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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 23.07.2025 – 3 B 37/25
ECLI:DE:VGLUENE:2025:0723.3B37.25.00
Tenor
1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Suspendierung vom Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einer Entscheidung über seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
Der Antragsteller ist seit zehn Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Im Februar 2024 fand auf Einladung des damaligen Ortsbrandmeisters E. ein Gespräch zwischen dem Antragsteller, dem bisherigen Ortsbrandmeister und designierten stellvertretenden Ortsbrandmeister F., dem zu diesem Zeitpunkt designierten neuen Ortsbrandmeister G. sowie dem designierten zweiten stellvertretenden Ortsbrandmeister H. statt. Von der Feuerwehrleitung wurde Kritik am Verhalten des Antragstellers in verschiedenen Punkten, u.a. in der Hauptversammlung und gegenüber Feuerwehrkameraden, geäußert. Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt Getränkewart war, übergab die Kündigung für diesen Posten, den Schlüssel für die Getränkekasse sowie einen Geldbetrag aus der Kassenführung.
Am 17. Juni 2024 wurde durch das Ortskommando die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers aus der Feuerwehr unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" beschlossen. Am 15. Juli 2024 fand ein Personalgespräch statt, in welchem dies dem Antragsteller mitgeteilt und ihm nahegelegt wurde, die Feuerwehr freiwillig zu verlassen. Dabei wurden verschiedene Gründe für den Ausschluss genannt, unter anderem habe er nicht ausreichend an Übungsdiensten teilgenommen - mit der Begründung, er hätte dies schon gesehen und man würde es nicht brauchen, da es keine Unfälle gäbe -, er sei augenscheinlich angetrunken zum Einsatz gekommen, er habe Unruhe verbreitet und das Ansehen der Feuerwehr geschädigt, er schreie Feuerwehrkameraden an und habe über Kameraden gelästert, er würde während der Hauptversammlung aufstehen und einfach gehen, er trage "Club-Klamotten", die rufschädigend für die Feuerwehr A-Stadt seien ("BF A-Stadt" - "Bierfreunde A-Stadt") und nutze das Gerätehaus der Feuerwehr und die dort befindlichen Küchengeräte für private Zwecke.
Die Einleitung des Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wurde dem Antragsteller schriftlich am 13. August 2024 mitgeteilt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zugleich wurde der Antragsteller bis zur Entscheidung in diesem Verfahren vom Dienst suspendiert. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers sprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. September 2024 nochmals förmlich die Suspendierung des Antragstellers vom Dienst aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Suspendierung vom 13. August 2024 aufgrund formeller Einwände mit sofortiger Wirkung für dieses Verfahren aufgehoben werde. Nach erneuter Beurteilung der Sach- und Rechtslage würde in Kürze die erneute Einleitung eines Verfahrens unter Einhaltung aller formellen Voraussetzungen geprüft werden.
Der Antragsteller erhob am 22. April 2025 Klage (3 A 167/25), mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, erneut ein Verfahren zum Ausschluss aus der Ortsfeuerwehr A-Stadt wegen der in dem Gesprächsprotokoll vom 15. Juli 2024 festgehaltenen Vorwürfe einzuleiten. In dem Klageverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
In der Kommandositzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom 24. April 2025 wurde unter dem nunmehr ausdrücklich bezeichneten Tagesordnungspunkt 5. die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers aus der Ortsfeuerwehr A-Stadt, unter anderem wegen erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr und Beschädigung des Ansehens der Feuerwehr, beschlossen.
