Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Lüneburg

Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 14.08.2025 – 6 B 112/25

ECLI:DE:VGLUENE:2025:0814.6B112.25.00

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 wird wiederhergestellt und bezüglich der in dem Bescheid enthaltenen Androhung von Zwangsmitteln angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsstellerin ist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Wissenschaftlerin mit Habilitation im Fachgebiet Tierernährung, Mitarbeiterin der Stiftung D. und Biolandwirtin. Sie hält ganzjährig zwei Pferde und zwei Rinder auf einem 5,2 Hektar großen Grundstück in der E. (im Folgenden: die Weide), wobei die Pferde zwischenzeitlich aber auch an einem anderen Ort gehalten wurden. Die Weide wird extensiv bewirtschaftet und ist nach den Angaben des Antragsgegners seit 2025 gesetzlich geschütztes Biotop.

Seit dem Juli 2024 hat der Antragsgegner aufgrund einer Beschwerde Kenntnis, dass die Weide der Antragstellerin zu etwa zwei Dritteln mit Jakobskreuzkraut bewachsen ist. Schon im Jahr 2024 führte er mehrere Kontrollen durch und korrespondierte zu der Thematik mit der Antragstellerin. Mündlich sowie per E-Mail vom 30. Juli 2024 gab er ihr dabei u. a. auf, die Fläche zu mähen und auszuzäunen, eine Grünlandberatung in Anspruch zu nehmen und ggf. zuzufüttern.

Die Antragstellerin trat im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens unter Verweis auf ihre Forschungstätigkeit zu der Thematik der Annahme entgegen, der Bewuchs mit Jakobskreuzkraut führe zu tierschutzwidrigen Verhältnissen auf der Weide. Sie führte aus, für ihre Tiere bestehe keine Gefahr, da sie die Pflanze nicht aufnähmen. Dies gelte jedenfalls, wenn es genug Grasaufwuchs auf der Weide gebe, was auf ihrer Weide das ganze Jahr über der Fall sei. Sie gab an, sie führe auf der Weide ein botanisches Projekt zum Thema Jakobskreuzkraut in Kooperation mit dem BfR durch. Dabei beobachte sie die Wuchsstellen der Pflanzen und habe ca. 400 - 500 Pflanzen kartiert, um zu überprüfen, ob diese gefressen würden, was nicht der Fall sei. Sie übersandte dem Antragsgegner mehrere Unterlagen zu der Thematik, so u.a. einen Erlass aus Schleswig-Holstein, der davon ausgehe, dass eine mit Jakobskreuzkraut bewachsene Fläche beweidet werden dürfe, solange kein Futtermangel bestehe. Ferner stellte sie dem Antragsgegner das Ergebnis ihrer Datenerfassung zu der Frage "Fressen Hereford-Rinder Jakobskreuzkraut?" zur Verfügung sowie die diesbezüglichen Rohdaten einer von ihr geplanten Publikation, ebenso eine vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein herausgegebene Broschüre mit dem Titel "Umgang mit dem Jakobskreuzkraut Meiden - Dulden - Bekämpfen", an der die Antragstellerin ausweislich des Autorenverzeichnisses als Co-Autorin mitgewirkt hat.

Gleichwohl führte die Antragstellerin in Abstimmung mit dem Antragsgegner im August 2024 verschiedene Maßnahmen durch, um zu verhindern, dass ihre Tiere das Jakobskreuzkraut zu sich nehmen. So zäunte sie etwa vom Aufwuchs betroffene Flächen ein, mähte die Weide und versorgte die Tiere mit zusätzlichem Futter. Gleichwohl legte sie gegen die mit E-Mail vom 30. August 2024 getroffenen Anordnungen mit Schreiben vom 30. August 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie ihre Einschätzung dar, wonach das Jakobskreuzkraut keine Gefahr für ihre Tiere bedeutete, und verwies hierzu auf einschlägige wissenschaftliche Abhandlungen zu der Thematik.

Unter dem 6. November 2024 teilte der Antragsgegner mit, der Widerspruch gegen die mündlichen bzw. per E-Mail getroffenen Anordnungen sei nicht statthaft und verwies die Antragstellerin auf den Klageweg. Er wies aber darauf hin, das Verfahren habe sich aus seiner Sicht erledigt, weil die Antragstellerin den amtstierärztlichen Forderungen vollständig nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 meldete sich daraufhin für die Antragstellerin ein Rechtsanwalt. Er teilte mit, aus seiner Sicht seien bislang Anordnungen nur angekündigt worden. Die Antragstellerin habe die amtstierärztlichen Forderungen auch nicht vollständig erfüllt. Es sei nicht möglich, die Aufnahme des Jakobskreuzkrautes durch ihre Pferde sicher zu verhindern, deshalb werde sie auch keine entsprechende Mitteilung machen. Die große Weide sei nur zeitweise ausgezäunt worden, auch habe sie nur während weniger Tage Heu zugefüttert.

