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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 27.11.2025 – 2 A 51/23

ECLI:DE:VGLUENE:2025:1127.2A51.23.00

[Gründe]

Prozesskostenhilfe ist nur teilweise zu bewilligen, da die Klage nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten vom F., mit dem diese die Bestattungskosten für die Beisetzung seines am G. verstorbenen Vaters auf insgesamt 3.389,84 EUR festsetzte und den Kläger anteilig zur Übernahme der Kosten zu einem Drittel, mithin in Höhe von 1.129,94 EUR heranzog.

Der Kläger ist ausweislich der Geburtsurkunde (Reg.-Nr. H. vom I., Standesamt J. von A-Stadt) das Kind des Verstorbenen, K. A.. Während der bestehenden Ehe seiner Eltern wurden neben ihm noch eine ältere und eine jüngere Schwester geboren. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist nicht erfolgt. Die Ehe des Verstorbenen mit der Mutter des Klägers ist rechtskräftig mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom L. geschieden worden.

Die Beklagte erlangte am M. durch Anruf aus der N. (Sterbeort) erstmalig Kenntnis vom Tod des Herrn A. am G.. Mit E-Mail vom O. bat die Beklagte beim Standesamt P. um Übersendung der Geburtsurkunde und eines möglichen Familienstammbuches des Verstorbenen. Noch am selben Tag erhielt die Beklagte die angefragten Dokumente. Zudem erhielt sie über die ehemalige Betreuerin des Verstorbenen eine Kopie eines Beschlusses des Landgerichts A-Stadt in einer die Kinder des Verstorbenen, u.a. den Kläger, betreffenden Familiensache sowie eine Kopie der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch des Verstorbenen.

Im Rahmen einer hausinternen Melderegisterabfrage ermittelte die Beklagte unter dem Q. die Adressen der Kinder des Verstorbenen. Mit E-Mail vom Q. bat die Beklagte beim Bezirksamt J. von A-Stadt um Bestätigung der ermittelten Adressen. Mit Schreiben ebenfalls vom Q. teilte das Bezirksamt J. von A-Stadt der Beklagten mit, dass der Kläger unter der Adresse R., A-Stadt J. gemeldet sei.

Der daraufhin an diese Anschrift gesandte Bescheid vom S., mit dem die Beklagte den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Beisetzung seines verstorbenen Vaters gemäß § 8 Abs. 4 NBestattG i.V.m. § 8 Abs. 3 NBestattG auffordern wollte, kam am T. als Rückläufer zur Beklagten zurück.

Am U. und V. teilten die Töchter des Verstorbenen, Frau W. A. und Frau X. A. mit, die Beisetzung nicht veranlassen bzw. für die Kosten nicht aufkommen zu wollen.

Der Leichnam des Verstorbenen wurde in der Zwischenzeit auf Anweisung der Beklagten vom Bestattungsinstitut Y. GmbH abgeholt und zur Kremierung nach Z. überführt. Die Einäscherung des Verstorbenen erfolgte am AA..

Auch ein weiterer an den Kläger unter der vom Bezirksamt J. von A-Stadt mitgeteilten Meldeadresse adressierte Bescheid vom AB. mit dem der Kläger zur Beisetzung seines verstorbenen Vaters aufgefordert werden sollte, kam zur Beklagten am AC. als Rückläufer zurück. Am AD. wurde der Verstorbene durch eine Urnenbestattung beigesetzt.

Am AE. ließ die Beklagte beim Bürgeramt A-Stadt-AF. ein Verfahren zur Ermittlung der aktuellen Adresse des Klägers einleiten.

Schließlich konnte auch das Schreiben vom AG., mit dem der Kläger über die inzwischen erfolgte Urnenbeisetzung informiert und ihm hinsichtlich des noch zu erlassenden Kostenbescheides Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden sollte, ausweislich der Zustellungsurkunde vom AH. nicht zugestellt werden, da der Kläger unbekannt verzogen sei.

Mit Schreiben vom AI. teilte die Beklagte, nachdem ihr zwischenzeitlich die aktuelle Anschrift des Klägers bekannt wurde, mit, dass sein verstorbener Vater inzwischen im Wege der Urnenbestattung beigesetzt worden sei und die dafür entstandenen Kosten von ihm und seinen Geschwistern, die als Kinder des Verstorbenen innerhalb bestimmter gesetzlicher, inzwischen abgelaufener Fristen vorrangig zur Bestattung verpflichtet gewesen seien, zu erstatten seien. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mit Schreiben vom AJ. Gebrauch machte.

