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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 20.09.2024 – 2 A 267/18
ECLI:DE:VGLUENE:2024:0920.2A267.18.00
[Tatbestand]
Der Kläger, ein Naturschutz- und Umweltverband, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage.
Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Schweinezuchtunternehmen, betreibt an ihrem Hauptsitz im Flecken E-Stadt, westlich der Straße "G.", eine Anlage zur gewerblichen Tierhaltung mit etwa 300 Zuchtsauen, 2 Ebern und mehr als 800 Jungsauen. Mit der durch den Antragsgegner erteilten Genehmigung verfolgt sie deren Erweiterung durch eine östlich dieser Straße neu zu errichtende Anlage für 746 Zuchtsauen, 4 Eber, 2.393 Ferkel und 3.168 Jungsauen auf den Flurstücken 72/31 und 31/2 der Flur 3 in der Gemarkung H.. Die überwiegend von Waldflächen umgebenen Grundstücke liegen etwa 500 m südöstlich der Ortslage I..
Am 27. August 2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung. Zur Ermöglichung einer Realisierung des Vorhabens beschloss der Rat des Flecken E-Stadt am 26. Oktober 2016 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 "BHZP H." als Satzung, der im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr. 17a vom 23. November 2016 bekannt gemacht wurde. Festgesetzt waren darin insbesondere sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Tierhaltung auf Flächen im südlichen Teil des Plangebiets für die Zuchtanlage und dazugehörige Verwaltungseinrichtungen. Für die Dauer der Planaufstellung war das Genehmigungsverfahren zeitweise ausgesetzt worden. Mit Bescheid vom 20. November 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Az. 61.41.50.0001; 61.10, und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nimmt die Genehmigung auf die Lage der Grundstücke im Außenbereich und die Erfüllung des sich daraus ergebenen Planungserfordernisses durch Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 "BHZP H." Bezug. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung auf den Bescheid verwiesen.
Gegen den Genehmigungsbescheid erhob der Kläger unter dem 19. Dezember 2017 Widerspruch und führte mit Begründung vom 5. März 2018 neben dem Verweis auf zahlreiche weitere formelle und materielle Fehler aus, dass die Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dies ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, deren Feststellung der Kläger mit einem am 22. November 2017 erhobenen Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht begehre. Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 9. Juli 2018 Klage erhoben.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2018, Az. 1 KN 185/16, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan Nr. 21 "BHZP H." für unwirksam erklärt. Auf Antrag des Klägers vom 29. Januar 2019 hat der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 15. Februar 2019 die sofortige Vollziehung der Genehmigung ausgesetzt.
In einem ergänzenden Verfahren hat der Rat des Flecken E-Stadt am 16. Dezember 2020 den Bebauungsplan in überarbeiteter Fassung mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen, der am 8. März 2021 im Amtsblatt des Landkreises J. bekannt gemacht worden ist. Auf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte unter dem 14. Dezember 2022 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Einen hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag des Klägers hat der Beklagte unter dem 31. Januar 2023 abgelehnt. Durch Urteil vom 12. Februar 2024, Az. 1 KN 81/21, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in dessen Fassung vom 16. Dezember 2021 für unwirksam erklärt. Die angegriffene Planung leide unter formellen wie materiellen Fehlern. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß beschlossen worden, sodass es insgesamt an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. Der Bebauungsplan sei zudem abwägungsfehlerhaft, da er den biotopschutzrechtlichen Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung trage. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Klage macht der Kläger unter anderem geltend, der genehmigte Anlagenbetrieb verstoße gegen den gesetzlichen Biotopschutz, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet des Landkreises J. sowie gegen arten- und tierschutzrechtliche Vorschriften. Zudem leide die Genehmigung an Verfahrensfehlern bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere sei die Anlage aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 "BHZP H." im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2017für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage im Flecken E-Stadt, Ortsteil H., Gemarkung H., Flur 3, Flurstücke 72/31 und 31/2, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juni 2018 und in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 14. Dezember 2022 sowie die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben,
hilfsweise, den im Hauptantrag angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf eine beabsichtigte Heilung des Bebauungsplans durch den Flecken E-Stadt. Dass eine Heilung nicht ausgeschlossen sei, lasse bereits die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024 erkennen. Unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Antrag der Beigeladenen erklärt der Beklagte, er stimme einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO zu, die er für sachgerecht halte. Eine Aussetzung sei auch zur Heilung materieller Fehler in Form von Verstößen gegen das Biotopschutzrecht geboten, die jeweils in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG bzw. nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könnten. Für eine derartige Aussetzung des Verfahrens zur Heilung materieller Fehler fehle es dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zwar an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, insoweit könne allerdings § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG analog angewendet werden. Jedenfalls sei eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO angezeigt.