Am 21. Februar 2025 führte der Antragsgegner eine weitere Kontrolle auf der Weide der Antragstellerin durch. Ausweislich des hierzu erstellten Vermerks stellte er zwei Rinder und zwei Pferde auf der Weide fest, deren Ernährungs- und Pflegezustand nicht zu bemängeln seien. Indes sei die Haltungseinrichtung nicht hinreichend verletzungssicher, weil dort verschiedene verletzungsträchtige Gegenstände herumlägen, zudem fehlten Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen.

Bezüglich dieser Mängel traf der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. März 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Anordnungen. Mit der Thematik Jakobskreuzkraut setzte er sich in dem Bescheid vom 5. März 2025 nicht auseinander.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin über ihren Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht. Sie wies erneut daraufhin, dass hinsichtlich der von dem Antragsgegner gesehenen Gefahren des Jakobskreuzkrauts noch keine Anordnung ergangen sei, der Antragsgegner stattdessen eine andere Punkte betreffende Anordnung erlassen habe. Sie werde insofern in einem unerträglichen Schwebezustand belassen.

Mit Schreiben vom 17. März 2025 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Akteneinsicht und teilte mit, er werde nunmehr zeitnah auf Verlangen die vormals nur mündlich angeordneten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Vorab schlug er jedoch vor, das zugrundeliegende Problem mündlich zu erörtern.

Diese Besprechung fand am 23. Mai 2025 statt. Ausweislich des von dem Antragsgegner hierzu erstellten Vermerk habe man sich ausführlich zum Sachverhalt bezüglich des Jakobskreuzkrauts auf der Weide ausgetauscht. Es sei besprochen worden, dass der Antragsgegner die Thematik zum Zwecke der Klärung an das Land bzw. LAVES weiterreichen solle. Die Anordnungen aus dem Jahre 2024 hätten sich erledigt, wobei Uneinigkeit bezüglich der Verwaltungsaktqualität der Maßnahmen bestanden hätte. Die künftige Situation würde anhand aktueller Kontrollergebnisse amtstierärztlich neu bewertet und ggf. notwendige Maßnahmen schriftlich angeordnet.

U.a. am 26. Mai 2025 führte der Antragsgegner eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durch. Er stellte ausweislich des hierzu erstellten Vermerks erneut fest, dass die Weidefläche stark mit Jakobskreuzkraut bewachsen sei. Insofern sei nicht sichergestellt, dass die Tiere bedarfsgerecht versorgt würden, da das Jakobskreuzkraut potenziell gesundheitsgefährdend für Rinder und fraglich sei, ob Rinder dieses in gesundheitsgefährdendem Maß aufnähmen. Weiter stellte er fest, dass Grasbewuchs noch ausreichend und eine überdachte MetallHeuraufe mit Resten von Stroh und alter Silage/Heu vorhanden sei. Den Ernährungs- und Allgemeinzustand beurteilte der Antragsgegner als gut bis sehr gut bzw. gut. Bezüglich der Pferde traf der Antragsgegner entsprechende Feststellungen (EZ braunes Warmblut sehr gut, EZ Schimmel gut, Pflegezustand Fell glänzend, Hufe zu lang).

Am 18. Juni 2025 bat der Antragsgegner beim LAVES um eine futtermittelrechtliche Kontrolle sowie Bewertung der mit Jakobskreuzkraut bewachsenen Weide. Der zuständige LAVES-Mitarbeiter sagte ausweislich des hierzu erstellten Telefonvermerks eine futtermittelrechtliche Bewertung zu, die nach seinen Angaben nicht zu einer Untersagung der Fläche, sondern zu einem Verbot der Futtermittelgewinnung führen werde.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 bat die Antragstellerin den Antragsgegner ausdrücklich darum, den ihrer Auffassung nach mit der E-Mail vom 30. Juli 2024 nur angekündigten Verwaltungsakt zu erlassen. Sie wies erneut darauf hin, dass sie die ihr damals aufgegebenen Maßnahmen nicht dauerhaft umgesetzt, insbesondere die Rinder nicht zurückgesperrt habe.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2025 traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin sodann verschiedene Maßnahmen. Insbesondere erließ er auch den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er der Antragstellerin in Ziff. 1 bzw. 3 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung ab sofort, jedoch spätestens bis zum 14. Juli 2025 untersagte, ihre Tiere (Rinder und Pferde) auf ihrer Weide zu halten. Ferner gab er ihr auf, ihm spätestens bis zum 14. Juli 2025 den neuen Haltungsstandort schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2 und 4).