Dies wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es lägen mehrere Aussagen vor, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller im Einsatz nicht zu einer aktiven Teilnahme bereit sei und auch an Übungsdiensten nicht teilnehme. Er stelle daher eine Gefahr für die anderen Kameradinnen und Kameraden dar und untergrabe die Moral. Äußerungen des Antragstellers ließen Zweifel aufkommen, ob er im Einsatzfall den Anordnungen der Vorgesetzten folgen werde. Ferner werde ihm unkameradschaftliches Verhalten, Provokationen gegenüber Mitgliedern der Feuerwehr und Rufschädigung der Ortswehr A-Stadt, unter anderem durch permanentes Geläster und unpassende Bemerkungen, vorgeworfen. Als konkrete Vorfälle wurden ein Übungsdienst am 6. September 2024, ein Dienst an einem Abrisshaus im Jahr 2024, ein Anruf bei einem Feuerwehrkameraden auf der Arbeit am 15. Februar 2024, Äußerungen gegenüber Feuerwehrkameraden an Ostern 2023 sowie WhatsApp-Nachrichten mit abfälligen Äußerungen unter anderem über die Wehrführung benannt. Äußerungen, die der Antragsteller getätigt haben soll, werden zum Teil im Wortlaut wiedergegeben. So habe der Antragsteller bei einem Dienst an einem Abrisshaus im Jahr 2024 geäußert: "Ich mach das nicht so, wie ihr Pisser das wollt, außerdem brauch ich nicht zu üben, ich fasse im Echteinsatz sowieso kein Gerät mehr an. Das können andere machen." Weitere Vorkommnisse seien Gegenstand der Ermittlungen. Der Ausschluss solle letztlich auch wegen erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr und Schädigung des Ansehens der Feuerwehr erfolgen.
Zudem wurde der Antragsteller, in Übereinstimmung mit dem Ortsbrandmeister der Ortswehr A-Stadt, in diesem Anhörungsschreiben vom 24. April 2025 mit sofortiger Wirkung gemäß § 17 Abs. 8 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin vom Dienst bei der Ortsfeuerwehr A-Stadt suspendiert und die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe und in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen und sicheren Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Feuerwehr werde kein Ermessensspielraum gesehen, um von der Suspendierung bis zum Abschluss des Verfahrens und von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen.
Gegen die Anordnung der Suspendierung vom 24. April 2025 hat der Antragsteller am 30. April 2025 Klage erhoben (3 A 179/25) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller tritt den erhobenen Vorwürfen von Fehlverhalten inhaltlich entgegen:
Zum Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an Einsätzen und Übungsdiensten könne er nicht Stellung nehmen, da ihm die Namen der Personen sowie das konkrete Datum nicht mitgeteilt würden. Zudem dürfe es sich nur um Übungsdienste oder Einsätze vor dem 13. August 2024 handeln, als er das erste Mal suspendiert war. Zu Zweifeln, ob er Anweisungen des Dienstvorgesetzten folgen werde, könne er ebenfalls keine Stellung nehmen, da keine Details genannt würden. Soweit er möglicherweise geäußert habe, dass der neue Ortsbrandmeister bislang keine entsprechende Ausbildung habe und ob er tatsächlich für dieses Amt geeignet sei, beruft sich der Antragsteller auf die Meinungsfreiheit. Zu keinem Zeitpunkt habe er aber geäußert, dass er den Ortsbrandmeister nicht anerkenne. Auch zum Vorwurf des unkameradschaftlichen Verhaltens könne er sich nicht äußern, da die Anschuldigungen im Bescheid nicht näher ausgeführt seien. Gleiches gelte für die behauptete Rufschädigung. Es sei auch nicht richtig, dass ihm im ersten Gespräch am 26. Februar 2024 eine Verwarnung erteilt worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, werde aber von Seiten der Feuerwehr kein weiteres Fehlverhalten behauptet. Zu dem Übungsdienst am 6. September 2023 macht der Antragsteller geltend, dass dies zu lange zurück liege. Zudem sei der Vorwurf inhaltlich auch nicht zutreffend. Gleiches gelte für den Vorwurf, er habe sich im Jahr 2024 abfällig geäußert. An dem vermuteten Termin habe er ganz normal am Dienst teilgenommen, ohne eine solche Äußerung zu tätigen. Am 15. Februar 2024 habe der Antragsteller zwar einen Kameraden angerufen, ihn aber nicht angeschrien, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kamerad eventuell "Sachen in der Feuerwehr hinterfragen" solle. Der Vorfall von Ostern 2023 liege zu lange zurück und rechtfertige jedenfalls keine sofortige Suspendierung. Zudem habe er sich im Nachhinein bei dem Kameraden I. für seinen verbalen Übergriff entschuldigt. Ein angeblicher Vorfall anlässlich eines Essens der Eltern zum Dank für Ihre Unterstützung sei dem Antragsteller nicht bekannt. Zu Vorwürfen bezüglich abfälliger Äußerungen über die Wehrführung in WhatsApp-Nachrichten könne er sich nicht äußern, da es hierzu ebenfalls keine näheren Informationen gebe.
