Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 21.07.2022 – 4 K 46/22.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0721.4K46.22.KO.00

Orientierungssatz

1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV ist anzunehmen, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Mit dem Bau des Busbahnhofes liegt ein erheblicher baulicher Eingriff vor, da im Zuge dessen in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen worden ist.(Rn.29)

2. Sofern man annehmen wollte, dass die Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, da sich in dem Gebiet ausschließlich Wohnbebauung entwickelt hat und beurteilte man das Gebiet nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für beide Wohngebietstypen Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zulässig, die nach dem Gutachten aber nicht erreicht werden.(Rn.34)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Lärmsanierung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung A.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B...“, welcher für den Bereich ein Mischgebiet festsetzt. In dem betreffenden Plangebiet befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Nördlich des klägerischen Grundstückes liegt die Grundschule des Ortes, südlich die Integrierte Gesamtschule (IGS). Nur wenige Meter östlich des klägerischen Grundstück verläuft die C...straße, hiervon östlich die B 1....

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Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem Geoportal RLP verwiesen (Grundstück des Klägers durch die Kammer hervorgehoben):

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... (Abbildung aus dem Geoportal)

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Im Jahr 2015 beschloss der Rat der Gemeinde A... die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „D...“. Danach sollte für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr über die C...straße ein Buswendeplatz errichtet werden. Im Zuge der Planaufstellung wurde unter dem 14. Januar 2016 ein Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros E... erstellt. Hierin geht der Gutachter davon aus, dass bei den zu erwartenden Fahrzeugbewegungen und dem fehlenden Verkehr zur Nachtzeit die für das Grundstück des Klägers anzusetzenden Beurteilungspegel nicht überschritten würden. Der Bebauungsplan trat im Jahr 2016 in Kraft. Der Buswendeplatz wurde errichtet. Die C...straße wurde von einer Kreisstraße auf eine Gemeindestraße herabgestuft. Sie mündet nun in den Buswendeplatz.

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Mit Schreiben vom 11. März 2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und trug vor, der Busbahnhof sei ursprünglich nur für den Schülerverkehr der IGS sowie der Grundschule ausgerichtet gewesen. Von einem Wochenendverkehr sowie einem Verkehr zur Nachtzeit sei im Rahmen der Anliegeranhörung nicht die Rede gewesen. Nunmehr müsse er ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zwischen 5.25 Uhr und 23.25 Uhr sowie Busverkehr auch am Wochenende feststellen. Durch diesen Verkehr werde seine Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Die im Rahmen der Anliegerversammlung beschlossene Schrankenanlage sei derzeit nicht funktionsfähig; sie sei unverzüglich instand zu setzen. Zudem sei die Installation einer Kameraüberwachung zeitnah vorzunehmen.

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Im Antwortschreiben des Beklagten vom 22. März 2021 führte dieser u.a. aus, die defekte Schrankenanlage werde unmittelbar nach dem Anbringen von Überwachungskameras beauftragt.

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Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, eine Nutzung des Busbahnhofes nach 20.00 Uhr zu unterbinden. Es seien über die im Bebauungsplan vorgesehenen Haltebuchten hinaus weitere Haltebuchten errichtet worden. Dies sei rückgängig zu machen.

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Unter dem 16. August 2021 erstellte das Schalltechnische Ingenieurbüro E... eine erneute schalltechnische Untersuchung. Nach den Ausführungen des Gutachters erhöhe sich durch das gesteigerte Verkehrsaufkommen, welches sich auf neun Bushaltestellen verteile, der Pegel für das Wohnhaus des Klägers zur Tagzeit um 2,3 dB(A). Die am Wohnhaus zu erwartenden höchsten Werte zur Tagzeit beliefen sich auf 55 dB(A) und zur Nachtzeit auf 47 dB(A). Eine Grenzwertüberschreitung liege demnach nicht vor, da die Werte für ein Mischgebiet eingehalten würden. Eine Untersuchung der Gesamtverkehrsbelastung sei aus diesem Grund nicht erforderlich.