Zur Begründung führte er aus, die Weide sei, "insbesondere im hinteren Teil, bereits stark mit, teils zu blühen beginnenden, Rosetten des Jakobskreuzkrautes bewachsen". Ein Schutz vor Fraß habe nicht bestanden. Auch eine ausreichende Sicherstellung anderweitiger Nahrungsaufnahme für die Tiere durch eine gefüllte Futterraufe sei zum Kontrollzeitpunkt nicht gegeben gewesen. Die Tiere der Antragstellerin hätten jederzeit Gelegenheit gehabt, giftiges Jakobskreuzkraut zu sich zu nehmen. Der Antragsgegner machte zudem Ausführungen zu den Wirkungen der Pflanze. Auf der Weide verhinderten die Bitterstoffe zwar den Verbiss, diese seien jedoch in der jungen Pflanze noch nicht voll ausgebildet. Die den Verbiss verhindernden Bitterstoffe bauten sich bei der Trocknung ab, die Giftstoffe blieben jedoch weitgehend erhalten. Die Funktion der den Fraß abwehrenden Stoffe werde daher nur erfüllt, wenn ausreichend alternatives Futterangebot vorhanden, die Dichte des Jakobskreuzkrautes auf der Weide gering sei und die Tiere älter oder entsprechend erfahren seien. Eine Rolle spiele auch das Fressverhalten der Tiere, das die Nutzung einer dicht mit Jakobskreuzkraut bewachsenen Weide ausschließe: Rinder benötigten eine adäquate Halmlänge, um die arteigene Nahrungsaufnahme durch Umschlingen mit der Zunge sicherzustellen. Wenn die Tiere daher nur wenig Futter, junge bzw. vertrocknete Pflanzen fänden oder auf dicht mit Jakobskreuzkraut bewachsenen Weiden fräßen, sei es aber nicht ausgeschlossen, dass nicht nur junge oder unerfahrene Tiere Teile der Pflanze aufnähmen. Besonders zu Beginn der Weidesaison bei ausschließlicher Grasaufnahme in engem Kontakt zu Rosetten des Jakobskreuzkrautes sei Beifraß nicht vermeidbar. Auch zu den Auswirkungen des Jakobskreuzkrauts traf der Antragsgegner Feststellungen. Die Giftstoffe in der Pflanze könnten zu akuten oder chronischen Vergiftungen, insbesondere der Leber, führen. Vergiftungen bei Pferden und Rindern seien beschrieben, ein indirektes Vergiftungsrisiko für Menschen werde diskutiert. Die Schäden bei chronischer Vergiftung nach zunächst unspezifischen Symptomen, wie z. B. Gewichtsverlust, reduzierte Futteraufnahme, Durchfall, Photosensibilität, Bewusstseinstrübung, seien erst später erkennbar. Ein Verenden der Tiere könne bei akutem Verlauf in wenigen Tagen, bei chronischem Verlauf zum Teil erst nach mehreren Monaten auftreten. Grundsätzlich zeigten sich die klinischen Symptome bei Rindern durch Magen- und Darmbeschwerden, Krämpfe, Verwerfen, starke Leberschädigungen und letztlich den Tod. Pferde seien empfindlicher als Rinder. Bei ihnen verlaufe die Pyrrolizidinalkaloid-Intoxikation innerhalb weniger Tage tödlich. Aufgrund der meist geringen Tagesaufnahmen der Toxine führe die Intoxikation jedoch meist zu einem chronischen Verlauf der Erkrankung. Symptome könnten hierbei erst Tage oder Monate nach Aufnahme der Pflanze auftreten, das Terminalstadium verlaufe meist innerhalb weniger Tage. Beim Pferd zeichne sich das chronische Krankheitsbild u.a. durch Konditions- und Gewichtsverlust, Anorexie, Kolik, Obstipation oder blutige Diarrhoe, Tenesmus, Rektumprolaps, Hämoglobinurie, häufiges Gähnen, Dyspnoe, Photosensibilität und Ikterus aus. Bei Pferden dominierten häufig zentralnervöse Störungen infolge eines hepatoenzephales Syndroms (Leber-Hirn-Krankheit), die Tiere zeigten unkoordiniertes Vorwärtsdrängen, zielloses Wandern, Unruhe, Taumeln, Ataxie, Lecksucht, Blindheit, Kopfpressen, Depression, Konvulsionen bis zum hepatischen Koma. Infolge der Leberfunktionseinschränkung werde u.a. eine Hyperammonämie beobachtet, die u.a. ursächlich für die zentralnervöse Symptomatik des Tieres sei. Im chronischen Verlauf, nach der Aufnahme kleiner Mengen der Toxine, sei eine Heilung kaum noch möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner wie folgt: Aufgrund der derzeit nicht ausreichend sichergestellten tierschutzgerechten Ernährung und Unterbringung sei nicht auszuschließen, dass den von der Antragstellerin gehaltenen Tieren infolge der nicht artgemäßen Haltung auf die Dauer erhebliche Leiden, Schmerzen und womöglich auch Schäden entstünden. Weil es im öffentlichen Interesse nicht geduldet werden könne, dass dieser verbotswidrige Zustand über den Zeitraum eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens andauere, sei es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Anordnungen anzuordnen.