Für den Fall der Ablehnung des Aussetzungsantrags der Beigeladenen verweist der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21. April 2023 zum Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Aktenzeichen 2 B 11/23. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird darin auf den am 16. Dezember 2020 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darüber hinaus einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Sie verweist auf begonnene Gespräche mit der Bürgermeisterin des Flecken E-Stadt und der Samtgemeindebürgermeisterin in Bezug auf die Durchführung eines Verfahrens zur Heilung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB. Insoweit habe der nicht öffentliche Ausschuss des Fleckens in seiner Sitzung vom 12. Juni 2024 einen Beschluss gefasst, wonach die Beigeladene eine aus ihrer Sicht genehmigungsfähige Lösung erarbeite und diese dem Flecken zur Prüfung und Beratung im Fleckenrat zur Verfügung stelle. Der Flecken wolle die Unterlagen sodann durch einen Fachanwalt prüfen und das Ergebnis in nicht öffentlicher Sitzung des Fleckenrates beraten. Nach Abwägung könne der Flecken über einen Neueinstieg in das Verfahren entscheiden. Ihre Ergebnisse wolle die Beigeladene in Kürze an den Flecken übermitteln. Die Beigeladene meint, das Verfahren sei sowohl zur Heilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch zugunsten der Durchführung eines Heilungsverfahrens in Bezug auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszusetzen. Hierfür spreche auch, dass die Kammer ohnehin keine endgültige Entscheidung treffen, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 5 UmwRG aussprechen könne, dass die Genehmigung rechtswidrig und damit nicht vollziehbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Antrag der Beigeladenen auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt (I.). Die deshalb durch das Gericht zu entscheidende Klage ist zulässig und begründet (II.).
I. Der Antrag der Beigeladenen auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens kann auch im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache erfolgen und bedarf nicht zwingend eines vorherigen Beschlusses (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.1.2015 - 13 OB 6/15 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 94 Rn. 6; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2018, § 94 Rn. 22). Eine Aussetzung ist weder mit Blick auf die Heilung etwaiger Fehler der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch zur Durchführung eines Verfahrens zur Heilung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB angezeigt.
1. Eine Aussetzung zum Zwecke der Heilung von Fehlern der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann weder auf Grundlage des § 94 VwGO noch mit Blick auf § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG erfolgen.
a. Die Aussetzung eines Verfahrens zur Heilung von Fehlern der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung wird vom Anwendungsbereich des § 94 VwGO nicht erfasst. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ermöglicht wird durch die Vorschrift die Aussetzung wegen eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, nicht aber eine vormals in § 94 Satz 2 VwGO a.F. vorgesehene Aussetzung zur Heilung von Fehlern der streitgegenständlichen Verfügung, die aus dem vorangegangenen und bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren resultieren (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 94 Rn. 13). Eine Heilung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung zielt nicht auf Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, beabsichtigt wird damit vielmehr eine künftige Änderung der Sachlage (Sächs. OVG, Beschl. v. 19.7.2017 - 4 E 24/17 -, juris Rn. 2).
Auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO zur Heilung von Fehlern der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt nicht in Betracht. Für die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens zur Fehlerheilung hat der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorgängervorschrift des § 94 Satz 2 VwGO a.F. in § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG eine nicht verallgemeinerungsfähige, spezialgesetzliche Regelung mit Ausnahmecharakter getroffen, die einer analogen Anwendung des § 94 VwGO keinen Raum lässt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 94, Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 94 Rn. 13; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 94 Rn. 1; Sächs. OVG, Beschl. v. 19.7.2017 - 4 E 24/17 -, juris Rn. 3, m.w.N.).
b. Eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Heilung von Fehlern der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt auch mit Blick auf § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG nicht in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
Verfahrensfehler im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sind nach herkömmlichem Begriffsverständnis lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen in den Absätzen 1 und 1a zwischen absoluten und relativen Verfahrensfehlern differenziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, Rn. 29, juris; BT-Drs. 18/5927, S. 9).
Bei der nach Feststellung der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mangelnden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der genehmigten Anlage (dazu II.2.a.) handelt es sich indes nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG, sondern um einen Umstand, der einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und damit die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung begründet (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 10.1.2024 - RN 7 K 22.1528 -, juris Rn. 34 ff.).
Zwar ist anerkannt, dass im Falle der Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens zur Ermöglichung einer Heilung von Verfahrensfehlern auch eine Heilung materieller Fehler im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen ist. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass die Aussetzung von der Behörde oder dem Vorhabenträger jedenfalls auch mit dem Ziel beantragt wird, eine Heilung von Verfahrensfehlern zu ermöglichen sowie dass die Aussetzung im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Eine Aussetzungsbefugnis allein zur Heilung materieller Fehler sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 4 UmwRG Rn. 105). Zu einer beabsichtigten Heilung etwaiger formeller Fehler der Genehmigung hat der Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr verweist dieser ausdrücklich darauf, eine Verfahrensaussetzung sei geboten, "auch wenn es sich (nur) um die Heilung materieller Fehler handelt" (Schriftsatz d. Bekl. v. 11.9.2024, Bl. 301 d. GA).
Ob § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG in Ermangelung einer entsprechenden Regelung für eine Aussetzung zur Heilung materieller Fehler analog angewendet werden könnte, kann dahinstehen. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ist als Teil der Sachdienlichkeit, dass eine Fehlerheilung rechtlich wie tatsächlich möglich sein muss (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 4 UmwRG Rn. 105). Anders als in Bezug auf etwaige andere materielle Fehler wäre die streitgegenständliche Genehmigung mit Blick auf den offenkundigen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts einer Heilung durch den Beklagten nicht zugänglich, da dieser im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nicht herbeiführen könnte. Dass § 214 Abs. 4 BauGB eine Möglichkeit der Heilung auch für materielle Fehler eines Bebauungsplans vorsieht, ändert nichts an dieser Bewertung, da der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 "BHZP H." nicht den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bildet.
Auch eine Aussetzung zur Heilung etwaiger weiterer materieller Fehler der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, etwa eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zugunsten des Biotopschutzes, kommt nicht in Betracht. Soweit die Beigeladene meint, das Gericht müsse das Verfahren aussetzen, um dem Beklagten die Nachholung der Entscheidung über einen von der Beigeladenen noch zu stellenden Antrag nach § 30 Abs. 3 BNatSchG auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu ermöglichen, verkennt die Beigeladene, dass auch eine derartige Entscheidung durch den Beklagten ihrem Vorhaben nicht zur Genehmigungsfähigkeit verhelfen könnte. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde unabhängig von den auf Ebene der Bauleitplanung nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 BNatschG zu klärenden Fragen des Biotopschutzes und ungeachtet der offensichtlich entfallenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Rahmen des Genehmigungsverfahren über eine Ausnahme entscheiden würde, könnte die Genehmigung aufgrund des fortbestehenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht geheilt werden. So wäre eine Aussetzung des Verfahrens zu diesem Zweck keineswegs sachdienlich, da es der streitgegenständlichen Genehmigung weiterhin an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit mangeln würde. Auch wäre ein derartiges Vorgehen nicht prozessökonomisch, da das Gericht im hiesigen Verfahren über die mangelnde bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinaus keine Feststellungen trifft, die in einem weiteren Verfahren von Bedeutung wären.