Mit Leistungsbescheid vom F. forderte die Beklagte den Kläger gestützt auf § 13 NVwKostG sowie § 8 Abs. 3 und 4 NBestattG zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Einäscherung und Beisetzung des Verstorbenen auf. Sie setzte den insgesamt hierfür zu erstattenden Betrag in Höhe von 3.389,84 EUR fest, forderte allerdings vom Kläger nur 1/3 der insgesamt festgesetzten Kosten, also 1.129,94 EUR. Der Gesamtbetrag in Höhe von 3.389,84 EUR setzt sich zusammen aus der Friedhofsgebührenforderung der Kommunalen Dienste AK. in Höhe von 1.154,55 EUR sowie den Kosten des Bestattungsinstituts AL. GmbH in Höhe von 2.235,29 EUR. Für die Kosten der Einäscherung sind insgesamt 2.169,66 EUR angefallen und für die Kosten der Urnenbeisetzung 1.220,18 EUR. Die Geschwister des Klägers erhielten einen gleichlautenden Bescheid.

Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2023 Klage erhoben.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, nicht der leibliche Sohn des Verstorbenen zu sein. Er habe zu seinem Vater seit seinem 1. Lebensjahr ausnahmslos keinen Kontakt gehabt. Dieser habe sich niemals um ihn gekümmert oder gar nach ihm erkundigt und sei auch seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Für ihn ergebe sich damit tatsächlich keinerlei verwandtschaftliches Verhältnis und auch keine Bestattungspflicht. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn er auch nur anteilig die Bestattungskosten zu tragen hätte. Er habe zudem vorsorglich die Erbschaft ausgeschlagen.

Die Beklagte ist vor dem Hintergrund, dass die ermittelten bestattungspflichtigen Personen, die Kinder des Verstorbenen, nicht bereit gewesen seien, die Bestattung zu veranlassen, bzw. im Falle des Klägers, der aktuelle Aufenthaltsort nicht festgestanden habe und eine Kontaktaufnahme daher nicht möglich gewesen sei, der Ansicht, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch eine primär bestattungspflichtige Person voraussichtlich nicht erfüllt worden wären. Anhaltspunkte für weitere bestattungspflichtige Personen hätten nicht vorgelegen und auch die Soll-Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG sei zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen, womit die Voraussetzungen für die subsidiäre Bestattungspflicht der Samtgemeinde insgesamt vorgelegen hätten und sie habe tätig werden dürfen. Insbesondere sei sie den ihr obliegenden Ermittlungspflichten hinreichend nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

Das Gesetz sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn unter anderem hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 28.7.2016 - 1 So 42/16 -, juris Rn. 10 "gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs"), mithin der Prozessausgang offen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.9.2016 - 11 S 1512/16 -, juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 4.2.2016 - 10 C 15.2641 -, juris Rn. 20). Dies wäre dann der Fall, wenn sich bei summarischer Überprüfung herausstellt, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich (teilweise) rechtswidrig ist. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 12). Dementsprechend sind schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von finanziell Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10). Hingegen darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 22.2.1990 - 12 TP 3419/89 -, juris Rn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 6.6.2016 - 10 C 15.1347 -, juris Rn. 13).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte sich der angegriffene Bescheid der Beklagten nach summarischer Prüfung als teilweise rechtswidrig erweisen, womit die Klage teilweise Aussicht auf Erfolg hätte. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er mit seiner Klage die Aufhebung des Leistungsbescheides vom F. hinsichtlich der anteiligen Kosten für die Urnenbeisetzung verfolgt, da die Heranziehung zu diesen Kosten rechtswidrig sein dürfte. Im Übrigen, also hinsichtlich der Kosten für die Einäscherung der Leiche, dürfte seine Heranziehung indes nicht zu beanstanden sein. Dem liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 7, m.w.N.) rechtlich zwischen den beiden Teilschritten einer Feuerbestattung zu differenzieren ist, nämlich zwischen der Einäscherung der Leiche mit Aufnahme der Asche in die Urne einerseits (1.) und der sich anschließenden Beisetzung der Urne andererseits (2.).

1.