Am 6. Juli 2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entscheiden ist (6 A 637/25), und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist auf zwei Gutachten (Gutachten von Frau Prof. F. v. 17.6.2025 sowie von Herrn Dr. G. v. 7.6.2025), die sich mit der Beweidung der Weide der Antragstellerin befassen, sowie Erhebungen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein. Auch das von ihr selbst erstellte Sachverständigengutachten in eigenem Auftrag vom 6. Juni 2025 widerlege die von der Behörde angenommene Gefahrenprognose; es zeige, dass auf der gegenständlichen Weidefläche trotz des häufigen Vorkommens von Jakobskreuzkraut keine tierschutzrechtlich relevante Gefahr für die dort gehaltenen Pferde und Rinder bestehe. Die Gesamtfläche weise im Jahresmittel ein kalkuliertes Futterüberangebot von rund acht Tonnen auf, sodass ein Futtermangel als zentrale Voraussetzung für die Aufnahme toxischer Pflanzen vollständig ausgeschlossen werden könne. Die Tiere würden darüber hinaus in der Winterperiode mit strukturreichem Bioheu ad libitum versorgt, was das natürliche Selektionsverhalten zusätzlich unterstütze. Im Rahmen wiederholter Beobachtungen sei das arttypische Meideverhalten der Tiere gegenüber frischem Jakobskreuzkraut festzustellen gewesen. Pferde und Rinder hätten Jakobskreuzkraut in keinem Entwicklungsstadium gezielt aufgenommen. Das hochselektive Verhalten der Tiere habe vielmehr dem erwartbaren Fressverhalten auf extensiv genutztem Dauergrünland mit freier Futterwahl entsprochen. Auch die tierärztliche Bescheinigung der Tierärzte Südheide vom 1. Juni 2025, die ihre Tiere seit vielen Jahren betreuten, bestätige im Übrigen - wie die Nachkontrolle durch den Antragsgegner auch - den guten Gesundheitszustand der Tiere. Die Tiere würden seit Jahren auch durch Blutentnahmen kontrolliert. Dabei seien keinerlei Erkrankungen der Tiere aufgetreten. Der Antragsgegner sei auch jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die Tiere das Jakobskreuzkraut überhaupt jemals, geschweige denn in kritischer Menge aufgenommen hätten. Die Beweislast für die Gesundheitsgefahr liege dabei bei dem Antragsgegner. Dem genüge der Antragsgegner nicht, wenn er pauschal unter Verweis auf das "Merkblatt Maßnahmen zur Eindämmung des Vorkommens von Jakobs-Greiskraut in Niedersachsen" ausführe, dass Vergiftungen bei Pferden und Rindern "beschrieben" seien. Die angeblichen Gesundheitsrisiken könnten auch nicht auf die in den Verwaltungsvorgängen zitierte "Fallstudie" zu einem Norweger gestützt werden. Der Autor des Fallberichts nenne eine theoretische Letaldosis für getrocknetes Jakobskreuzkraut von 0,05- 0,2 kg/kg Körpergewicht bei Pferden, was einer Kumulationsdosis von bis zu 100 kg bei 500 kg Körpergewicht über Tage bis Monate entspreche. In ihrem Fall lägen keine Befunde vor, die auch nur ansatzweise eine derartige Aufnahmemenge dokumentierten. Im Gegenteil, die vorgelegten Gutachten zeigten, dass ein ausgeprägtes Meideverhalten vorliege und es keine Hinweise auf eine systematische Aufnahme toxischer Pflanzen gebe. Die angeordnete Maßnahme sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner - anders als noch im Juli 2024 - keine milderen Maßnahmen erwogen habe. Insbesondere habe er nicht erwogen anzuordnen, die Tiere von der betroffenen Hauptfläche fernzuhalten und flankierende Maßnahmen wie Fütterungen und Kontrollen vorzusehen. Aus der Anordnung ergebe sich auch keine Abwägung dazu, inwiefern die in den von ihr vorgelegten Gutachten genannten Risikominimierungsmaßnahmen ausgereicht hätten. Dabei verweise der Antragsgegner in seiner Anordnung selbst auf das Vorhandensein eines ausreichend alternativen Futterangebots, einen Schutz vor Fraß und eine Verringerung der Dichte von Jakobskreuzkraut als mildere Maßnahmen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass eine Mahd auf der streitgegenständlichen Weide nun nicht mehr erlaubt sei. Das BNatSchG stehe einer Mahd ein- oder zweimal im Jahr nicht entgegen. Es seien nur Handlungen verboten, die den Zustand des Biotops negativ veränderten. Handlungen, die den Zustand förderten, seien zulässig. Die Mahd würde den Charakter der Vegetation fördern, wenn z.B. in nassen Jahren der Aufwuchs verfilze, weil die Tiere ihn nicht mehr auffutterten. Es mangele zudem an einem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung, weil der Antragsgegner die Anordnung selbst nicht als dringlich ansehe. Der Antragsgegner habe fast ein Jahr zwischen der Erstkontrolle (Juli 2024) und der Verfügung (Juli 2025) verstreichen lassen. Eine Nachkontrolle sei erst im Februar 2025 durchgeführt worden, wobei dann festgestellt worden sei, dass der Ernährungs- und Pflegezustand nicht zu bemängeln sei. Eine Anordnung wegen des Jakobskreuzkrauts sei damals wiederum nicht getroffen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 6. Juli 2025 gegen die Weidenutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 3. Juli 2025, Az. , wiederherzustellen,

hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und seine Auffassung, wonach aufgrund des Bewuchses der Weide mit Jakobskreuzkraut eine Gefahr für die Tiere gegeben sei. Soweit die Antragstellerin andere Ansichten vertreten, möge dies in Expertenkreis zwar durchaus diskutiert werden und Fürsprecher haben und möglicherweise im Laufe der Zeit auch in Niedersachsen gelten. Derzeit sei das aber noch nicht der Fall. Für seine Beurteilung könnten wissenschaftliche Forschungs- bzw. Grundlagenarbeiten nicht im Einzelnen ausgewertet werden und in die Beurteilung eingestellt werden. Die umfangreichen Studien seien dafür oftmals zu komplex, zu zeitaufwendig in der Auswertung und noch nicht in verbindliche Richtlinien überführt. Er habe sein Augenmerk vielmehr auf das Tierwohl und den Faktor Zeit zu legen und seine Entscheidungen nachvollziehbar auf Basis bewährter Leitlinien und gesetzlicher Grundlagen zu treffen. Auch sei es für eine amtstierärztliche Beurteilung und eine damit einhergehende Gefahrenprognose nicht erforderlich, dass bereits nachweislich ein schädigendes Ereignis - hier in der Form der tatsächlichen Aufnahme von Jakobskreuzkraut - eingetreten sei. Es berufe sich somit bei der amtstierärztlichen Beurteilung auf die derzeit wissenschaftlich gefestigten Grundlagen, nach denen nachgewiesenermaßen ein Gefährdungspotential für die Tiere vorliege. Soweit die Antragstellerin die Anordnungen - gerade im Vergleich zu den im Sommer 2024 durchgeführten Maßnahmen - für unverhältnismäßig halte, sei zu berücksichtigen, dass sich die Vegetation zwischenzeitlich verändert habe und zudem keine langfristige Lösung gefunden worden sei. Zwischenzeitlich habe der Bewuchs mit Jakobskreuzkraut auf der Weide stark zugenommen; zudem sei auf der Fläche zwischenzeitlich ein Biotop kartiert worden, was eine Bekämpfung/Beseitigung der Pflanze "quasi" ausschließe. Für die beabsichtigte ganzjährige und dauerhafte Beweidung sei die Weide somit nach aktueller amtstierärztlicher Einschätzung in Gänze nicht geeignet. Aus dem Umstand, dass die Prüfung des Falls zwischen der Kontrolle am 2. Juni 2025 und der streitgegenständlichen Verfügung am 3. Juli 2025 eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, sei dies der Komplexität und der damit verbundenen zeitintensiven Prüfung geschuldet gewesen; hingegen könne hieraus nicht gefolgert werden, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 verstehen, soweit sich die Antragstellerin die Anordnungen in Ziff. 1 bis 4 wendet. Soweit der Antragsgegner die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht hat, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG kraft Gesetzes entfällt. Soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid eine Kostengrundentscheidung getroffen hat, geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin nicht auch hiergegen vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Es liegt insoweit noch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten vor, bei der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt, da die Kostengrundentscheidung keinen Leistungs- oder Festsetzungsbescheid darstellt (vgl. Kammerbeschl. v. 11.6.2024 - 6 B 21/24 -, n.v., BA S. 8 f.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rn. 145 f. m.w.N.). Selbst wenn dies anders wäre, lägen insoweit jedenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 6 VwGO für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vor.