2. Auch mit Blick auf eine etwaig in der Zukunft erfolgende Heilung des nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
§ 94 VwGO setzt die Vorgreiflichkeit eines in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses voraus. Für die Entscheidung des anhängigen Verfahrens muss es also auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits oder einer behördlichen Entscheidung ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 94, Rn. 1; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 94 Rn. 4).
Zwar ist anerkannt, dass ein Verfahren in analoger Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden kann, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift - etwa eines Bebauungsplans - abhängt, die den Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2000 - 4 B 75.00 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.8.2017 - 9 C 18.16 -, juris Rn. 1). Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung - etwa durch die Aufstellung oder den Erlass eines Bebauungsplans - kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu, die Entscheidung einer entscheidungsreifen Streitsache (nur) im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben (BVerwG, Beschl. v. 13.2.1962 - I B 14.62 -, juris; Beschl. v. 21.3.2019 - 4 BN 38.18 -, juris Rn. 2; Thür. OVG, Beschl. v. 5.7.2011 - 1 VO 284/11 -, juris Rn. 10, juris; OVG NRW, Urt. v. 21.12.2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 47). Die Erwartung von Änderungen des objektiven Rechts in Form des Erlasses oder der Heilung eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB stellt kein zur Aussetzung berechtigendes vorgreifliches Rechtsverhältnis dar (vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 94 Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 94 Rn. 13).
Die von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des Eufach0000000009s (Beschl. v. 19.5.2014 - 9 A 19.12 -, juris) ist auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Mit dem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung eines Planfeststellungsbeschlusses als vorgreifliches Rechtsverhältnis für die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss eines folgenden Streckenabschnitts anerkannt und das Verfahren nach § 94 VwGO im Sinne der Prozessökonomie ausgesetzt, da Auswirkungen des maßgeblichen Fehlers auch auf den Folgeabschnitt zu erwarten waren, auf den das ergänzende Verfahren erstreckt werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.2014 - 9 A 19.12 -, juris). Im vorliegenden Fall würde eine Aussetzung jedoch nicht zugunsten der Heilung eines übergreifenden Fehlers zweier "verklammerter" Entscheidungen durch denselben Planungsträger erfolgen.
Nach diesen Maßstäben kann dahinstehen, inwieweit den zwischen der Beigeladenen und dem Flecken E-Stadt getroffenen Abreden und dem durch den nicht öffentlichen Ausschuss des Fleckens gefassten Beschluss vom 12. Juni 2024 bereits eine hinreichend konkrete Absicht zur Durchführung eines Heilungsverfahrens entnommen werden kann. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildet kein für die Entscheidung über die streitgegenständliche Genehmigung vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO.
II. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sowie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein und die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG berechtigt war.
a. Die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG und dessen Anlage 1, Nr. 7.11.1 Spalte 1 sowie aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG und der 4. BImSchV, Nr. 7.1.11.2 Spalte 1. Danach handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Erteilung der Genehmigung, für die zudem ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen ist, stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVGP dar.
b. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Kläger um eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umweltvereinigung handelt. Dies bestätigt die öffentlich zugängliche Liste der Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Umweltbundesamtes (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf).
c. Der Kläger macht zudem im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG geltend, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und dabei in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes betroffen zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der eine Vielzahl weiterer Verstöße rügt, jedenfalls mit Blick auf die Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Soweit der Kläger vorträgt, dass es der Anlage in Ermangelung eines wirksamen Bebauungsplanes als sonstiges Vorhaben im Außenbereich an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehle, rügt er einen Verstoß gegen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 BImSchG i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen und damit für die Entscheidung von Bedeutung sind. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass umweltbezogene Fragen des Städtebaus - wie vom Kläger vorgetragen - dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich betreffen. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus eine Berufung auch auf tier- oder brandschutzrechtliche Vorschriften möglich ist.
