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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 08.12.2025 – 6 A 179/24

ECLI:DE:VGLUENE:2025:1208.6A179.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubewertung seiner Prüfungsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Der am XXX in A-Stadt geborene Kläger studierte Rechtswissenschaften und schloss das Studium am 30. Januar 2020 vor dem Justizprüfungsamt am Oberlandesgericht in A-Stadt mit der Ersten Juristischen Prüfung ab, in der er die Gesamtnote von 7,58 Punkten ("befriedigend") erzielte.

Am 1. September 2020 begann er das Referendariat beim Oberlandesgericht A-Stadt.

Die zweite juristische Staatsprüfung bestand der Kläger im ersten Versuch am 1. Juni 2023 mit einem Ergebnis von 7,29 Punkten. Er erzielte in den vorgeschriebenen acht Klausuren folgende Noten:

ZU-Klausurmangelhaft2,0 Punkte (streitgegenständlich)

ZG-Klausurmangelhaft4,0 Punkte

SR-Klausurmangelhaft5,0 Punkte

VR-Klausurmangelhaft5,0 Punkte

VA-Klausurmangelhaft10,0 Punkte

A 1-Klausurmangelhaft4,0 Punkte

A 2-Klausurausreichend4,0 Punkte

W/SR-Klausurausreichend5,0 Punkte

Die Prüfungsgespräche der mündlichen Prüfung am 1. Juni 2023 wurden wie folgt bewertet:

Vortrag Zivilrechtbefriedigend9,0 Punkte

Prüfungsgespräch Zivilrechtvollbefriedigend11,0 Punkte

Prüfungsgespräch Strafrechtvollbefriedigend12,0 Punkte

Prüfungsgespräch öffentliches Rechtvollbefriedigend12,0 Punkte

Prüfungsgespräch Anwaltvollbefriedigend12,0 Punkte

Der Beklagte eröffnete dem Kläger die Ergebnisse seiner Prüfung mit Bescheid vom 2. Juni 2023 und teilte ihm mit, dass er die zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 30. Juni 2023, bei dem Beklagten am 3. Juli 2023 eingegangen, Widerspruch, mit dem er Einwendungen gegen die Bewertungen der Klausur ZU geltend machte. Er bat um Überdenkung der Bewertung durch den Zweitkorrektor, der die Klausur mit einem Punkt bewertet hatte.

Der Kläger nahm am 5. Juli 2023 beim Beklagten Einsicht in die Prüfungsakten. Per Mail vom 6. Juli 2023 übermittelte der Beklagte dem Kläger die Prüfungsakten aufgrund eines Auskunftsantrages nach der DSG-VO. Einblick in die Musterlösungen des Beklagten erhielt der Kläger dabei jeweils nicht.

Per Mail vom 14. September 2023 beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht, wobei er klarstellte, dass das Akteneinsichtsrecht seiner Auffassung nach auch die Musterlösung der Ausgangsbehörde umfasse.

Die Einwendungen des Klägers übermittelte der Beklagte dem Zweitkorrektor der ZU-Klausur zusammen mit der Klausurbearbeitung und dem bisherigen Votum. Der Prüfer gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er die Einwendungen des Klägers zurückwies und nach nochmaliger Prüfung an der bisherigen Bewertung der Klausur festhielt.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024, dem Kläger zugestellt am 8. April 2024, zurück.

Der Kläger hat am 6. Mai 2024 Klage erhoben. Er wendet sich weiterhin gegen die Bewertung der ZU-Klausur. Auf seine Einwendungen gegen die Bewertungen dieser Klausur wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Niedersächsisches Justizministeriums - Landesjustizprüfungsamt vom 2.Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsisches Justizministeriums - Landesjustizprüfungsamt - vom 2. April 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den Bewertungen der streitgegenständlichen Klausuren fest. Auf die Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit kann nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da der Kläger in der seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig, aber unbegründet.

I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubewertung der ZU-Klausur durch den Zweitkorrektor (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Der Kläger ist der Auffassung, der Ausgangsbescheid sei formell rechtswidrig, weil das Ausklammern der Prüfungsvorschläge nicht mit dem Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG vereinbar sei.

