Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 04.03.2022 – 4 L 127/22.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0304.4L127.22.KO.00
Orientierungssatz
Vgl. zu Leitsatz 2: OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 1 B 10273/20.OVG –.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.02.2022, gerichtet gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 28.01.2022, wiederherzustellen,“
hat keinen Erfolg.
Die Kammer versteht den Antrag so, dass er sich allein gegen die naturschutzrechtliche Untersagung von Fäll- und Beräumungsarbeiten in M., Flur …, Flurstücke …/2 und …/5 richtet. Denn die Antragsbegründung befasst sich nicht mit den weiteren Entscheidungen im angegriffenen Bescheid. Der so verstandene Antrag ist unbegründet, denn die Anordnung des Sofortvollzugs der naturschutzrechtlichen Untersagung ist nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung frei von Rechtsfehlern.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet keinen formellen Bedenken.
Sie wurde ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat auf den konkreten Sachverhalt bezogen nachvollziehbar dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der naturschutzrechtlichen Untersagung aus seiner Sicht überwiegt. Er hat dazu auf die Gefährdung artenschutzrechtlicher Belange verwiesen. Diese Gefährdung sah der Antragsgegner darin, dass sich die Antragstellerin in Kenntnis artenschutzrechtlich relevanter Sachverhalte nicht mit der Naturschutzbehörde in Verbindung gesetzt habe und so durch Fortführung der Tätigkeiten in Bezug auf den Artenschutz vollendete Tatsachen schaffen könnte.
Gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids kann die Antragstellerin nicht einwenden, sie sei nicht ordnungsgemäß nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes angehört worden. Sie hat sich bereits mit ihrem Widerspruch vom 19. Januar 2022 zum inhaltsgleichen Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2022 geäußert. Zudem wäre der Fehler einer formellen Anhörung vor dem Bescheid vom 28. Januar 2022 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, denn die Antragstellerin hatte inzwischen nochmals ausreichend Gelegenheit, sich mit der naturschutzrechtliche Untersagung auseinanderzusetzen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner sich damit nicht befasst hat bzw. befassen wird.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, denn die Untersagungsanordnung ist unter Beachtung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich derzeit unter Beachtung des Beteiligtenvorbringens darstellt, offensichtlich rechtmäßig.
a) Die Untersagung der Fäll- und Räumarbeiten wurde zutreffend auf § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gestützt. Danach soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs untersagen, wenn dieser ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners auf dieser Grundlage sind gegeben. Fällarbeiten stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, für den es einer Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 1 B 10273/20.OVG –, n.v., S. 2). Im Ergebnis gleiches gilt für Räumarbeiten. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Eingriffe in Natur und Landschaft, da die belebte Bodenschicht verändert wird. Ergänzend wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Kompetenzen ermessensfehlerhaft genutzt hätte. Auf Grund der Ausgestaltung von § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG als Sollvorschrift ist ein Einschreiten regelmäßig veranlasst. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anwendung von § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nicht durch § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift sind die Eingriffsregelungen in den §§ 14 bis 17 BNatSchG unter anderem auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nicht anzuwenden. Zwar liegt das Areal, in dem die Fäll- und Räumarbeiten durchgeführt wurden und werden sollen, in einem Bebauungsplangebiet. Die Arbeiten sind indes nicht als Vorhaben im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG einzustufen.