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Am 17. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwischen dem Zufahrtsbereich zum Busbahnhof und seinem Grundstück beständen nach wie vor keinerlei Lärmschutzvorrichtungen. Er habe einen Anspruch auf deren Errichtung, da für sein Grundstück die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten würden. Seine Ansprüche ergäben sich auch aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Sein Wohngebiet sei als reines Wohngebiet zu qualifizieren, sodass die für dieses Gebiet maßgeblichen Beurteilungspegel heranzuziehen seien. Der maßgebliche Bebauungsplan entspreche mit der Festsetzung „Mischgebiet“ nicht der faktischen Bebauung. Da sich in der Nähe auch Schulgebäude befänden, seien noch niedrigere Beurteilungspegel heranzuziehen. Durch die Errichtung von zwei weiteren Bushaltestellen sei eine wesentliche Änderung der öffentlichen Straße erfolgt. Die Bedienung des streitgegenständlichen Busbahnhofes durch nichtschulbezogenen Linienverkehr sei bei der Errichtung des Busbahnhofes nicht vorgesehen gewesen. Die Busse hielten – im Winter oftmals mit laufendem Motor – mitunter über eine halbe bis zu einer Stunde auf dem Busbahnhof.

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Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der F...-Touristik GmbH & Co. KG (Anm. der Kammer: das den Linienbusverkehr im Bereich des Busbahnhofes durchführende Unternehmen) die nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeigneten Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Busbahnhofs verursachte Lärm bezogen auf das in seinem Eigentum stehende Wohngrundstück die Immissionsgrenzwerte nach § 2 16. BImSchV nicht überschreitet.

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In der mündlichen Verhandlung beantragt er nunmehr,

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den Beklagten zu verpflichten, die zu seinem Schutz vor Lärm- und Geruchsbelästigung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

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1. die Sperrung des Busbahnhofes A... für den nicht schulbezogenen Linienverkehr durch Wiederherstellung einer Schrankenanlage im Zufahrtsbereich des Busbahnhofes A...;

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2. die Kameraüberwachung des Busbahnhofes A...;

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3. die Einrichtung eines Lärm- und Sichtschutzes zwischen seinem Grundstück, Am B... ..., A... und der Straße B 1...

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sowie weitere, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts geeigneten Maßnahmen anzuordnen, die zu seinem Schutz vor den Emissionen erforderlich sind, die durch den Betrieb des Busbahnhofes A... hervorgerufen werden.

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Der Beklage beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, das aktuelle Verkehrsaufkommen führe nicht zur Überschreitung der Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers. Für das Grundstück seien aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan die Werte für ein Mischgebiet heranzuziehen. Überdies bleibe offen, welche Lärmschutzmaßnahmen der Kläger begehre. Da der Schülerverkehr in den Öffentlichen Personennahverkehr integriert sei, sei eine Sperrung des Busbahnhofes für den nicht schulbezogenen Linienverkehr nicht realisierbar. Eine Kameraüberwachung sei vorhanden. Er sei bereit, durch Pflanzmaßnahmen zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Busbahnhof einen Lärm- und Sichtschutz herzustellen.

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Ursprünglich hatte das Gericht die F...-Touristik GmbH & Co. KG in dem Verfahren beigeladen. Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass er keine Maßnahmen (mehr) gegen dieses Unternehmen begehrt, hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die Beiladung aufgehoben.

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Sofern der Kläger sein Begehren auf Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung stützt, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und an die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz abgegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (14 Hefte) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im verbliebenen Umfang zulässig, aber unbegründet.

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Die Kammer hatte über die geänderte Klage zu entscheiden, da der Beklagte sich auf die Klageänderung eingelassen hat, § 91 Abs. 1, 2 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Lärmsanierung.

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1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 2 Abs. 1 16. BImSchV.

28

a) Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Eine wesentliche Änderung der Straße ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV u.a. dann anzunehmen, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV ist eine Änderung auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

29

b) Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist hier anzunehmen. Mit dem Bau des Busbahnhofes liegt ein erheblicher baulicher Eingriff vor, da im Zuge dessen in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen worden ist (vgl. BR-Drs. 661/89, S. 32). Zudem hat diese bauliche Maßnahme auch zu einer wesentlichen Änderung der öffentlichen Straße geführt. Nach dem Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros E... vom 16. August 2021 ist am Wohnhaus des Klägers wegen der bedingt durch die Errichtung des Busbahnhofes veränderten Fahrverkehre mit einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 2,3 dB(A), gerundet auf 3 dB(A), zu rechnen.