Der so verstandene Antrag ist statthaft sowie zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 anordnen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung hingegen als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). In den Fällen, in denen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschrieben ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), erhält das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3). Insbesondere wenn in diesen Fällen die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass, von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6).

Nach diesen Vorgaben ist die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Ziff. 1-4 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen sowie bezüglich der Androhung der Zwangsmittel anzuordnen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise angeordnet hat. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über die sofortige Vollziehung auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 7.3.2017 - 12 ME 12/17 -, n.v.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung möglicherweise aufgrund des vollständig fehlenden Bezugs zu den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht. Insbesondere begründet er nicht, inwiefern bei den Tieren der Antragstellerin konkret die Gefahr besteht, dass sie das Jakobskreuzkraut überhaupt aufnehmen. Dies hängt - nach den eigenen Erkenntnissen des Antragsgegners - auch davon ab, wie alt und erfahren die Tiere sind und welche Futteralternativen sie haben. Zu diesen relevanten Risikofaktoren macht der Antragsgegner indes keine Ausführungen, so dass Bedenken bestehen, ob er den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird.

2. Jedenfalls ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu beanstanden. Die Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen die in Ziff. 1-4 angeordneten Maßnahmen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu a)). Zudem fehlt auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollziehungsinteresse (b)).

a) Die in Ziff. 1 und 3 angeordnete Verbote, die Pferde und Rinder weiter auf der Weide zu halten, sowie die mit diesen Verboten korrespondierenden Anordnungen in Ziff. 2 bzw. 4, den neuen Haltungsort mitzuteilen, können nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.

aa) Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG vorliegen. Es spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner bereits nicht hinreichend dargetan hat, dass die Haltung der Tiere der Antragstellerin auf der Weide gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstößt bzw. insoweit die Gefahr eines künftigen Verstoßes besteht.

§ 2 Nr. 1 TierSchG gibt dem Tierhalter u.a. auf, seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren. Die Antragstellerin hält zwei Pferde sowie zwei Rinder ganzjährig auf einer etwa 5,2 Hektar großen Heide, die grundsätzlich die für eine ganzjährige Weidenutzung erforderliche Größe aufweisen dürfte. Es ist aufgrund des Vortrags der Beteiligten nicht ersichtlich, dass allein der festgestellte Bewuchs mit Jakobskreuzkraut auf der Fläche dazu führen würde, dass sie für die ganzjährige Weidenutzung ungeeignet wäre. Auch der Antragsgegner geht ausweislich der Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid grundsätzlich davon aus, dass Tiere die Pflanze aufgrund der darin enthaltenen Bitterstoffe auf der Weide grundsätzlich nicht aufnehmen. Allerdings seien diese Bitterstoffe in der jungen Pflanze noch nicht voll ausgebildet und bauten sie sich bei der Trocknung ab, wobei die Giftstoffe jedoch weitgehend erhalten blieben. Daraus schließt der Antragsgegner, dass die Funktion der den Fraß abwehrenden Stoffe nur erfüllt werde, wenn ausreichend alternatives Futterangebot vorhanden, die Dichte des Jakobskreuzkrautes auf der Weide gering sei und die Tiere älter oder entsprechend erfahren seien.