aa) Darunter fallen nur Vorhaben, die der Definition in § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) entsprechen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 L 140/20.KO –, n.v., S. 3 m.w.N.; nachfolgend OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 1 B 10273/20.OVG –, n.v., S. 3). Maßgeblich für dieses Normverständnis sind der systematische Zusammenhang, die Normgeschichte und die Intention des Gesetzgebers. Die Norm selbst nimmt auf Regelungen des Baugesetzbuches Bezug. Zudem lautet die Paragrafenüberschrift „Verhältnis zum Baurecht“. Bereits dies rechtfertigt es, zur Konkretisierung des Vorhabenbegriffs in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf baurechtliche Bestimmungen zurückzugreifen. Das Ergebnis wird durch die Normhistorie bestätigt. Die ursprüngliche Regelung zur Klärung des Verhältnisses von naturschutzrechtlichen Eingriffsnormen zum Bauplanungsrecht fand sich in § 8a BNatSchG a. F. Diese bis zum 3. April 2002 gültige Regelung wurde durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 eingeführt. Die Integrierung in ein Regelwerk, das in erster Linie Bauplanungsrecht betraf, rechtfertigt es ebenfalls, im Naturschutz- und im Baurecht vom selben Vorhabenbegriff auszugehen. Vor allem spricht schließlich das gesetzgeberische Ziel für dieses Ergebnis. Denn § 8a BNatSchG a.F. sollte der Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht dienen (s. BT-Drs. 12/4317, S. 3); dies gilt ebenso für die Folgevorschriften. Eine solche Harmonisierung setzt notwendigerweise den Gleichklang der maßgeblichen Begrifflichkeiten voraus. Dem widerspräche es, wenn der Begriff „Vorhaben“ im Naturschutzrecht anders verstanden würde als im Baurecht.
bb) Die betroffenen Fäll- und Räumarbeiten fallen nicht unter § 29 Abs. 1 BauGB.
Von dieser Vorschrift werden die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten erfasst. Das Fällen von Bäumen und das Räumen eines Areals ist mit keiner der in § 29 Abs. 1 BauGB genannten Arbeiten gleichzusetzen; insbesondere handelt es sich nicht um eine Abgrabung größeren Umfangs.
Es besteht kein gesetzlicher Freiraum, § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG über die klar formulierten Tatbestandsalternativen von § 29 Abs. 1 BauGB hinaus auf reine Vorbereitungsarbeiten auszudehnen. Dies würde dem in § 8a BNatSchG a.F. gefundenen „Baurechtskompromiss“ zuwiderlaufen. Mit diesem wurde – wie dargelegt – die Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht angestrebt. Dies erfordert eine unmissverständliche Trennung der Tätigkeiten, die weiter dem naturschutzrechtlichen Eingriffsregime unterliegen sollen, von denjenigen, deren Auswirkungen auf Natur und Umwelt im Zuge der Bauleitplanung bewältigt werden sollen. Nur so kann die unerwünschte Doppelprüfung durch Bau- und Naturschutzbehörden vermieden werden. Diese Trennung verbietet es, Aktivitäten, die § 29 Abs. 1 BauGB nicht unmittelbar unterfallen, ausschließlich dem Baurecht zu unterstellen und nicht mit naturschutzrechtlichen Maßnahmen begegnen zu können. Mit anderen Worten verhindert § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Anwendung von §§ 14 bis 17 BNatSchG nur in den Fällen, in denen es um Eingriffe in Natur und Landschaft geht, die durch ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB selbst verursacht werden. Nicht erfasst sind hingegen Eingriffe vor der eigentlichen Realisierung des Vorhabens (vgl. VG München, Urteil vom 25. April 2012 – M 9 K 11.3620 –, juris, Rn. 28; VG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 L 140/20.KO –, n.v., S. 4).
cc) Zu demselben Ergebnis käme man überdies, wenn man mit der von der Antragstellerin zitierten Kommentarstelle (Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG-Komm., 3. Aufl. 2021, § 18 Rn. 49 ) die Auffassung verträte, dass zum Vorhaben „nicht nur die Errichtung oder Änderung des Bauwerks, sondern notwendige Vorarbeiten wie die Freimachung des Baufelds“ gehörten.
Auch unter dieser Prämisse können die hier in Rede stehenden Fäll- und Räumarbeiten nicht als naturschutzrechtlich privilegiertes Vorhaben angesehen werden. Denn zur Annahme eines solchen Vorhabens ist dann zumindest erforderlich, dass der in Rede stehende naturschutzrechtliche Eingriff in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht auf ein konkretes bauplanungsrechtliches Vorhaben bezogen ist. Das ist nur anzunehmen, wenn hinreichende und objektivierbare Anhaltspunkte diesen Schluss zulassen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 L 140/20.KO –, n.v., S. 4 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen hier.
