Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Koblenz
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 12.01.2026 – 4 L 4/26.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2026:0112.4L4.26.KO.00
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Beide vom Antragsteller formulierten Anträge bleiben ohne Erfolg.
I. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
„für die anstehenden Prüfungen ab dem 12.01.2026 vorläufig einen <…> Nachteilsausgleich in Form einer angemessenen Schreibzeitverlängerung und Entspannungspausen zu gewähren.“
1. Der Sache nach erstrebt er damit eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da sein Begehren auf eine Erweiterung seiner Rechtsposition abzielt. Er will erreichen, dass ihm für die anstehenden Prüfungen ein Nachteilsausgleich gewährt wird, den ihm die Antragsgegnerin bisher – nicht in vollem Umfang – zugebilligt hat.
Wegen des bei einstweiligen Anordnungen grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen, kommt eine Anordnung, welche einem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreift, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen durch eine Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund); beide Elemente sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Kriterien sind hier anzuwenden, da der vorliegende Antrag eine entsprechende Klage weitestgehend vorwegnimmt. Denn das Ergebnis einer Prüfung, welche der Antragsteller mit einem Nachteilsausgleich absolviert, ließe sich nicht ohne weiteres revidieren.
2. In Bezug auf die begehrten Entspannungspausen bleibt der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg, da es insoweit an einem Anordnungsgrund fehlt.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm insoweit ohne eine gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen. Vielmehr sind im Gegenteil solche Nachteile auszuschließen. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2025 „Pausenzeiten ohne Anrechnung auf die Schreibzeit“ bewilligt. Einer gerichtlichen Entscheidung zwecks Gewährleistung von Pausenzeiten bedarf es folglich nicht.
3. Der Eilantrag bleibt hinsichtlich der begehrten Schreibzeitverlängerungen ebenfalls ohne Erfolg; insoweit fehlen Anordnungsanspruch und -grund.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; vielmehr ist nach der im Verfahren der vorliegenden Art angezeigten summarischen Prüfung ein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form einer Schreibverlängerung auszuschließen.
aa) Der Antragsteller kann einen solchen Anspruch nicht auf das insoweit allein in Betracht kommenden Gebot der Chancengleichheit stützen, das in § 8 Abs. 1 der einschlägigen Gemeinsamen Prüfungsordnung (GPO) der Antragsgegnerin für die Bachelorstudiengänge Business Administration <…> Teilweise konkretisiert wird.
Prüflinge haben einen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruch auf gleiche Prüfungschancen; für vergleichbare Prüflinge müssen soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Deshalb haben Prüflinge, deren Fähigkeit zur Darstellung ihres vorhandenen Leistungsvermögens beeinträchtigt ist, Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen, um ihnen die gleichen Chancen zur Erfüllung der abgeprüften Leistungsanforderungen zu eröffnen. Zu den typischen Maßnahmen eines solchen Nachteilsausgleichs zählt neben der Benutzung technischer Hilfsmittel die Verlängerung der Bearbeitungszeit in Fällen, in denen es einem Prüfling nicht möglich ist, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im selben Zeitraum darzustellen wie andere Prüflinge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 1 BvR 145/20 –, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 15 f.). Dabei muss die Maßnahme geeignet sein, den individuellen Nachteil auszugleichen und darf diesen nicht überkompensieren; sie bezieht sich nur auf die äußeren Bedingungen der Leistungserbringung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 16).
Für die Frage des Nachteilsausgleichs ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, um ein Dauerleiden handelt. Zwar ist ein Rücktritt von einer Prüfung bei einem Dauerleiden von vornherein ausgeschlossen, da grundsätzlich nur eine zeitweise Beeinträchtigung des Prüflings zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinn führen kann. Jedoch sind wesentliche dauerhafte Beeinträchtigungen des Prüflings, die auf gesundheitlichen Störungen oder körperlichen Gebrechen beruhen, in der Prüfung nach Möglichkeit auszugleichen. Allerdings ist zu differenzieren: Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und die durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten besitzt. Handelt es sich dagegen um Beeinträchtigungen, die nicht die geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur deren Nachweis erschweren und sowohl in der Prüfung wie auch im Beruf ausgeglichen werden können, ist ein Nachteilsausgleich gerechtfertigt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 S 556/21 –, juris, Rn. 5).
bb) Der Antragsteller hat nicht belegt, dass er an Beeinträchtigungen leidet, die einen Ausgleich in Form der Verlängerung der Bearbeitungszeit rechtfertigen.
Für das vorliegende Eilverfahren ist dabei von den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Rheumapraxis A*** vom 2. September und 27. November 2025 auszugehen. Die Kammer braucht nicht der Frage nachzugehen, ob diese Bescheinigungen den Anforderungen entsprechen, welche die Antragsgegnerin in der einschlägigen Prüfungsordnung für aussagekräftige ärztliche Atteste aufgestellt hat. Sie teilt indes die Bedenken an der Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigungen. Insbesondere enthält die jüngere keine Ausführungen dazu, aus welchen medizinischen Gründen die dem Antragsteller attestierten Beschwerden zu den beschriebenen Leistungseinbußen führen. Die Kammer muss dem nicht nachgehen, da selbst dann, wenn man zu Gunsten des Antragstellers von der Stichhaltigkeit der Bescheinigungen ausgeht, die attestierten Beschwerden nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.