Der Kläger und seine Schwestern sind zur Erstattung der Einäscherungskosten für ihren verstorbenen Vater in Höhe von 2.169, 66 EUR verpflichtet. Nach § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Nr. 2 NBestattG haften die nach § 8 Abs. 3 NBestattG vorrangig Bestattungspflichtigen der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Die Kosten für die Bestattung werden durch die Gemeinde durch Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 3 NBestattG festgesetzt. Voraussetzung für die Heranziehung der nach § 8 Abs. 3 NBestattG gesetzlich Bestattungspflichtigen zu den Kosten einer Bestattung auf dieser Grundlage ist wiederum, dass die subsidiäre Bestattungspflicht der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG entstanden und durch diese erfüllt worden ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33 ff.).

Die Beklagte war zunächst subsidiär zuständig für die Einäscherung des Verstorbenen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG.

Nach dieser Vorschrift hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, wenn sonst niemand für die Bestattung sorgt. Maßgeblich ist dabei auf die in § 9 NBestattG für die jeweiligen Bestattungsarten und -abschnitte genannten Zeitpunkte abzustellen. Angesichts der gesetzlich angeordneten Subsidiarität der gemeindlichen Bestattungspflicht entsteht diese nur, wenn für die Gemeinde nach eigener Prüfung feststeht, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein primär Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder zur Veranlassung der Bestattung nicht willens oder nicht in der Lage ist (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 36; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 25). Das Gesetz differenziert in § 9 Abs. 2 NBestattG die zeitlich auseinanderfallenden Teilschritte der Feuerbestattung. Besonders eilbedürftig ist aus hygienischen Gründen lediglich der erste der beiden Teilschritte einer Feuerbestattung, nämlich die Einäscherung der Leiche (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 7). Hierfür sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG daher vor, dass Leichen innerhalb von acht Tagen nach dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden sollen. Urnen wiederum sollen nach der Einäscherung des Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Im Gegensatz nämlich zur kurzen Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG, der insbesondere die Gründe des Gesundheitsschutzes berücksichtigt, weshalb eine übermäßige Überschreitung der Frist stets verhindert werden muss, ist im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG mangels hygienischer oder gesundheitsschädlicher Bedenken für die Beisetzung von Urnen vielmehr eine längere Frist vertretbar (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 8 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 12. Juni 2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 32; Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl. 2018, S. 163).

Die zuständige Gemeinde hat regelmäßig innerhalb der durch § 9 Abs. 2 NBestattG bestimmten Zeiträume unter Ausnutzung der ihr zur Verfügung stehenden oder für sie mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln, ob primär Bestattungspflichtige vorhanden und diese zur Veranlassung der Bestattung willens und in der Lage sind. Erst wenn diese - abhängig vom Einzelfall jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegenden - Ermittlungen die Feststellung gestatten, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden, entsteht die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 36; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 25).

Hieran gemessen war vorliegend im Zeitpunkt der Veranlassung der Einäscherung durch die Beklagte, die am AA. stattfand, die subsidiäre Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG entstanden. Die Beklagte hat die Bereitschaft der primär Bestattungspflichtigen mit bekanntem Aufenthalt, die Bestattung innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG zu veranlassen, hinreichend erkundet und diese hätten die Einäscherung bzw. Bestattung des Verstorbenen nicht fristgemäß veranlasst.

Die Art und Weise der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich im Fall des Auffindens einer Leiche nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der § 1 NVwVfG i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG). Sie bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die jeweilige Ermittlungstätigkeit richtet sich im Verwaltungsverfahren maßgeblich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und dem Grundsatz eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein (vgl. Oberverwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 11.6.2010 - 1 A 8/10 -, juris Rn. 54; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 17.1.2023 - 1 S 3770/21 -, juris Rn. 49 ff.).