d. Der Kläger war zudem im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a UmwRG im Verfahren der Zulassungsentscheidung zur Beteiligung berechtigt, was sich angesichts des durchzuführenden UVP-pflichtigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aus § 9 UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010 sowie aus § 10 Abs. 3 BImSchG ergibt.
2. Die Klage ist auch begründet. Die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2017 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist rechtswidrig (a.). Die Genehmigung ist aufzuheben, weil die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 UmwRG durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (b.).
a. Ein Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwRG ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit diese gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
aa. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei der Anfechtungsklage eines Dritten ist in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, juris Rn. 18; 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, juris Rn. 88). Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Genehmigung können jedoch zusätzlich nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers - im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten - zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12; Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urt. v. 21.2.2023 - 12 LB 55/21 -, juris Rn. 48).
Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt jedenfalls gegen die nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 BImSchG im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn über die Sicherstellung einer Erfüllung der Betreiberpflichten hinaus andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch die Vorgaben des Bauplanungsrechts, die aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 27 ff.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EL März 2024, § 6 BImSchG Rn. 30).
Die Errichtung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist bauplanungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 "BHZP H." für unwirksam erklärt. Die deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit wirkt dabei auf den Zeitpunkt des Planerlasses zurück (Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 153. EL Januar 2024, BauGB § 10 Rn. 304). Durch das Urteil wurde der Genehmigung ihre planungsrechtliche Grundlage rückwirkend entzogen. In dem für die gerichtliche Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgeblichen Zeitpunkt bestand kein Bebauungsplan.
Die sich somit nach §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB richtenden Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens sind nicht erfüllt. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei der streitgegenständlichen Schweinezuchtanlage handelt es sich unstreitig nicht um ein im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Genehmigung hat eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zum Gegenstand, die nicht dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 unterfällt und zudem einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 kommt eine Zulassung nicht in Betracht, da durch das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB beeinträchtigt werden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das streitgegenständliche Vorhaben kann insbesondere im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen und Belange des Naturschutzes beeinträchtigen.
bb. Der Verstoß gegen das Bauplanungsrecht ist im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG von Bedeutung. Er berührt zudem Belange, die zu den satzungsmäßigen Förderungszielen des Klägers gehören, etwa der Schutz der Natur und die Bewahrung der Luft als Naturgut. Die vom Kläger verfolgten Ziele werden in § 2 seiner Satzung definiert: "Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Tierschutzes. Der Verein setzt sich ein für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der natürlichen Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und als gesunde Lebensgrundlage des Menschen in einer menschenwürdigen Umwelt, insbesondere durch Bewahrung der Naturgüter wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen, der noch verbliebenen Naturlandschaften und naturnahen Landschaften sowie des Lebensraumes und der Lebensbedingungen von Mensch und Tier vor Zerstörung und Beeinträchtigung."
b. Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung führt zur deren Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verstoß gegen die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann weder durch Entscheidungsergänzung noch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
Gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kann ein Rechtsfehler dadurch behoben werden, dass der ansonsten unveränderte Bescheid um weitere Regelungen ergänzt wird, ergeht ein Verpflichtungsurteil, gerichtet auf die erforderliche Ergänzung, die vor allem Schutzauflagen betrifft. Steht hingegen aufgrund des Fehlers der Fortbestand der Erlaubnis als solcher infrage, kann ein ergänzendes - wiederaufgreifendes - Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis fest und weist die Klage im Übrigen - bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren - ab. Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 13.6.2019 - 7B 23.18 -, juris Rn. 6; Urt. v. 29.5.2018 - 7 C 18.18 -, juris Rn. 30 ff.).