Dem Antragsteller werden eine dauerhafte Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit, chronische Schmerzen, Morgensteifigkeit, Leistung- und Symptomschwankungen attestiert.
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Ausführungen, dass Schlaflosigkeit und Morgensteifigkeit einem Nachteilsausgleich nicht zugänglich sind. Denn sie wirken sich nicht unmittelbar auf die Fähigkeit zur Darstellung des Leistungsvermögens im Zuge einer regelmäßig weder nachts noch am frühen Morgen stattfindenden Klausur oder Prüfung aus.
Leistungsschwankungen rechtfertigen eine Nachteilsausgleich in Form einer pauschalen Verlängerung der Bearbeitungszeit aus zwei Gründen nicht. Zum einen betreffen diese dem Antragsteller attestierten Schwankungen das Leistungsvermögen unmittelbar und nicht (nur) die Fähigkeit zur Darstellung desselben. Defizite im Leistungsvermögen als solchem können jedoch nicht über eine Nachteilsausgleich nivelliert werden, ohne zugleich den Anspruch auf chancengleiche Behandlung der übrigen Prüflinge zu verletzen. Denn die Prüfungen sollen Unterschiede im Leistungsvermögen herausarbeiten die sich in der anschließenden Notenbegebung niederschlagen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Prüfungen. So dient etwa diejenige im Fach Recht I (BGB) nicht nur dazu, Wissen in diesem Fach abzufragen, sondern auch dazu zu prüfen, ob der jeweilige Prüfling in der Lage ist, dieses Wissen innerhalb einer bestimmten Zeit sachgerecht darzulegen und daraus gegebenenfalls Rückschlüsse zu ziehen. Zum anderen würde die Gewährung einer pauschalen Verlängerung der Prüfzeit in Bezug auf die attestierten Leistungsschwankungen zu einer Überkompensation führen. Diese Schwankungen treten naturgemäß nur temporär, also nicht zwangsläufig während jeder Klausur, auf. Ein pauschaler Ausgleich für jede Klausur ginge über die Beeinträchtigung hinaus.
Die dauerhafte Konzentrationsschwäche, die dem Antragsteller attestiert wird, rechtfertigt ebenfalls keinen Nachteilsausgleich in Form der Verlängerung der Bearbeitungszeit. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass seine Konzentration durch die ebenfalls attestierten chronischen Schmerzen zusätzlich beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigungen betreffen nicht die Fähigkeit zur Darstellung des Leistungsvermögens, sondern letzteres unmittelbar; sie entziehen sich damit einem Ausgleich. Denn durch die hier in Rede stehenden Klausuren soll nicht nur Wissen abgefragt werden, sondern auch belegt werden, dass der Prüfling in der Lage ist, die Aufgaben konzentriert anzugehen und innerhalb der Bearbeitungszeit zu bewältigen. Die Fähigkeit, sich auf die Aufgabenstellung zu konzentrieren, ist ein wesentlicher Prüfungsaspekt, der sich auch in der Berufswelt widerspiegelt, in der es notwendig ist, sich auf die jeweiligen beruflichen Aufgaben zu fokussieren. Mit anderen Worten ist der Antragsteller wegen seiner Konzentrationsschwierigkeiten weniger leistungsstark als andere Prüflinge, die über ein besseres Konzentrationsvermögen verfügen. Es ist nicht Aufgabe des Nachteilsausgleichs, diese dem Leistungsvermögen zuzuordnenden Unterschiede zu nivellieren.
b) Der Antragsteller hat ferner auch deshalb keinen Anspruch auf die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Schreibzeitverlängerung, weil es insoweit an einem Anordnungsgrund fehlt.
Denn es ist von ihm nicht dargelegt worden, dass die nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls relevanten Konzentrationsstörungen ihn in seinem Recht auf Chancengleichheit bei Prüfungen ohne Nachteilsausgleich unzumutbar treffen. Dem steht entgegen, dass die Antragsgegnerin Pausenzeiten ohne Anrechnung auf die Schreibzeit bewilligt hat. Die Kammer versteht dies so, dass der Antragsteller Pausen jeweils bei Bedarf während der Klausuren beantragen kann, wohingegen die Schreibzeitverlängerung pauschal vorab gewährt würde. Der Antragsteller hätte darlegen müssen, dass ihn einzelne Pausen während der Klausuren gegenüber einer pauschalen Verlängerung der Bearbeitungszeit unzumutbar benachteiligen. Eine solche Darlegung ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zudem wäre sie nicht überzeugend, da die Gewährung anlassbezogener Pausen zur Kompensation von nicht durchgehend auftretenden Störungen der Konzentration ausreichend erscheint. Umgekehrt würde die Gewährung einer pauschalen Verlängerung der Schreibzeit zu einer Überkompensation führen, falls beim Antragsteller während einer Klausur keine Konzentrationsstörungen auftreten.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat gleichfalls keinen Erfolg. Es fehlt eine der dazu nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen. Prozesskostenhilfe erhält ein Beteiligter nämlich nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nach den Ausführungen in Abschnitt I. nicht der Fall.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich an Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für sonstige Prüfungen den Regelstreitwert vorsieht. Von einem Abschlag wegen des Charakters des Eilverfahrens (s. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) sieht die Kammer aus zwei Gründen ab. Zum einen liegt eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht zu revidieren wäre. Zum anderen umfasst das Begehren des Antragstellers nicht nur eine Prüfung, sondern mehrere.