Die Beklagte hat unmittelbar nach Kenntnis des Todesfalls vom G. begonnen, eventuell bestattungspflichtige Familienangehörige zu ermitteln. Dabei ergaben sich Hinweise auf Kinder des Verstorbenen. Zudem ergaben die Ermittlungen, dass der Verstorbene zwar mit der Mutter des Klägers verheiratet war, die Ehe aber zum Todeszeitpunkt nicht mehr bestand, da diese zuvor rechtskräftig geschieden worden war und der Verstorbene auch nicht erneut geheiratet hatte. Weitere Ermittlungen zu den aktuellen Anschriften über Meldeanfragen ergaben im Fall des Klägers, dass dieser im AM. unter der Adresse R., A-Stadt-J. gemeldet war. Im Gegensatz zu seinen Schwestern konnte der Kläger allerdings weder schriftlich noch anderweitig kontaktiert werden, da er an seiner Meldeadresse nicht zu ermitteln war. Die Schwestern des Klägers wiederum teilten der Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Frist mit, dass sie weder die Bestattung veranlassen noch für die Bestattungskosten aufkommen würden. Weitere Ermittlungsmaßnahmen waren vor dem Hintergrund der bereits abgelaufenen gesetzlichen Frist, innerhalb der eine Leiche bestattet oder eingeäschert werden soll, und die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG auch aus hygienischen Gesichtspunkten acht Tage betragen soll, nicht geboten. Umstände, die ein weiteres Abweichen vom Regelfall des § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor.

In Anbetracht dessen hat die Beklagte alle ihr zum Zeitpunkt der Einäscherung obliegenden und zumutbaren Pflichten erfüllt, um in Betracht kommende primär Bestattungspflichtige zu ermitteln und zu kontaktieren. Sie durfte angesichts der negativen Rückmeldungen, die sie von den erreichbaren bestattungspflichtigen Schwestern des Klägers erhielt, sowie der ausgebliebenen Rückmeldung des Klägers die Einäscherung am AN. vornehmen lassen, nachdem die Frist zur Bestattung bzw. Einäscherung des Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG bereits mit Ablauf des O. abgelaufen war.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG hinsichtlich der Einäscherung auch der richtige Haftungsschuldner für die der Beklagten in Erfüllung ihrer subsidiären Erstattungspflicht entstandenen Bestattungskosten. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Kläger - neben seinen Schwestern - nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 NBestattG vorrangig Bestattungspflichtiger ist. In § 8 Abs. 3 NBestattG ist eine Rangfolge festgelegt, nach der die Bestattungspflicht besteht.

Eine vorrangig vor dem Kläger (und seinen Schwestern) bestattungspflichtige Ehefrau des Verstorbenen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 NBestattG war zum Todeszeitpunkt nicht (mehr) vorhanden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 NBestattG sind demnach die Kinder des Verstorbenen bestattungspflichtig, die als solche gesamtschuldnerisch haften. Nach dem Inhalt der Geburtsurkunde des Klägers war der Verstorbene dessen leiblicher Vater. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Beweiskraft der Geburtsurkunde zu erschüttern, liegen nicht vor. Schlichtes Bestreiten der (leiblichen) Vaterschaft bzw. des Bestehens einer nachweislich erst AO., d.h. mehrere Jahre nach der Geburt des Klägers und seiner jüngeren Schwester, geschiedenen Ehe zwischen seiner Mutter und dem Verstorbenen durch den Kläger, genügt nicht. Die Argumente des Klägers, er habe lebenslang keinen Kontakt zu dem Verstorbenen unterhalten, keinen Unterhalt von diesem erhalten, keinerlei Vater-Kind-Beziehung zu ihm gehabt und selbst keinen Unterhalt für seinen verstorbenen Vater zahlen müssen, verfangen insoweit nicht, da sich die gesetzliche Vaterschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nach dem Grad des Kontakts richtet (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.8.2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, BeckRS 2017, 114740 Rn. 37 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Aussagen seiner Mutter ihm gegenüber, dass es sich bei dem Verstorbenen nicht um seinen "Erzeuger" handele.

Ob der Kläger Erbe geworden ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, ist für die öffentlich-rechtliche Haftung für die Bestattungskosten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 NBestattG ebenfalls nicht relevant. Der Kläger kann seiner Inanspruchnahme nicht entgegenhalten, dass ihm die Bestattungspflicht und damit die Kostenerstattungspflicht nicht zugemutet werden könne, weil er das Erbe ausgeschlagen habe. Die Erbenstellung ist unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Angehörigen, für die Bestattung zu sorgen und, sofern diese von der Behörde veranlasst werden muss, für die Kosten aufzukommen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 - juris, Rn. 9; VG Lüneburg Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, BeckRS 2017, 114740 Rn. 37).