aa. Eine Entscheidungsergänzung durch den Beklagten kommt nicht in Betracht. Ein derartiges Vorgehen kommt lediglich in Fällen in Betracht, in denen die Genehmigung bloß einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, im Übrigen jedoch rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Diesem Instrument mit Ursprung im Planfeststellungsrecht liegt die planungsrechtliche Unterscheidung zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis zugrunde, welche sich nicht auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen lässt, da darin zu treffende gebundene Entscheidungen ihrerseits voraussetzen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 98 f.; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 42, Rn. 233; VG München, Urt. v. 22.3.2019 - M 19 K 17.3738 -, juris Rn. 149; VG Regensburg, Urt. v. 10.1.2024 - RN 7 K 22.1528 -, juris Rn. 107). Die Konstellation der fortbestehenden Ausgewogenheit einer Gesamtentscheidung trotz Rechtsfehlern kann im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 UmwRG nur dort eine Rolle spielen, wo der Behörde für ihre Zulassungsentscheidung ein Ermessen eingeräumt ist oder diese innerhalb des Zulassungstatbestandes eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 7 UmwRG Rn. 96). Dies ist bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung indes nicht der Fall.
Ungeachtet der Frage, ob für die Entscheidungsergänzung bei einer gebundenen Zulassungsentscheidung überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibt, scheidet diese im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch deren inhaltliche Abänderung nicht herstellen lässt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anlage zur nicht privilegierten Schweinezucht im Außenbereich kann auch durch eine etwaige Ergänzung der Genehmigung durch den Beklagten nicht herbeigeführt werden. Erforderlich wäre dafür vielmehr die Aufstellung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (so auch VG Regensburg, Urt. v. 10.1.2024 - RN 7 K 22.1528 -, juris Rn. 108).
bb. Auch ein ergänzendes Verfahren kommt insoweit nicht in Betracht. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, in dem grundsätzlich auch Verstöße gegen striktes Recht behoben werden können, setzt voraus, dass ein Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass dieser das Vorhaben in seiner geplanten Form von vornherein als Ganzes in Frage stellt. Eine Modifizierung des Vorhabens in dessen Grundzügen bzw. ein Antasten dessen Identität darf in einem ergänzenden Verfahren nicht erfolgen. Zudem darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Behörde die Mängel unter Aufrechterhaltung der Zulassungsentscheidung beheben kann. Maßgeblich ist insoweit, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Heilung besteht und sich eine konkrete Möglichkeit einer Beseitigung der Mängel in absehbarer Zeit abzeichnet. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Genehmigungserteilung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.2004 - 4 B 112.03 -, juris Rn. 33; Seibert, NVwZ 2018, 97, 100; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 7 UmwRG Rn. 113 f.).
Es steht fest, dass eine derartige Möglichkeit der Heilung mit Blick auf die streitgegenständliche Genehmigung derzeit nicht besteht. Das Vorhaben der Beigeladenen steht auf unabsehbare Zeit im Widerspruch zu den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dieser Mangel könnte nicht unmittelbar in einem vom Beklagten durchgeführten ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1, Var. 2 UmwRG behoben werden, sondern erst im Anschluss an eine Behebung der Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 "BHZP H." durch den Flecken E-Stadt in einem separaten Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB. Käme ein ergänzendes Verfahren indes erst nach einer Änderung des materiellen Rechts in Betracht, überspannt dies den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.2.2024 - 1 LC 83/22 -, juris, Rn. 46). Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die angestrebte Heilung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder der Erlass eines anderen Bebauungsplans die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens begründen wird, ist aus Sicht der Kammer zudem nicht absehbar.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 "BHZP H." in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2024 für unwirksam erklärt, da es in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Beschlusses über den Vorhaben- und Erschließungsplan insgesamt an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. Darüber hinaus leide die Abwägung hinsichtlich des Biotopschutzes an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit, da der Flecken E-Stadt die Betroffenheit mehrerer Biotope nicht erkannt habe.