Er meint, das rechtliche Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfasse die Einsicht der Prüfungsvorschläge, denn diese - seien sie auch als "Vorschläge" deklariert - seien der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab für die Frage der fachlichen Richtigkeit der Bewertung, mithin notwendiges Verteidigungsmittel. Die Nichteinsichtsmöglichkeit begründe die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides im Ganzen. Aus der Praxis sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, dass die Gutachten den eigenen, vorgelagerten Bewertungsmaßstab aus den Prüfungsvorschlägen abbildeten. Dies könne allerdings zu Abweichungen führen, denn der Regelfall sehe die Korrektur von 15 Klausuren aus dem Prüfungsdurchgang pro Gutachtenden vor. Zur Schaffung objektiver Vergleichbarkeit hinsichtlich des gesamten Prüfungsdurchganges als Ausfluss des aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundrechts der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit sei das Einsichtsrecht auch auf die Prüfungsvorschläge zu gewähren gewesen. Es bestehe kein Aktenverweigerungsrecht aus § 29 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Es liege zudem keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde gem. § 29 Abs. 2 Var. 1 VwVfG vor. Durch das Zurverfügungstellen der Prüfungsvorschläge sei die Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nicht beeinträchtigt. Aufgabe des Justizprüfungsamtes sei die Abnahme der Prüfung. Eine nochmalige Verwendung sei in der Vergangenheit nicht erfolgt. Dementsprechend würden die Aufgabentexte im Original etwa im Klausurenkurs zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung der F. -Universität G. besprochen. Auch fänden sich zahlreiche Abdrücke mit Besprechung in der JuS. Das Prinzip "alt und bewehrt" der Justizprüfungsämter hinsichtlich des begrenzten Aktenzugangs werde als nicht zeitgemäß und fachlich schlicht nicht haltbar zu bewerten sein. Auch liege kein Nachteil für das Wohl von Land und Bund vor. Es liege auch kein berechtigtes Interesse Beteiligter oder Dritter Personen vor.

Der Beklagte hat diesbezüglich im Rahmen seiner Klageerwiderung ausgeführt, eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts habe nicht stattgefunden. Dem Kläger stehe kein generelles Recht zur Einsichtnahme in die Prüfervermerke zu. Diese gäben den Prüfenden lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung und seien gerade kein Bestandteil der Prüfungsakte. Nicht sie, sondern der von der konkret tätig gewordenen prüfenden Person gebildete Erwartungshorizont in Verbindung mit dem am Ende des Klausursachverhalts dargestellten Bearbeitervermerk bildeten die Grundlage für die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistung.

Der Einwand des Klägers trägt nicht. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein Aktenverweigerungsrecht gem. § 29 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2 NVwVfG einschlägig ist, weil das Akteneinsichtsrecht die Musterlösungen des Beklagten nicht umfasst. Diese sind keine Verwaltungsvorgänge i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie nicht das Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings betreffen, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung geben (BVerwG Beschl. v. 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - juris Rn. 4; BVerwG Beschl. v. 03. April 1997 - 6 B 4.97 - juris Rn. 8). Zu den Verwaltungsvorgängen i.S.d. § 99 VwGO zählen nach dem maßgeblichen materiellen Aktenbegriff alle Unterlagen, die mit dem konkreten Verwaltungsverfahren in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, weil die Behörde sich ihrer im Rahmen des Verfahrens tatsächlich bedient bzw. weil sie für die Entscheidung von Bedeutung sind oder zumindest sein können (VG Berlin, Urt. v. 1. Juli 2025 - 41 K 6/25 - juris Rn. 28; Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 287). Der Prüfer bewertet die Klausur anhand eines selbst gebildeten Erwartungshorizonts, den er auf eigenes Wissen, aber auch verschiedene Erkenntnisquellen stützt. Zu diesen Erkenntnisquellen können unter anderem Aufsätze, Rechtsprechung und die Musterlösung gehören. Entscheidend für die Bewertung der Prüfungsleistung und somit Bestandteil des Verwaltungsvorgangs ist nicht eine dieser Quellen, sondern der vom Prüfer selbst ausgearbeitete Erwartungshorizont.

2. Die Bewertung der ZU-Klausur durch den Zweitkorrektor ist nicht zu beanstanden. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Eufach0000000009s (Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 32.92 -, juris; Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen - wie hier der Zweiten Juristischen Staatsprüfung - zu unterscheiden zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen.

Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann aber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 24). Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris Rn. 4). Wertungen von Prüfern, die sich auf Ausführungen eines Prüfungsteilnehmers zu fachwissenschaftlichen Fragen beziehen, unterliegen uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 11).

Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, weil einzelne Kandidaten so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung erhielten. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 10). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris).

Eine gerichtliche Korrektur kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn sich ein Beurteilungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 59).

Der ZU-Klausur, einer Urteilsklausur, lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte mietete bei dem Kläger eine Wohnung und vermietete diese an Dritte unter. Während einer Untervermietung starb der Untermieter in der Wohnung, was erst zwei Wochen nach dessen Tod auffiel. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Reinigungskosten für die Wohnung zu erstatten, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die Wohnung untervermietet hat und nach Erteilung der Auskunft den durch die Untervermietung erlangten Mieterlös auszuzahlen. Der Beklagte erhebt Widerklage und beantragt, den Kläger zu verurteilen, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erteilen und an ihn 600 Euro für zu viel geleistete Nebenkosten zu zahlen.

Die vom Kläger angegriffene Bewertung des Zweitkorrektors, der für die Lösung des Klägers abweichend vom Erstkorrektor (3 Punkte) nur einen Punkt vergeben hat, ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat in der Klagebegründung folgende Einwendungen erhoben:

Zu Einwendung 1:

Der Kläger bemängelt, der Korrektor habe die allgemeinen Bewertungsgrundsätze verletzt. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze seien auch dann missachtet worden, wenn die Bewertung nicht der üblichen Bewertungspraxis entspricht. Es habe sich eine gängige Bewertungspraxis ergeben, nach der Punkte für die Art und Weise der Lösung eines angelegten Problems vergeben würden. Nach dieser Herangehensweise sei eine Examensklausur stets mit drei bis vier materiell-rechtlichen Schwerpunkten ausgestattet. Für jeden materiell-rechtlichen Schwerpunkt seien insgesamt drei Punkte zu vergeben: Einer für das Erkennen des Schwerpunktes an der richtigen Stelle, zwei Punkte für eine ordentliche, im Ergebnis aber nicht voll überzeugende Darstellung des Schwerpunktes und drei Punkte für eine im Ergebnis vollständig überzeugende Darstellung des Schwerpunktes. Soweit ein Prüfling sämtliche materiell-rechtliche Schwerpunkte der Klausur vollständig überzeugend dargestellt habe, sei die Bearbeitung grundsätzlich mit neun bzw. zwölf Notenpunkten zu bewerten. Die Übrigen Punkte seien nach Ermessen des Prüfers für Aufbau, Ausdruck und Schreibstil zu vergeben. Ein solches Bewertungssystem werde etwa bei Abiturklausuren verwendet, bei denen eine vergleichbare Lage bestünde, weil diese im Fließtext bearbeitet würden. Da nicht ein Korrektor alle Klausuren korrigiere, sei nur so der Grundsatz der Chancengleichheit sicherzustellen.

Der Beklagte führt in seiner Klageerwiderung aus, der vom Kläger ins Feld geführte "neue Ansatz" missachte den Beurteilungsspielraum der prüfenden Person. Es bleibe dabei, dass der von der konkret tätig gewordenen prüfenden Person gebildete Erwartungshorizont in Verbindung mit dem am Ende des Klausursachverhalts dargestellte Bearbeitervermerk die Grundlage für die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistung bildeten. Zur Wahrung der Chancengleichheit sei diese Grundlage auf alle der prüfenden Person vorliegenden Prüfungsleistungen anzuwenden, nicht aber das vom Kläger aufgeschlüsselte Punkteschema. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebiete eine Festlegung aller Prüfer auf eine "Musterlösung" oder auf ein formal einheitliches Bewertungsschema - etwa in der Form eines "Punkteschemas" - gerade nicht.

Das Gericht vermag insoweit keinen Bewertungsfehler zu erkennen. Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargestellte Bewertungsmodell stellt nicht mehr als einen Diskussionsansatz dar, der in Niedersachsen aktuell aber nicht verbindlich ist und nach der Äußerung des Beklagten auch nicht eingeführt werden soll. Im Übrigen wäre nach diesem Modell keine bessere Benotung vorzunehmen gewesen, weil der Kläger in seiner Ausarbeitung keinen materiell-rechtlichen Schwerpunkt bearbeitet hat. Seine Bearbeitung besteht nur aus dem Rubrum, dem nicht vollständig richtigen Tatbestand und wenigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage, während Ausführungen zur Begründetheit vollständig fehlen.