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf unbillige Härte berufen. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Bestattung zu veranlassen und die dafür erforderlichen Kosten zu tragen, besteht nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rn. 5; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 41) vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr und kann daher allenfalls in besonderen Ausnahmefällen wegen unbilliger Härte entfallen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden, selbst wenn eine unbillige Härte als Grund für eine Befreiung von der Kostentragungspflicht anerkannt wird - was umstritten ist - sehr eng ausgelegt. Ein solcher Ausnahmefall wird z.B. angenommen, wenn dem Verstorbenen nach §§ 1666, 1666 a BGB die elterliche Sorge dauerhaft entzogen worden war (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 18.12.2006 - 8 LA 131/06 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.8.2008 - LB 55/07 -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 41). Eine Übertragung des Sorgerechts anlässlich der Scheidung auf einen Elternteil - wie vorliegend - lässt allerdings nicht den Schluss auf eine grundlegende, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aufhebende Zerstörung des Verhältnisses zwischen dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind zu. Dass der Kläger keinen Kontakt zu seinem Vater hatte und diesen niemals kennengelernt hat, ist nicht relevant (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 41). Auf ein persönliches Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen kommt es nicht an. Die Bestattungspflicht ist allein Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen. Ihre Bestimmung anhand objektiver Verwandtschaftsverhältnisse ist sachgerecht, da die Bestattungspflicht der Gefahrenabwehr dient und die zuständigen Gemeinden nicht innerhalb der Bestattungsfrist Ermittlungen und Untersuchungen über die tatsächlich bestehenden persönlichen Verhältnisse zwischen den Angehörigen und dem Verstorbenen durchführen und ggf. verifizieren können (vgl. Oberverwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, juris Rn. 48; VG Oldenburg, Urt. v. 31.5.2017 - 5 A 4667/15 -, juris). Der bloße Umstand, dass Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt und die traditionellen familiären Beziehungen nicht unterhalten worden sind, führt deshalb nicht bereits zur Anerkennung einer besonderen Härte, aufgrund derer von der Heranziehung zur Kostenerstattung abgesehen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.4.2015 - 2 LB 28/14 -, juris Rn. 49). Dies gilt auch bei einer seit Jahrzehnten fehlenden familiären Bindung zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen, bei der der Verstorbene die bestattungspflichtige Person und deren Mutter verlassen hat, als das später bestattungspflichtige Kind noch im Säuglingsalter gewesen ist, er bis kurz vor dem Tod keinen Kontakt zum Kind hatte und keinen Unterhalt geleistet hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.4.2015 - 2 LB 28/14 -, juris Rn. 50; VG Köln, Urt. v. 30.5.2012 - 9 K 1361/11 -, juris Rn. 27). Bei einem hiervon abweichenden Verständnis würde die vorgenannte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Kindern nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, sondern in einer Vielzahl von Scheidungsfällen entfallen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.8.2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 41).

Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der Kostenbelastung für einen herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 6). Zum einen handelt es sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er grundsätzlich entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG nehmen kann (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 41). Darüber hinaus dürfte unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 74 SGB XII keine Notwendigkeit bestehen, eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht vorzusehen, wenn der Bestattungspflichtige zur Übernahme der notwendigen Bestattungskosten finanziell nicht in der Lage ist. Soweit diese Kosten nicht anderweitig, etwa durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, gedeckt werden können, verbleibt dem Bestattungspflichtigen nach der genannten Bestimmung nämlich die Möglichkeit, die erforderlichen Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit ihm als Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f., wonach bei Ermittlung der Unzumutbarkeit nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen ist, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen).