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Ein notwendiger Kausalzusammenhang zwischen dem baulichen Eingriff und der Lärmsteigerung liegt vor. Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigung typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße oder deren Betrieb verbunden ist und nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegt, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 9 A 28.04 –, juris, Rn. 29 = NVwZ 2005, 331, 333 m.w.N.).

31

Zwar resultiert die deutliche Lärmsteigerung im Wesentlichen aus der erst Jahre nach Inbetriebnahme des Busbahnhofes umgesetzten Änderung des Konzeptes des Öffentlichen Personennahverkehrs im Kreisgebiet des Beklagten. Wie sich aus dem Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros E... vom 14. Januar 2016 ergibt, ging der Gutachter im Zuge der Planung des Busbahnhofes von deutlich weniger Verkehr und deshalb von einer geringeren Erhöhung des Beurteilungspegels am Grundstück des Klägers aus. Denn zum damaligen Zeitpunkt war ein Busverkehr zur Nachtzeit nicht vorgesehen sowie eine deutlich geringere Taktung des den Busbahnhof anfahrenden Busverkehrs geplant.

32

Gleichwohl steht der durch die Änderung des Konzeptes des Öffentlichen Personennahverkehrs zugenommene Busverkehr am streitgegenständlichen Busbahnhof mit dessen Errichtung nach den soeben dargelegten Maßstäben in einem Kausalzusammenhang. Eine Zunahme von Verkehren an einem Busbahnhof durch Änderung der Fahrpläne ist typischer Weise mit dessen Errichtung verbunden und liegt auch nicht außerhalb aller Erfahrung.

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c) Jedoch führt die wesentliche Änderung nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Lärmsanierung, da die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten werden. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob für das Grundstück des Klägers die Werte für ein Mischgebiet oder für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet anzusetzen sind.

34

Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht zulässig sind. Ginge man davon aus, dass diese Festsetzung im Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, da sich in dem Gebiet ausschließlich Wohnbebauung entwickelt hat und beurteilte man das Gebiet nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für beide Wohngebietstypen Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zulässig. Nach dem Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros E... vom 16. August 2021 werden am Wohnhaus des Klägers Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts erreicht, sodass für alle genannten Gebietsarten die zulässigen Beurteilungspegel nicht überschritten werden. Nicht berufen kann sich der Kläger auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV zulässigen Werte. Sie gelten nur an Schulen, also nicht für Grundstücke außerhalb des Schulgebäudes wie das Grundstück des Klägers.

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d) Das Gutachten des Schalltechnischen Büros E... leidet an keinen offensichtlichen Fehlern. Solche hat der Kläger weder substantiiert vorgebracht noch sind sie für die Kammer ersichtlich. Der Gutachter hat bei seiner Beurteilung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und insbesondere die vom Busverkehr ausgehenden besonderen Emissionen mit einem Zuschlag von 10 dB(A) in seine Berechnungen einfließen lassen. Nicht zu berücksichtigen war nach der 16. BImSchV der Lärm, der von anderen Verkehrsanlagen – z.B. von der B 1... – ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, juris, LS 1 = NVwZ 2005, 811).

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Lärmsanierung unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wird das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Änderung“ in § 41 Abs. 1 BImSchG durch die Regelungen der 16. BImSchV abschließend konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 9 A 28.04 –, juris, Rn. 27 m.w.N. aus der Rspr.). Neben den Regelungen der 16. BImSchV kommen unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG abzuleitende Ansprüche auf Lärmsanierung ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Grundstück trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV Gesundheitsbeeinträchtigungen oder übermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen und damit Grundrechtsbeeinträchtigungen auszulösen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996  – 4 C 9.95 –, juris, Rn. 35 = NVwZ 1996, 1003). Die grundrechtlich vorgegebene Zumutbarkeitsschwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in allgemeinen Wohngebieten mit mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts und in Kern-, Dorf- und Mischgebieten mit 69 dB(A) tags und 59 dB(A) anzusetzen (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 – juris, Rn. 87 = ZUR 2018, 623 Rn. 87; der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes nimmt für Wohngebiete Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an, s. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, juris, Rn. 45). Es wurde weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass die Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers diese Werte erreicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).