Schon ausgehend von diesem eigenen Vortrag des Antragsgegners dürften die von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen nicht den Schluss zulassen, dass das auf der Weide befindliche Jakobskreuzkraut im konkreten Fall eine Gefahr für die artgerechte und angemessene Ernährung der Tiere der Antragstellerin darstellen würde. Der Antragsgegner hat ausweislich der Bescheidbegründung im Wesentlichen nur festgestellt, dass "der hintere Teil der Fläche stark mit Jakobskreuzkraut bewachsen sei." Die Antragstellerin zieht dies nicht in Zweifel und spricht von bis zu 30% Bewuchs. Ob und inwiefern ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vorliegt, dürfte bei dieser Sachlage indes davon abhängen, ob und inwiefern den Tieren weitere Futterquellen, insbesondere auf der übrigen Fläche der Weide, zur Verfügung stehen und ob und inwiefern bei den Tieren aufgrund ihres Alters und ihrer Erfahrung davon auszugehen ist, dass sie das Jakobskraut aufnehmen.

Der Antragsgegner hat hierzu indes keine weiteren Feststellungen getroffen und somit die hier vorliegenden Risikofaktoren (Alter/Erfahrenheit der Tiere, Verfügbarkeit von Futteralternativen) nicht hinreichend geprüft und bewertet. Dabei ist er auch auf den konkreten Vortrag der Antragstellerin nicht eingegangen, die angegeben hat, sie habe Teilflächen kartiert und dabei festgestellt, dass ihre Tiere das Kraut nicht aufnähmen.

Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung meint, im Rahmen einer amtstierärztlichen Beurteilung könne es generell nicht geleistet werden, im Einzelfall - insbesondere in einer komplexen Materie wie hier vorliegend - wissenschaftliche Forschungsbzw. Grundlagenarbeiten auszuwerten und diese in die Beurteilung mit einfließen lassen, kann dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit zutrifft. Jedenfalls ist der Antragsgegner auch in fachlich komplexen Sachlagen nicht davon entbunden, im konkreten Einzelfall darzulegen, dass und weshalb er von einer relevanten tierschutzrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgeht. Dies geht jedenfalls dann, wenn der Tierhalter - wie dies hier die Antragstellerin tut - substantiiert und unter Berufung auf wissenschaftliche Forschungsarbeiten darlegt, für seine Tiere bestehe im konkreten Einzelfall (ausnahmsweise) keine Gefährdungslage.

Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Sachlage sich im Juli 2025 so sehr von der schon im Juli 2024 festgestellten Sachlage unterscheidet, dass nunmehr anders als damals von der grundsätzlich fehlenden Eignung der Fläche für die Weidehaltung ausgegangen werden müsste. Schon bei der Kontrolle am 19. Juli 2024 war die Fläche nach seinen damaligen Feststellungen zu etwa zwei Dritteln dicht mit Jakobskreuzkraut durchwachsen gewesen. Inwiefern die Vegetation im Vergleich hierzu noch deutlich zugenommen haben sollen, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargetan.

Das Vorliegen eines Verstoßes lässt sich auch nicht indiziell aus einem verschlechterten Gesundheitszustand der Tiere ableiten. Vielmehr hat der Antragsgegner den Tieren der Antragstellerin bei der letzten Kontrolle im Mai 2025 einen guten bis sehr guten Ernährungs- und Allgemeinzustand attestiert. Offenbar zeigen die Tiere der Antragstellerin - obwohl sie seit vielen Jahren auf der Weide stehen, die jedenfalls seit dem Sommer 2024 stark mit Jakobskreuzkraut bewachsen ist - nicht nur keinerlei Symptome einer Intoxikation, sondern offenbar auch nicht die von dem Antragsgegner beschriebenen unspezifischen Krankheitsanzeichen, die bei Aufnahme von Jakobskreuzkraut auftreten können. Ob und inwiefern diese aufgrund der chronisch verlaufenden Intoxikation auch noch nicht zu erwarten sind, kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht beurteilen. Der festgestellte Zustand der Tiere liefert aber jedenfalls kein Argument dafür, dass sich aus dem Bewuchs der Fläche mit Jakobskreuzkraut eine Gefahr für die Tiere der Antragstellerin ableiten ließe.