Die Beklagte hat, soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, zudem alle Kinder des Verstorbenen durch Leistungsbescheid in gleicher Höhe in Anspruch genommen, so dass ein diesbezügliches fehlerhaftes Auswahlermessen nicht ersichtlich ist. Dass sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, von den festgesetzten Gesamtkosten jeweils nur einen Anteil in Höhe von 1/3 von den primär Bestattungspflichtigen - hier dem Kläger und seinen beiden Schwestern - einzufordern, begegnet keinen Bedenken.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten für die Vornahme der Einäscherung in Höhe von insgesamt 2.169,66 EUR ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 NBestattG entscheidet über Art und Ort der Bestattung die Gemeinde, wenn diese nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG anstelle der vorrangig Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat. Der Behörde wird in Bezug auf die Durchführung der Bestattung ein Auswahlermessen eingeräumt, ohne dass im Gesetz ein bestimmter Standard oder eine konkrete Form der Begrenzung etwa auf die kostengünstigste Ausführung vorgesehen wäre. Soweit die Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 48). Die hier von der Beklagten geltend gemachten Kosten (Auslagen) für die Einäscherung gehören - mangels dieser Annahme entgegenstehender Anhaltspunkte - ohne weiteres zu den würdigen und ortsüblichen Möglichkeiten zur Beisetzung. Die Beklagte hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs die kostengünstige Option der Einäscherung in Auftrag gegeben. Die Kosten setzen sich aus folgenden Einzelpositionen der in Rechnung gestellten Leistungen der Firma AL. GmbH inkl. 19 % USt. zusammen: Kiefernsarg zur Kremierung (495,00 EUR); Sargmatratze/Bespannung des Unterteils (85,00 EUR); Decke und Kissen (54,00 EUR); Hemd (40,00 EUR); Abholung/Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zum Kühlraum in AP. (180,00 EUR); Einbetten/Ankleiden des Verstorbenen, Hygienische Grundversorgung (140,00 EUR); Formalitäten, Telefonate, Anmeldung beim Standes-u. Friedhofsamt, Abmeldung Rente und Krankenkasse (210,00 EUR); Überführung des Verstorbenen nach Z. zum Krematorium (295,00 EUR) sowie verauslagte Gebühren für den ärztlichen Totenschein (169,79 EUR) und die Kosten für die Durchführung der Feuerbestattungen durch die AQ. (367,50 EUR). Ferner sind die von den Kommunalen Diensten AK. der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 34,37 EUR für die Benutzung der Leichenkammer mit Kühlung auf dem Friedhof in AP. erstattungsfähig.

Die Rechtmäßigkeit der auf die Einäscherung bezogenen Verwaltungskosten ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 13 NVwKostG i.V.m. § 1 Abs. 1 AllGO und der lfd. Nr. 56.8 des dazu ergangenen Kostentarifs.

2.

Der angefochtene Leistungsbescheid vom F. ist jedoch voraussichtlich im Hinblick auf die festgesetzten Kosten für die Durchführung der Urnenbestattung in Höhe von 1.220,18 EUR materiell rechtswidrig. Die der Beklagten durch die Kommunalen Dienste AK. in Rechnung gestellten Positionen hinsichtlich der Urnenbestattung in Höhe von 1.120,18 EUR sowie die von der beauftragten Firma AL. GmbH in Rechnung gestellten 100,00 EUR für die Beisetzung der Urne an einem Baumgrab sind nicht erstattungsfähig.

Die Beklagte stützt die Kostenheranziehung für die anonyme Urnenbeisetzung ausweislich ihres Leistungsbescheides vom F. auf § 64 Abs. 1 i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 66 NPOG bzw. § 8 Abs. 4 und 3 NBestattG.

Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der primär gesetzlich Bestattungspflichtigen zu den Kosten einer durch die Gemeinde veranlassten Bestattung ist zunächst klarstellend darauf hinzuwiesen, dass die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33) keine zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 64 ff. NPOG (mehr) voraussetzt. Der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde ist es zwar weiterhin durchaus möglich, die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 NBestattG ergebende Bestattungspflicht gegenüber den nach § 8 Abs. 3 NBestattG primär gesetzlich Bestattungspflichtigen im Wege des Verwaltungszwangs nach den Regelungen der §§ 64 ff. NPOG durchzusetzen. Erfüllen die nach § 8 Abs. 3 NBestattG primär Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Bestattungspflicht nicht, kann die zuständige Gemeinde etwa im Wege der Ersatzvornahme nach §§ 64, 66 NPOG die Bestattung veranlassen und von den primär Bestattungspflichtigen dann auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG die Erstattung entstandener Kosten verlangen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33). Neben dieser Möglichkeit, die Bestattungspflicht der nach § 8 Abs. 3 NBestattG primär gesetzlich Pflichtigen im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen, begründet § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG indes eine eigene, wenn auch subsidiäre Bestattungspflicht der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 29 ff.) Die Beklagte durfte somit grundsätzlich den Kostenbescheid sowohl auf § 64 ff. NPOG, als auch auf § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 NBestattG stützen.

Die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen lagen allerdings zum Zeitpunkt der Urnenbestattung am AD. nicht vor.