Zudem sei die Suspendierung unverhältnismäßig. Selbst wenn sich die Behauptungen als wahr erwiesen, sei ein Ausschluss ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Es liege auch keine so schwere Verfehlung des Antragstellers vor, dass eine sofortige Suspendierung gerechtfertigt sei. Eine Suspendierung komme als vorübergehende Maßnahme nur in Betracht bei schweren Verfehlungen oder wenn die Weiterbeschäftigung den Dienstbetrieb wesentlich gefährde oder beeinträchtige. Darüber hinaus sei das Verfahren inhaltlich und zeitlich missbräuchlich ausgestaltet, da nach Einleitung des ersten Ausschlussverfahrens nach einem Zeitraum von über 13 Monaten ein erneutes Ausschlussverfahren auf Grundlage derselben oder im Wesentlichen ähnlicher Vorwürfe eingeleitet werden solle. Wenn die Feuerwehrführung im ersten Verfahren von disziplinarischen Maßnahmen abgesehen habe, könne dies nicht beliebig revidiert werden. Es lägen weder neue gravierende Erkenntnisse vor, noch werde ein verändertes Verhalten des Antragstellers behauptet.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Suspendierung vom 24. April 2025 (3 A 179/25) wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen
Nach der maßgeblichen Satzung könnten Angehörige der Einsatzabteilung vom Dienst suspendiert werden, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist. Ein Ausschluss sei möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vorliegend spreche sehr viel dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und anderen Mitgliedern der Feuerwehr grundlegend gestört bzw. zerrüttet sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass in dem eingeleiteten Ausschlussverfahren das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss festgestellt werde, ohne dass die Ursachen für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im einzelnen aufgeklärt werden müssten. Bei der Suspendierung vom Dienst handle es sich um einen nur vorläufigen und erheblich geringeren, weniger schwerwiegenden Eingriff in mögliche Rechte des Antragstellers. Sie sei vorliegend geboten, um im öffentlichen Interesse eine Gefährdung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Einsatzabteilung der Feuerwehr zu vermeiden. Die Rechtmäßigkeit der Suspendierung hänge jedoch nicht von einer Klärung der Ursachen für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ab.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Inhalt der Klage- und Antragsschrift zum Anlass genommen worden sei, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen und dass hieran festgehalten werden solle. Mit weiterem Schreiben vom 27. Mai 2025 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung erneut angeordnet und diese Anordnung begründet. Aus den vorliegenden Vorgängen sei eine gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr erkennbar. Dadurch sei das für Einsätze erforderliche vertrauensvolle Zusammenwirken der Feuerwehrmitglieder beeinträchtigt und die Einsatz- und Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr gefährdet. Unabhängig von den Ursachen und Verantwortlichkeiten für diese Störung lasse sich erkennen, dass es sich um Spannungen und Konflikte im Miteinander mit dem Antragsteller einerseits und den übrigen Feuerwehrmitgliedern andererseits handle. Die sofort wirksame Vollziehung der Suspendierung vom Dienst in der Einsatzabteilung sei daher zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Funktion- und Leistungsfähigkeit der Einsatzabteilung sinnvoll. Den öffentlichen Interessen an der Vermeidung dieser Beeinträchtigungen und Gefährdungen komme ein Vorrang vor den Interessen des Antragstellers an der Mitwirkung in der Einsatzabteilung zu. Der Ortsbrandmeister habe sich ausdrücklich für die Suspendierung sowie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtmäßig, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich einer weiteren Bewertung der Interessenlage, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Ausnahmecharakter der Regelung gebietet es, ein besonderes Interesse an der Vollziehung zu fordern, da die Behörde hier im Einzelfall von dem gesetzlich vorgesehenen Suspensiveffekt absieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 159). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache hingegen offen, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwGO einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 159; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 ff.)
