Rechtsprechung / Verwaltungsgericht München

Verwaltungsgericht München Urteil vom 19.07.2018 – M 26 K 17.42392

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2017 wird in den Nummern 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die 1993 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischen Glaubens und stammt aus Kabul. Sie verließ Afghanistan nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Bruder, dessen Familie und ihrer Mutter, reiste am 4. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 2016 Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Oktober 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe in Afghanistan mit ihrem Bruder und dessen Familie sowie ihrer Mutter in einer Wohnung gelebt, mit denen gemeinsam sie Afghanistan verlassen habe. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, jedoch nicht gearbeitet. Den Lebensunterhalt für sie habe ihr Bruder erwirtschaftet. Der Vater sei bereits verstorben; in Afghanistan lebten noch drei Schwestern, zwei Onkel und zwei Tanten.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Hiergegen ließ die Klägerin am 31. Mai 2017 Klage erheben; nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes hat sie zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 4 bis 6 des Bescheids vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich des Bruders und dessen Familie sowie der Mutter der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Mit Beschluss der Kammer vom heutigen Tag wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die aufrecht erhaltene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Bei der Klägerin liegt ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vor. Die entgegenstehende Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids, die ein nationales Abschiebungsverbot verneint, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dass schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen, ist durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; B. v. 04.08.2015 – 13a ZB 15.300032 – juris; U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).

Die Klägerin ist eine alleinstehende junge Frau, die nach übereinstimmenden Angaben der Familie in Afghanistan bei ihrem Bruder gelebt hat und von diesem unterstützt wurde. Angesichts der rechtskräftigen Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für den Bruder und die Mutter der Klägerin kann jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht von einer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan ausgegangen werden, so dass die Klägerin allein zurückkehren müsste. Auch ihr zweiter Bruder, der sie ebenfalls unterstützt hat, lebt in Deutschland und hat ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Da der Vater bereits verstorben ist, verfügt die Klägerin mithin in Afghanistan über keine engeren männlichen Familienangehörigen mehr. Dass die beiden Onkel die Klägerin bei sich aufnehmen und den Lebensunterhalt für die Klägerin sicherstellen können, erscheint bei der derzeitigen sehr schlechten wirtschaftlichen Lage nicht gesichert, da davon ausgegangen werden muss, dass die Onkel primär für ihre eigenen Kernfamilien sorgen müssen. Einer Erwerbstätigkeit ist die Klägerin in Afghanistan nicht nachgegangen, sondern war auf den häuslichen Bereich beschränkt. Zudem wurde übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, dass die Wohnung in Kabul zum Zwecke der Finanzierung der Ausreise anderen überlassen wurde, so dass sie der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr voraussichtlich nicht als Unterkunft zur Verfügung stünde.

Die Situation alleinstehender Frauen in Afghanistan und die allgemeine wirtschaftliche Lage sind weiterhin schwierig. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Eine Verteidigung der Rechte der Frauen ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Berufstätige Frauen sind häufig Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit und ist unter den Hazara am höchsten. So tragen in den östlichen, südwestlichen und nordöstlichen Regionen nur zwischen 11% und 14% der Frauen durch Erwerbsarbeit zum Haushaltseinkommen bei (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.5.2018). Insgesamt waren im Jahr 2015 nur 15,8% der Frauen im erwerbsfähigen Alter am Arbeitsmarkt beteiligt, indem sie entweder einer Erwerbstätigkeit nachgingen oder eine solche suchten (BT-Drs. 18/10336, Frage 28). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.5.2018).

Die Grundversorgung stellt für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung dar. Für Rückkehrer gilt dies in besonderem Maße. Viele von ihnen sind auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Laut UNOCHA benötigten 9,3 Millionen Menschen, d.h. ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe. Bedarf besteht besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. Für 2018 wird eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. 1 Million oder fast 1/3 aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (Lagebericht vom 31.5.2018, S. 29).

Unter diesen für die Klägerin als alleinstehender junger Frau im Vergleich zu muslimischen männlichen Rückkehrern wesentlich ungünstigeren sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es ausgeschlossen, dass es ihr gelingen würde, sich ein menschenwürdiges Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin als Angehörige einer vulnerablen Personengruppe unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Bedingungen bei einer Abschiebung alsbald in eine ausweglose, lebensbedrohliche Lage geriete, die dem Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK widerspräche.

Der Klage war daher unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Da die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen unteilbaren Streitgegenstand darstellen (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.), wird Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt aufgehoben. Infolge der Zuerkennung des nationalen Abschiebungsverbots waren auch die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.