Hinsichtlich der Durchführung der Urnenbestattung im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 64 Abs. 1, § 66 NPOG im gestreckten Vollstreckungsverfahren fehlte es an einer wirksamen Grundverfügung. Nach § 64 Abs. 1 NPOG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Keiner der von der Beklagten an den Kläger versendeten Bescheide ist diesem allerdings nach § 1 NVwVfG i.V.m. §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 VwVfG bekanntgeben worden, womit diese auch nicht wirksam werden konnten. Die Bescheide vom S. und T. kamen ausweislich des Verwaltungsvorganges jeweils als Rückläufer zurück. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme oder etwaige mündliche Bekanntgabe erfolgte ersichtlich nicht.

Hinsichtlich der Durchführung der Urnenbestattung im Rahmen einer Ersatzvornahme nach §§ 64 Abs. 2, 66 NPOG im Sofortvollzug fehlte es an einer tatbestandlich vorausgesetzten gegenwärtigen Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 2 NPOG. Hiernach können Zwangsmittel auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 NPOG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Eine gegenwärtige Gefahr meint eine Gefahrenlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche Sachlage lag zum Zeitpunkt der Urnenbestattung am AD. mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG, wonach Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden sollen, nicht vor. Da der Verstorbene erst am AA. eingeäschert wurde, wäre die Frist der gesetzlichen Soll-Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG frühestens am AR. abgelaufen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 64 Abs. 2, § 2 Nr. 2 NPOG bestehen können (vgl. zur Eilbedürftigkeit von Urnenbeisetzungen auch bereits Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 8) Schließlich fehlt es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG zum Zeitpunkt der Urnenbestattung nach Auffassung der Kammer - anders als hinsichtlich der Einäscherung der Leiche selbst - an der subsidiären Bestattungspflicht der Beklagten. Die Beklagte hätte hierfür vielmehr innerhalb der ihr durch das Gesetz ermöglichten Frist von einem Monat nach § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG zunächst weitere Ermittlungsmaßnahmen anstellen müssen, um den Kläger ausfindig zu machen, und mit der Beisetzung abwarten müssen.

Die von der Beklagten bis zur Urnenbestattung am AD. vorgenommenen Ermittlungen ließen noch nicht die Feststellung zu, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 NBestattG durch einen primär Bestattungspflichtigen zu dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 39). Die zuständige Gemeinde tritt erst dann als sekundär Bestattungspflichtige ein, wenn primär Bestattungspflichtige ihre Pflicht in Kenntnis ihres Bestehens nicht erfüllen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr nicht allzu hoch gesetzt werden, wobei insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden muss. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und dem Grundsatz eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein. Dabei ist allerdings - wie bereits ausgeführt - klar zwischen den zwei verschiedenen Stufen einer Feuerbestattung unter Heranziehung der jeweiligen zu schützenden Rechtsgüter und potenziellen (gesundheitlichen) Gefahren zu differenzieren (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06, juris). Besonders eilbedürftig ist aus hygienischen Gründen lediglich der erste Teilschritt, die Einäscherung der Leiche. Denn es gilt zu verhindern, dass im Falle der Untätigkeit des vorrangig Bestattungspflichtigen die Frist zur Bestattung oder Einäscherung der Leiche nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG überschritten wird und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. Nach Einäscherung und der Aufnahme der Asche in eine Urne besteht im Regelfall für die Beisetzung keine besondere Eilbedürftigkeit mehr. Vielmehr besteht regelmäßig hinreichend Zeit und Gelegenheit, dem vorrangig Bestattungspflichtigen nach erfolgter Einäscherung aufzugeben, die Beisetzung der Urne innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG selbst vornehmen zu lassen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 9 f.). Die zuständige Gemeinde hat daher der Systematik der verschiedenen Fristen des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 4 NBestattG folgend unterschiedlich strenge Anforderungen an ihre jeweilige Ermittlungspflicht zu erfüllen, wobei stets die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen sind.

Dies zugrunde gelegt, genügten vorliegend die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen nicht. Vielmehr hätte es weiterer Ermittlungsbemühungen bedurft, um die aktuellen Kontaktdaten des Klägers zu erlangen, um diesen sodann in die Pflicht nehmen zu können.