1. Die Antragsgegnerin hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Suspendierungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Erforderlich hierfür ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 85). Eine formell oder materiell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung kann durch eine fehlerfreie ersetzt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 149a).
Jedenfalls die unter dem 27. Mai 2025 von der Antragsgegnerin neu formulierte Begründung, wonach eine weitere Tätigkeit des Antragstellers im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Funktion- und Leistungsfähigkeit der Einsatzabteilung der Feuerwehr im Hinblick auf die bestehenden Spannungen - unabhängig von deren Ursachen - bis zur Klärung der Hauptsache ausgeschlossen sein soll, genügt diesen Anforderungen.
2. Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Suspendierung vom Dienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zulasten des Antragstellers aus.
Auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Suspendierungsverfügung vom 24. April 2025 als formell und materiell rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage der Verfügung vom 24. April 2025 ist § 17 Abs. 8 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Tostedt vom 09.12.2014 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 18.12.2014) (FW-Satzung). Danach können Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden. Ein derartiger, auch vorläufiger, Ausschluss von den Hauptpflichten eines Angehörigen der Einsatzabteilung (§ 12 Abs. 4 Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) schränkt die Rechts- und Pflichtenstellung des Mitgliedes, das in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Gemeinde steht, in wesentlicher Weise ein und stellt daher einen Verwaltungsakt dar (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 25.1.2001 - 11 M 4402/00 -, juris Rn. 4).
b) Die Suspendierung ist formell rechtmäßig erfolgt, insbesondere war die Antragsgegnerin für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig.
Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 NBrandSchG obliegen den Gemeinden in ihrem Gebiet der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung, wobei sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen haben. Den Samtgemeinden obliegt diese Aufgabe gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) im Bereich ihrer Mitgliedsgemeinden. Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde erfolgt durch die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister, die Leitung der Ortsfeuerwehr durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG). In ihrem Zuständigkeitsbereich obliegt diesen Personen als Führungskräften die Gesamtverantwortung für die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Ortsfeuerwehr. Eine Organstellung im Sinne des Kommunalverfassungsrechts ergibt sich hieraus jedoch nicht, sie sind ehrenamtliche Mitarbeiter (Ehrenbeamte) der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung (vgl. Scholz/Runge, Nds. Brandschutzgesetz, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1). Es verbleibt daher bei der Organkompetenz des (Samt-)Gemeindebürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamten für den Erlass einer Regelung mit Außenwirkung (Verwaltungsakt) im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG (offengelassen: Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2001 - 11 M 4402/00 -, juris Rn. 5). Während die Verfügung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 4 FW-Satzung von der Samtgemeinde erlassen wird, bestimmt § 17 Abs. 8 FW-Satzung, dass die Entscheidung über die Suspendierung von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister zu treffen ist. Die Satzungsbestimmung des § 17 Abs. 8 FW-Satzung ist nach Maßgabe der vorgenannten gesetzlichen Regelungen des Nds. Brandschutzgesetzes und des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass die interne Entscheidungsbefugnis über die Suspendierung dem Ortsbrandmeister zusteht, der Verwaltungsakt über die Suspendierung jedoch mit Außenwirkung nicht von diesem, sondern - wie hier erfolgt - von der Antragsgegnerin, vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister, erlassen wird.