Zu Einwendung 2:

Der Kläger ist der Auffassung, die Ansicht des Prüfers, die Prozessgeschichte müsse im Perfekt dargestellt werden, sei fachlich nicht haltbar. Der Wortlaut des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schreibe dies gesetzlich nicht vor. Dies lasse sich aus dem Sinn und Zweck der Norm herleiten. Der zustehende Antwortspielraum im Übrigen lasse auch die Nutzung einer anderen Zeitform zu.

Der Zweitkorrektor führte diesbezüglich im Überdenkungsverfahren aus (Bl. 98 VV), es sei zutreffend, dass es hinsichtlich der anzuwendenden Zeitformen keine gesetzlichen Zeitformen gibt. Die Darstellung der Prozessgeschichte im Perfekt entspreche jedoch der Üblichkeit.

Der Einwand des Klägers erweist sich als nicht tragfähig. Es liegt kein Bewertungsfehler vor. Es handelt sich bei der Frage der richtigen Zeitform um eine Fachfrage, die der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Jedoch ist die Bewertung durch den Zweitkorrektor nicht fehlerhaft. Die gängige Ausbildungsliteratur (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Auflage 2022, 1. Abschnitt, Rn. 70; Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Band I, 20. Auflage 2023, Rn. 66; so auch VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014 - 2 K 1285/11 -, juris) vertritt einhellig, dass die Prozessgeschichte im Perfekt zu formulieren ist. Dies wird nach Kenntnis des Gerichts auch in sämtlichen Arbeitsgemeinschaften für Referendare in Niedersachsen so gelehrt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Einwendung auch keine Quelle benannt, aus der sich ergeben würde, dass seine Ansicht vertretbar wäre. Soweit sich der Kläger auf "Putzo, ZPO, 44. Auflage 2023, Rn. 1 ff. ZPO (wohl zu § 315 ZPO, S. 12 der Klageschrift)" beruft, ergibt sich aus dieser Fundstelle (Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 313 Rn. 13 und 22 "Prozessgeschichte") nichts zur Zeitform.

Hinsichtlich der Einwendung, der Wortlaut des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schreibe diese Zeitform gesetzlich nicht vor, ist festzuhalten, dass sich Vorgaben zur korrekten Lösung einer Klausur nicht nur aus dem Gesetz ergeben müssen, sondern auch das Ergebnis gelebter Praxis sein können. Dies gilt insbesondere für Vorgaben zum Aufbau und zur Formulierung eines Urteils.

Zu Einwendung 3:

Der Kläger wendet ein, das Rubrum und der Tenor seien nicht korrekt bewertet worden. Nach den Empfehlungen der Beklagten seien diese mit 30 % Notenbestandteil zu berücksichtigen, denn insbesondere der Tenor sei maßgeblich für eine praktikable, rechtmäßige Vollstreckung im nächsten Verfahrensschritt. Das werde dergestalt in den Arbeitsgemeinschaften als Bestandteil der Ausbildung gelehrt. Tenor und Rubrum seien vorliegend frei von Fehlern. Sie seien als "formal in Ordnung" bewertet worden.

Der Zweitkorrektor führte diesbezüglich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus:

"Soweit d. Verfasser seine Auffassung eines anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs, insbesondere zur Gewichtung einzelner Klausurbestandteile, darstellt, bietet dies keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Wie aus der Klausurbewertung des Unterzeichners erkennbar, wurde berücksichtigt, dass sowohl das Rubrum als auch der Tenor formal in Ordnung sind und der Tatbestand den Sachverhalt - unter Berücksichtigung der genannten Einzelaspekte - in noch vertretbarer Weise wiedergibt, was bei der Gesamtbewertung der Klausurleistung auch entsprechend gewürdigt wurde."