Entscheidend ist hierbei die Tatsache, dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG zum Zeitpunkt der Urnenbestattung am AD. noch knapp 3 Wochen lief und die Beklagte diese ohne erkennbaren sachlichen Grund deutlich frühzeitig hat vornehmen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Rückmeldung des Klägers erhalten hatte, vielmehr im Gegenteil die an ihn adressierte Post rückläufig war. Aus dem Verwaltungsvorgang und dem Bescheid vom 28. November 2022 ist ersichtlich, dass die Beklagte wohl fälschlicherweise davon ausging, dass die Urnenbestattung innerhalb von acht Tagen nach Einäscherung zu erfolgen habe. Soweit die Beklagte auf die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG abstellen wollte, findet diese hier keine Anwendung, da der Verstorbene bereits kremiert war und es nur noch um die Beisetzung der Urne ging. Diese richtet sich jedoch nach § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG. Damit kam die Beklagte den ihr im vorliegenden Fall angemessenen und zumutbaren Ermittlungspflichten unter Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen (hier: § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG) nur unzureichend nach. Zwar handelt es sich bei der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG um eine "Soll-Frist", die der zuständigen Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, je nach den Umständen des Einzelfalls zu reagieren und diese auch zu verkürzen. Einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände hat die Beklagte nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Vornahme der Urnenbestattung konnte die Beklagte vielmehr noch nicht davon ausgehen, dass der Kläger seiner Bestattungspflicht nicht nachkommen würde. Innerhalb der einschlägigen Frist des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG hätte die Beklagte weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung der aktuellen Anschrift des Klägers durchführen können, was sie letztlich auch getan hat. So hat sie etwa eine Anfrage zur Ermittlung der Meldeanschrift des Klägers beim Bürgeramt A-Stadt AF. am AE. gestellt. Wann die Beklagte tatsächlich Kenntnis von der zustellungsfähigen Adresse des Klägers erhielt, ist zwar nicht dokumentiert, ändert allerdings auch nichts daran, dass es eines Abwartens bis (mindestens) zum Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG bedurft hätte, und die vorzeitige Urnenbeisetzung jegliche potenzielle Handlungsoptionen des Klägers verhinderte und ggfls. seine Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) verkürzte. So kann der - aus Sicht der Behörde - vorrangig Bestattungspflichtige nur dann vorab verwaltungsgerichtlich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes klären lassen, ob er tatsächlich die Urnenbeisetzung zu veranlassen und zu zahlen hat, wenn die Ordnungsbehörde mit einer Ersatzvornahme zumindest bis zum Ablauf der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 4 NBestattG ergebenden Monatsfrist wartet (so Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 10).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass mangelnde Bemühungen zur Sachverhaltsermittlung der Gemeinden unerheblich sein können, wenn davon auszugehen wäre, dass sich der primär Bestattungspflichtige grundsätzlich geweigert hätte, die Bestattung selbst durchzuführen, auch wenn die Gemeinde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und den primär Bestattungspflichtigen zur Vornahme der Bestattung aufgefordert hätte (vgl. etwa VG Osnabrück, Urt. v. 5.5.2015 - 1 A 244/14 -, n.v.; VG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2017 - 5 A 144/16 -, juris Rn. 34), folgt die Kammer diesem Ansatz für das vorliegende Verfahren nicht. Denn anders als in anderen Fällen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Vornahme der Bestattung und die Kostenübernahme aktiv verweigert, weshalb eine Prognose, er würde die Kosten der Urnenbestattung nicht tragen, nicht gerechtfertigt war. Er hat erstmalig mit Schreiben vom AI. vom Tod des Verstorbenen erfahren. Zu diesem Zeitpunkt waren aber sowohl die Einäscherung als auch die Urnenbeisetzung bereits vollzogen.

Die den Betrag der Einäscherung übersteigenden Kosten der Urnenbeisetzung kann die Beklagte auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund (etwa nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. insoweit: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, juris Rn. 14) von dem Kläger erstattet verlangen.

Das von der Beklagten dahingehend ausgeübte Ermessen, von dem Kläger - neben seinen beiden Schwestern - nur ein Drittel der festgesetzten Kosten zu fordern, mit dem Ziel, die drei in Anspruch genommenen primär bestattungspflichtigen Geschwister zu gleichen Teilen zu belasten, führt vorliegend dazu, dass ausgehend von den rechtmäßig festgesetzten Bestattungskosten in Höhe von 2.169,66 EUR, die Forderungssumme aus dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 1.129,9 EUR auf 723,22 EUR zu reduzieren ist (2.169,66 EUR: 3 = 723,22 EUR).

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