugrunde zu legen gewesen wäre.

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Allerdings statuiert § 5 Abs. 2 Satz 1 Jagdsteuersatzung in Anknüpfung an § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO hiervon eine Ausnahme. Danach ist die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht als Steuermaßstab nicht heranzuziehen, wenn - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Jahresjagdpacht des zu besteuernden Jagdbezirks um mehr als 20 % unter den durchschnittlichen Pachtpreisen vergleichbarer Jagdbezirke in den letzten drei Jahren im Gebiet des Westerwaldkreises liegt. In diesen Fällen ist Steuermaßstab der durchschnittliche Pachtpreis der Vergleichsreviere.

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Gemessen hieran bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind. Denn selbst wenn man dies zu Gunsten des Beklagten unterstellt, erweist sich die Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Jagdsteuer als fehlerhaft. Der Beklagte hat nämlich den Begriff der Jahresjagdpacht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.

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Der Begriff der Jahresjagdpacht wird sowohl in § 6 Abs. 1 KAG wie auch in § 1 Abs. 1 KAVO und § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Jagdsteuersatzung durchgängig in Kombination mit dem Begriff des „Jagdbezirks" oder der „Jagd(en)" verwendet. Das bedeutet, dass hiermit stets das Jagdrevier in seiner Gesamtfläche gemeint ist. Dies entspricht auch den realen Gegebenheiten, weil die Jagdpachtverträge sich immer auf den Jagdbezirk als Ganzes und nicht nur auf dessen bejagbare Flächen beziehen. Dementsprechend bezieht sich der vereinbarte Pachtpreis - wie auch sonst regelmäßig im Zivilrecht - auf die gesamte Fläche (des Reviers). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Denn nach § 2 des Jagdpachtvertrags umfasst der Jagdbezirk ein Areal von 388,6145 ha, während die bejagbare Fläche mit 352,6247 ha angegeben ist. Der Pachtpreis wird gemäß § 5 des Jagdpachtvertrags uneingeschränkt pauschal für das gesamte Jagdrevier gezahlt. Der Begriff des „Preises für bejagbare Flächen" als Steuermaßstab findet sich demgegenüber in keiner der genannten Regelungen.

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Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die bejagbare Fläche sei einer der maßgeblichen wertbildenden Faktoren bei der Bewertung bzw. Ermittlung der Höhe der Jagdpacht. Deshalb sei es sachgerecht, die Durchschnittspreise zu ermitteln, indem der Pachtpreis lediglich auf die Größe der bejagbaren Flächen umgerechnet werde. Diese Grundannahme des Beklagten mag durchaus zutreffen und rechtfertigt es deshalb auch, die Größe der bejagbaren Fläche bei der Ermittlung der Vergleichsreviere im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Jagdsteuersatzung als Auswahlkriterium mit heranzuziehen. Dies rechtfertigt es aber nicht, die genannte Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen, die durchschnittliche Jahresjagdpacht entspreche dem durchschnittlichen Preis pro Hektar bejagbarer Fläche. Dies ist schon deshalb nicht zulässig, weil es sich bei der durchschnittlichen Jahresjagdpacht bezogen auf den gesamten Jagdbezirk einerseits und der durchschnittlichen Jahresjagdpacht bezogen auf die Größe der bejagbaren Fläche andererseits um unterschiedliche Rechengrößen und damit differierende Steuermaßstäbe handeln würde. Dies schlägt auch auf die Höhe der zu entrichtenden Steuer durch. Es liegt auf der Hand, dass sich abhängig vom Verhältnis der bejagbaren Flächen zur Gesamtgröße der einzelnen Reviere unterschiedliche Durchschnittsbeträge ergeben würden. Mit Blick auf das im Abgabenrecht geltende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Regelungen betreffend die Besteuerungsgrundlagen ist daher für eine Auslegung der genannten Bestimmungen in dem Sinne, wie der Beklagte sie hier vorgenommen hat, kein Raum.

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Erweist die angegriffene Steuerfestsetzung sich bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig, so bedurfte es nicht des Eingehens auf die weiteren unter den Beteiligten strittigen Rechtsfragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

Beschluss

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1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 147,09 € festgesetzt (352 ha bejagbare Fläche x 8,97 € = 3.157,44 €, davon 20 % = 631,48 €, abzüglich der hier nicht streitigen 484,40 €, verbleiben 147,09 €; §§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 162 Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es standen schwierige jagdrechtliche Rechtsfragen im Raum, die der Kläger nicht aus eigener Sachkenntnis abschließend beurteilen konnte.