Ein Beschluss des Ortskommandos über die Suspendierung war dagegen nicht erforderlich. Einerseits sind die hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen des § 17 FW-Satzung insoweit eindeutig formuliert und differenzieren zwischen der Entscheidung des Ortskommandos über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens und der Entscheidung des Ortsbrandmeisters über die Suspendierung. Andererseits ist die Suspendierung nach Maßgabe dieser Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin nicht als entscheidende Vorstufe des Ausschlusses eines Feuerwehrmitglieds (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 28.11.2000 - 1 B 1186/00 -, n.v.) anzusehen. Sie setzt ihrerseits die Entscheidung des Ortskommandos über die Einleitung des Ausschlussverfahrens voraus, wird aber vor dem Ausschluss eines Mitglieds nicht notwendig vorausgesetzt.
c) Die Suspendierungsverfügung vom 25. April 2025 ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 17 Abs. 8 FW-Satzung können Angehörige der Einsatzabteilung suspendiert werden, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde. Diese Voraussetzung liegt vor. Ein entsprechender Beschluss wurde, gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FW-Satzung durch das Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt am 24. April 2025 ordnungsgemäß unter Tagesordnungspunkt 5. gefasst.
Dieser hier maßgebliche Beschluss zur Einleitung des Ausschlussverfahrens vom 24. April 2025 ist auch nicht willkürlich oder ohne erkennbaren Grund gefasst worden. Das Ortskommando benannte vielmehr eine erhebliche Störung der Gemeinschaft und Beschädigung des Ansehens der Feuerwehr. Es bestehen hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt wäre, ohne dass allerdings das Ergebnis des Ausschlussverfahrens vorweggenommen werden könnte.
Das Ausschlussverfahren ist in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln und die Ausschlussgründe müssen abschließend und hinreichend bestimmt sein. Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist der stärkste Eingriff in die mitgliedschaftliche Stellung in der Freiwilligen Feuerwehr. Das durch eigene Leistung erworbene oder verfestigte und zum wesentlichen Lebensinhalt eines Bürgers gewordene Ehrenamt wird dadurch dauerhaft entzogen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.1985 - 2 OVG A 34/85 -, Nds. RPfl 1986, 110, 111). Erforderlich ist daher, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Dem Ausschluss muss ein erheblicher, in der Regel wohl auch schuldhafter, Verstoß des Feuerwehrmitglieds gegen wesentliche von ihm übernommene Pflichten zugrunde liegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.1985 - 2 OVG A 34/85 -, Nds. RPfl 1986, 110, 111), oder aber zwischen dem Feuerwehrmitglied und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen muss ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis und fortdauerndes Spannungsverhältnis bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.8.2015 - 11 LA 313/14 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.5.2019 - 6 A 1228/16 -, juris Rn. 100 ff.; Scholz/Runde, a.a.O., § 12 NBrandSchG Rn. 18). Diesen Anforderungen werden die Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin gerecht. Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 FW-Satzung können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Regelbeispiele ("insbesondere") sind in § 17 Abs. 6 Satz 2 FW-Satzung benannt; ein wichtiger Grund liegt danach etwa vor, wenn ein Mitglied wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt, wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt, die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört oder wenn das Ansehen der Feuerwehr geschädigt wird.