Das erkennende Gericht erkennt keinen Bewertungsfehler. Fragen der Gewichtung einzelner Aufgabenbestandteile entziehen sich der richterlichen Bewertung. Der Prüfer hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Die vom Kläger angesprochene starre anteilige Punktevergabe für Rubrum und Tenor ist gerade nicht vorgeschrieben. Die Grenze des Beurteilungsspielraums wäre dann erreicht, wenn die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf die Bewertung des Rubrums und des Tenors willkürlich wäre. Willkür liegt hier nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Beurteilung auf einer eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung beruht, sodass sich ihr Ergebnis dem Richter als unhaltbar aufdrängen muss (BVerfG, Urt. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 65). Die Bewertung einer Klausur mit einem Punkt, obwohl Rubrum und Tenor verschriftlicht wurden, drängt sich nicht als unhaltbar auf, weil neben dem Umfang der Lösung auch deren Verwertbarkeit in der Praxis eine Rolle für die Bewertung spielt. Ohne Entscheidungsgründe ist das Urteil in der Praxis nicht verwertbar, weil diese das tragende Element eines Urteils darstellen. Im Übrigen enthält der Tenor - in Übereinstimmung mit den Lösungshinweisen - weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit; mangels materieller Lösung ist auch nicht überprüfbar, ob diese richtig in den gewählten Tenor umgesetzt wurde. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum gerade dafür eine Mindestpunktzahl geboten sein soll. Ob es eine solche für einen tatsächlich vollständigen, praxistauglichen Tenor geben muss, in dem mit der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit weitere erhebliche Leistungen erbracht werden, kann hier offen bleiben.

Zu Einwendung 4:

Der Kläger ist der Auffassung, für die Bewertung des Tatbestandes gelte eine Gewichtung von 20 Prozent. Der Tatbestand werde als "noch vertretbar" bewertet. Das sei neubewertend auf Grundlage einer 18 Punkte Bewertungsskala zu berücksichtigen.

Diesbezüglich besteht kein Bewertungsfehler. Fragen der Gewichtung einzelner Aufgabenbestandteile entziehen sich - wie oben aufgezeigt - der richterlichen Bewertung. Der Prüfer hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Darüber hinaus ist die Willkürgrenze nicht erreicht, da sich die Bewertung mit einem Punkt - trotz des verschriftlichen Tatbestandes - nicht als unhaltbar aufdrängt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Einwendung 3 Bezug genommen.

Zu Einwendung 5:

Der Kläger kritisiert, auch die Berücksichtigung der Bewertung der Zulässigkeitsprüfung sei nicht angemessen. Diese sei als "teilweise richtig" bewertet worden. Dies sei neubewertend auf Grundlage einer 18 Punkte Bewertungsskala zu berücksichtigen.

Der Zweitkorrektor nimmt auf diesen Einwand im Rahmen seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren Bezug (Bl. 98 der Beiakte) und sieht eine abweichende Gesamtbeurteilung nicht veranlasst.

Dieser Einwand des Klägers greift nicht durch. Die Frage, ob die Zulässigkeitsprüfung eine bessere Bewertung gebietet, unterfällt dem Beurteilungsspielraum des Korrektors, da es sich nicht um eine Fachfrage, sondern um eine Frage der Benotung und Gewichtung handelt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur dritten Einwendung Bezug genommen.

Zu Einwendung 6:

Der Kläger wendet ein, die Nennung von § 29a ZPO bei der Frage der Zuständigkeit des Gerichts umfasse auch die damit verbundenen Absätze. Dementsprechend stellten die Ausführungen des Zweitkorrektors in dessen Votum, es hätte ein Absatz genannt werden sollen, einen Bewertungsfehler dar.

Der Zweitkorrektor führt in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus: "Soweit d. Verf. meint, dass mit der Nennung von § 29a ZPO auch die damit verbundenen Absätze gemeint seien, verkennt d. Verf., dass § 29a Abs. 1 ZPO und § 29a Abs. 2 ZPO unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Mangels Nennung der konkret angewandten Norm und mangels Subsumtion lässt sich weder erkennen, inwieweit dies erkannt und berücksichtigt wurde, noch welche der Regelungen hier zur Anwendung kommt und wie dies begründet wird.

Das Gericht erkennt keinen Bewertungsfehler des Zweitkorrektors. Der Zweitkorrektor hat die Fachfrage, ob ein Absatz des § 29a ZPO hätte genannt werden sollen, korrekt beantwortet. Die Nennung eines Absatzes ist nämlich insbesondere dann geboten, wenn die einschlägige Norm über mehrere Absätze verfügt und diese unterschiedliche Regelungsgehalte aufweisen. Dann hat der Prüfling gegenüber dem Korrektor darzustellen, dass er im konkreten Fall weiß, auf welchen Absatz die Konstellation zu stützen ist. Hier weisen die beiden Absätze des § 29a ZPO unterschiedliche Regelungsgehalte auf. Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume und Absatz 2 nimmt Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art aus diesem Anwendungsbereich aus.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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