Selbst wenn eine Heilung des Bebauungsplanes rechtlich betrachtet möglich sein sollte, bliebe diese unter tatsächlichen Gesichtspunkten ungewiss und könnte vom Antragsgegner im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. UmwRG nicht beeinflusst werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die der von der Beigeladenen vorgelegten Entscheidung zugrunde lag, welche die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erkennen lässt (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 30.4. 2020 - 2 L 39/20 -, V.n.b.). Die Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde ist mit der Heilung eines Bebauungsplans durch eine Gemeinde nicht vergleichbar. Zwar scheidet ein ergänzendes Verfahren grundsätzlich nicht schon deshalb aus, weil die Behebung des Verstoßes von zusätzlichen Entscheidungen anderer Verwaltungsträger abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, juris, Rn. 28; Urt. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 84.; BT-Drs. 18/9526, S. 45). Auf die vorliegende Konstellation lässt sich dieser Grundsatz allerdings nicht ohne weiteres übertragen, da weder der Beklagte als für die Genehmigungsentscheidung zuständiger Verwaltungsträger noch die Beigeladene eine entsprechende Entscheidung in Form eines Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beim Flecken E-Stadt beantragen oder eine etwaige Ablehnung bzw. Unterlassung einer derartigen Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen könnte, so wie dies etwa bei der Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung der Fall wäre, die einer rechtsfehlerhaften Planung im ergänzenden Verfahren zur Heilung verhelfen würde (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 10.1.2024 - RN 7 K 22.1528 -, juris Rn. 114 ff.). Ein vom Flecken E-Stadt zu treffender Satzungsbeschlusses wäre dagegen Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses der Ratsmitglieder, die insoweit eine autonome Mehrheitsentscheidung treffen, welche nicht vorhersehbar ist und auch nicht durch einen Antrag herbeigeführt werden kann (so auch VG Osnabrück, Urt. v. 30.8.2022 - 3 A 143/20 -, juris Rn. 94; VG Regensburg, Urt. v. 10.1.2024 - RN 7 K 22.1528 -, juris Rn. 118).
Auch der von der Beigeladenen vorgelegte Beschluss des nicht öffentlichen Ausschusses des Fleckens vermag eine derartige Bewertung nicht zu verändern. Gegenstand des Beschlusses ist lediglich die Beschreibung mehrerer für die etwaige Durchführung eines Heilungsverfahrens erforderlicher und auf Kosten der Beigeladenen vorzunehmender Vorbereitungshandlungen, die einer Beratung im Fleckenrat, einer Abwägung und einer Entscheidung über den Neueinstieg in das Bauleitverfahren vorangehen sollen. Der Flecken hat weder einen Aufstellungsbeschluss gefasst noch anderweitig zu erkennen gegeben, dass mit der Durchführung eines Heilungsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Vielmehr lässt der Beschluss erkennen, dass der Flecken selbst die Aufnahme eines Heilungsverfahrens von den Ergebnissen einer fachanwaltlichen Prüfung abhängig machen will.
So bleibt für das Gericht zudem offen, ob die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens das streitgegenständliche Vorhaben in dessen Identität unangetastet ließe. Ob der Mangel in Form der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Schweinezuchtanlage im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 Satz 1, Var. 2 UmwRG geheilt werden könnte, hinge im Fall der beabsichtigten Heilung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von dem Ausgang des diesbezüglich durchzuführenden ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ab. Dabei besteht die Möglichkeit, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB derartige Veränderungen erfordern würde, die dessen Identität beträfen und ein gänzlich neues Zulassungsverfahren erforderlich machen würden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Beigeladenen werden Kosten auferlegt, da sie einen klagabweisenden Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
IV. Das Gericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, inwiefern in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. UmwRG zur Heilung materieller Fehler einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die beabsichtigte Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern eines Bebauungsplans Berücksichtigung finden kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
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