Danach lag ein ausreichender Grund für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens vor. Die Antragsgegnerin hat zahlreiche konkrete Umstände benannt, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss des Antragstellers aus der Ortsfeuerwehr ergeben. Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aufgrund dieser Umstände tatsächlich vorliegen, muss zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Das Ortskommando war auch nicht gehindert, ein Ausschlussverfahren auf Grundlage der Umstände einzuleiten, die bereits der Einleitung des Ausschlussverfahrens im Jahr 2024 zugrundelagen. Es kann hinsichtlich dieser Umstände kein "Verbrauch" stattgefunden haben. Das vorherige Ausschlussverfahren wurde aufgrund formaler Mängel abgebrochen und eine inhaltliche Prüfung der Vorwürfe gegen den Antragsteller fand gerade nicht statt. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens im Jahr 2024 war fehlerhaft unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" beschlossen worden. Erforderlich wäre es aufgrund der Bedeutung der Sache jedoch gewesen, die Beschlussfassung über die Einleitung des Ausschlussverfahrens ausdrücklich in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Vorwürfe beziehen sich sowohl auf das Verhalten während als auch außerhalb des Dienstes, sie betreffen sowohl das Auftreten gegenüber Vorgesetzten und Feuerwehrkameraden als auch das Auftreten in der Öffentlichkeit mit Bezug zu Feuerwehr. Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass letztlich die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich gestört sei.
Zum einen gelang es dem Antragsteller nicht, die von der Antragsgegnerin zeitlich und örtlich hinreichend konkret benannten Vorwürfe, zum Teil mit wörtlich zitierten Äußerungen, zu entkräften. Der mehrfach erhobene Einwand, eine Auseinandersetzung mit bestimmten Vorwürfen sei mangels näherer Angaben nicht möglich, ist im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierten Angaben zu pauschal. Mit dem Antragsteller wurden bereits im Februar 2024 und am 15. Juli 2024 Gespräche zu den konkret bezeichneten Vorwürfen geführt, so dass ihm die Geschehnisse und die von der Feuerwehrleitung beanstandeten Verhaltensweisen und Äußerungen bekannt sein müssen. Allein der Umstand, dass die Vorkommnisse bis in das Jahr 2023 reichen, führt nicht dazu, dass sie - im Zusammenhang der Entwicklung über einen längeren Zeitraum - generell nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Diese erstrecken sich auch auf alle Bereiche der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, betroffen ist nicht nur die Teilnahme an Übungen und Einsätzen, sondern auch das Verhalten außerhalb der Einsatzzeiten.
Zum anderen kann nach dem Vorbringen der Beteiligten jedenfalls hinreichend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ein den Ausschluss des Antragstellers rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, Es wurden verschiedene, konkrete und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Vorfälle berichtet, die es naheliegend erscheinen lassen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und jedenfalls den Vorgesetzten grundlegend gestört bzw. zerrüttet ist. Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jedes einzelne Mitglied ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auszuschließende das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Dauerspannungsverhältnisse weisen die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein Eigenleben gewinnen und ihre Prägung gar nicht mehr durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben. Wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist nunmehr die mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.8.2015 - 11 LA 313/14 -, juris Rn. 8). Ein derartiges Spannungsverhältnis ist hier nach den vorliegenden Unterlagen und dem Schriftwechsel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Die Suspendierung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen.
Zwar hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Verfügung ausgeführt, dass kein Ermessenspielraum gesehen werde. Ein Ermessensausfall ist hierin jedoch nicht zu sehen. Aus der Begründung ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin Ermessen ausgeübt hat. Sie hat die erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der ordnungsgemäßen und sicheren Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes lediglich als so schwerwiegend eingeschätzt, dass eine Suspendierung erforderlich sei.
Auch im Übrigen sind Ermessensfehler hinsichtlich der Suspendierungsentscheidung nicht ersichtlich. Zwar greift der - wenn auch nur vorläufige - Ausschluss von allen Funktionen als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr maßgeblich in die Stellung des Inhabers des Ehrenamtes ein. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich jedoch auch, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Feuerwehr grundlegend schwer gestört ist. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr während eines laufenden Ausschlussverfahrens stärker zu gewichten als den Eingriff in die Rechtsstellung des Antragstellers.
3. Es liegt weiterhin ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Suspendierung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vor, da die Funktionsfähigkeit der von Ehrenamtlichen getragenen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr im Einsatzfall eine unbedingte Einsatzbereitschaft voraussetzt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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