Eine Gefahr lässt sich bei der gegebenen unsicheren Faktenlage schließlich auch nicht damit begründen, dass wegen der Intensität des befürchteten Schadensereignisses nur geringe Anforderungen bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit bestehen müssten. Denn eine solche Sachlage liegt hier ersichtlich nicht vor. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Tiere, wie ausgeführt, jedenfalls seit dem letzten Jahr auf der schon damals stark mit Jakobskreuz bewachsenen Fläche geweidet haben, ohne dass auch nur bei einem von ihnen irgendwelche Krankheitsanzeichen oder auch nur Symptome des Unwohlseins festzustellen gewesen wären.

bb) Letztlich kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG, also die Frage, ob die ganzjährige Haltung auf der Weide einen Verstoß gegen das Gebot artangemessener Ernährung nach § 2 TierSchG darstellt, hier offen bleiben. Denn die von dem Antragsgegner getroffenen Anordnungen sind jedenfalls auf Rechtsfolgenseite zu beanstanden. Das strikte Verbot, die Fläche künftig für die Weidehaltung zu nutzen, erweist sich nach summarischer Prüfung wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot als voraussichtlich ermessensfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass das angeordnete, zeitlich nicht beschränkte Verbot, die Weide zu nutzen, erforderlich ist. Denn insoweit dürften mildere Mittel zur Verfügung stehen. In Betracht kommt insbesondere eine Zufütterung, die auch nach den Erkenntnissen des Antragsgegners das Risiko einer Aufnahme des Jakobskreuzkrauts durch die Tiere verringert, die Auszäunung besonders stark betroffener Flächen sowie die Beseitigung des Bewuchses durch Mahd und/oder manuelle Entfernung. Soweit der Antragsgegner meint, eine mechanische Entfernung des Jakobskreuzkrauts komme nicht in Betracht, weil die Fläche als gesetzlich geschütztes Biotop kartiert worden sei, kann das Gericht dies aufgrund des insoweit sehr pauschalen Vortrags des Antragsgegners nicht nachvollziehen. § 30 Abs. 2 Satz BNatSchG verbietet Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können. Verboten ist dabei jede Handlung, die für den Biotoptyp charakteristische Eigenschaften entfallen lässt. Inwiefern dies hier zu befürchten wäre, wenn besonders intensiv mit Jakobskreuzkraut bewachsene Flächen gemäht (und die Mahd entfernt) würde, ist unklar, weil der Antragsgegner sich mit den Einzelheiten des Schutzes des hier betroffenen Biotops, soweit ersichtlich, gar nicht auseinandergesetzt hat.

b) Schließlich ist - selbständig tragend - auch davon auszugehen, dass ein besonderes Vollziehungsinteresse auch bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten bzw. voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnungen nicht gegeben ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt so dringlich wäre, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Wie ausgeführt, sind die auf der Weide gehaltenen Tiere der Antragstellerin gesund. Sie weisen offenbar keinerlei Symptome einer beginnenden Intoxikation auf. Auch die von der Antragstellerin offenbar jährlich durchgeführten Blutanalysen der Tiere geben keine Hinweise auf einen beginnenden Leberschaden. Auch ist nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass auf der Weide noch Futteralternativen vorhanden sind, so dass höchst ungewiss ist, ob die Tiere Jakobskreuzkraut überhaupt aufnehmen, und erst recht, ob dies in nennenswertem Umfang geschieht Der Antragsgegner selbst geht nur davon aus, dass es aufgrund des derzeitigen starken Bewuchses "nicht auszuschließen" sei, dass die von der Antragstellerin gehaltenen Tiere Jakobskraut aufnehmen. Bei dieser Sachlage lässt sich ein besonderes Vollziehungsinteresse jedenfalls solange nicht begründen, wie der Antragsgegner nicht weitere (zumutbare) Maßnahmen zur Ermittlung der grundlegenden Frage getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Tiere der Antragstellerin das Jakobskreuzkraut aufnehmen. Als solche Ermittlungsmaßnahmen kommt etwa in Betracht, den Aufwuchs auf Verbissspuren zu untersuchen, wie das die Antragstellerin in der Vergangenheit offenbar schon (mit negativem Ergebnis) getan hat.

Im Übrigen spricht gegen ein besonderes Vollziehungsinteresse auch, dass der Antragsgegner sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge offenbar nur auf Drängen der Antragstellerin selbst mit der Thematik Jakobskreuzkraut auseinandergesetzt hat. Obwohl die Antragstellerin vom 2. Dezember 2024 ausdrücklich mitteilte, sie habe die amtstierärztlichen Forderungen nicht vollständig erfüllt, die große Weide nur zeitweise ausgezäunt und auch nicht weiter zugefüttert, setzte der sich zunächst mit der Thematik des Jakobskreuzkrauts auf der Weide der Antragstellerin nicht weiter auseinander, sondern traf stattdessen andere Thematiken betreffende Anordnungen.

3. Nach alledem ist der Antrag auch begründet, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in dem Bescheid ausgesprochenen Androhung von Zwangsmitteln begehrt. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der zu vollstreckenden Anordnungen fehlt es an der für die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln erforderliche Grundverfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.