Aus Sicht der Kammer kann bei Vorarbeiten zu einem Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB der Bezug zu diesem, wenn es wie hier einer Baugenehmigung bedarf, nur durch eine Bauvoranfrage oder den Bauantrag nachvollziehbar dargelegt werden (insoweit offengelassen: OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2020
– 1 B 10273/20.OVG –, n.v., S. 3). Nur so kann der durch die Kompetenzregelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verfolgte – weitere – Zweck, die Verhinderung der Befassung von Bau- und Naturschutzbehörden mit demselben Sachverhalt, verlässlich verhindert werden. Denn die Baubehörden können nur in Kenntnis der genauen Umstände prüfen, ob das Vorhaben ihrem oder dem Eingriffsregime der Naturschutzbehörden unterfällt. Dazu ist erforderlich, den Umfang des Vorhabens und der dazu nötigen Vorarbeiten exakt erfassen und beurteilen zu können. Umgekehrt ist durch die förmliche Information der Bauaufsichtsbehörde aus Sicht der Naturschutzbehörde sichergestellt, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht ungeprüft bleibt bzw. unkontrolliert verläuft. Für dieses Normverständnis spricht überdies die angestrebte Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht. Sie kann nur dann im vollen Umfang als gelungen angesehen werden, wenn keine Lücken in Bezug auf die Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft entstehen. Solche Lücken wären mit dem in Art. 20a GG verankerten staatlichen Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nicht vereinbar. Zur Vermeidung dieser Lücken ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden über die Einzelheiten des Vorhabens, dem die Vorbereitungsarbeiten dienen sollen, sichere Kenntnis haben. Nur so kann verhindert werden, dass Vorarbeiten, wie etwa Rodungen, „auf Vorrat“ durchgeführt werden, bei ihnen also noch offen ist, ob und in welchem Umfang sie für die Bebauung erforderlich sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 1 B 10273/20.OVG –, n.v., S. 3). Das Abstellen auf die Konkretisierung durch eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag korrespondiert zudem mit den Obliegenheiten des Bauherrn. Es ist seine Aufgabe, durch einen förmlichen Antrag Inhalt und Umfang des Vorhabens festzulegen (vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG-Komm., 3. Aufl. 2021, § 18 Rn. 49 ).
Nach Aktenlage hat die Antragstellerin weder eine Bauvoranfrage gestellt noch eine Baugenehmigung beantragt; Gegenteiliges ist bis dato nicht vorgetragen worden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annähme, dass eine Konkretisierung des Vorhabens auch auf andere Art und Weise erfolgen könnte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vorgelegten Unterlagen lassen eine ausreichende Konkretisierung nicht zu. Aus dem notariellen Kaufvertrag samt den anliegenden Planzeichnungen ergibt sich nicht hinreichend sicher, auf welcher Fläche das geplante Vorhaben tatsächlich realisiert werden soll. So ist das Vorhabengrundstück weder vermessen noch planerisch exakt dargestellt. Zudem bleibt unklar, welche der Varianten für die notwendige Zuwegung realisiert werden sollen.
c) Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die naturschutzrechtliche Untersagung überzeugen nicht. Dies gilt insbesondere für den Hinweis auf zwei weitere Vorhaben in der näheren Umgebung. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz vermag die Antragstellerin damit nicht zu belegen. Denn die Behandlung dieser Vorhaben unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt vom vorliegenden Verfahren. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist das eine Vorhaben bereits errichtet und die Errichtung des anderen steht bevor. Deshalb ist anzunehmen, dass beide Vorhaben ein Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Dann wäre ein ausreichend konkreter Zusammenhang zwischen etwaigen Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuge von Vorarbeiten zu dem jeweiligen Vorhaben durch die Antragsunterlagen belegt gewesen.
d) Eine Prüfung, ob die naturschutzrechtliche Untersagung auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer setzt den Regelstreitwert an. Sie sieht von einer Reduzierung wegen des regelmäßig nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren ab. Denn der vorliegende Eilantrag nimmt die Hauptsache in vollem Umfang vorweg; im Falle seines Erfolgs könnten die Arbeiten fortgeführt werden.