Rechtsprechung / Verwaltungsgericht München
Verwaltungsgericht München Urteil vom 02.09.2021 – M 17 K 20.2753
Tenor
I. Der Bescheid vom 23. Oktober 2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 (jeweils der Regierung von Oberbayern) wird insoweit aufgehoben, als eine Förderkürzung für die Kinder ID 201* …, ID 201* … und ID 201* … vorgenommen wurde.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Im Streit steht, ob es im Rahmen der Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG für den laufenden Monat förderschädlich ist, wenn (Vorschul-) Kinder, deren Betreuungsverhältnis zum Ende des Ferienmonats August endet, tatsächlich nur bis zum 17. bzw. 18. des Monats im Kindergarten betreut wurden.
Die Klägerin ist Trägerin des Kindergartens „… … …“ in M.. Nach Durchführung einer stichprobenartigen Belegprüfung für das Bewilligungsjahr 2017 und nach Anhörung der Klägerin nahm die Regierung von Oberbayern (im Folgenden Beklagter) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Oktober 2019 seinen Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2018 insoweit zurück, als er die rechtmäßig erbrachten Leistungen um den Betrag von 1.409,19 Euro für die Klägerin für das Bewilligungsjahr 2017 übersteigt und forderte die Rückerstattung in Höhe von 1.409,19 Euro bis spätestens 28. November 2019.
Bei vier Kindern hätten sich Fehler in der Berechnung der Buchungszeiten ergeben, die anzupassen gewesen seien. Das Kind mit der ID 201* … sei zum 24. Juli 2017 ausgetreten, die Kinder mit der ID 201* …, ID 201* … und ID 201* … seien zum 21. August 2017, zum 18. August 2017 und zum 20. August 2017 ausgetreten; unter Anwendung des Monatsprinzips entfalle die Förderung für den Monat Juli 2017 bzw. (bei den drei letztgenannten Kindern) für den Monat August 2017.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2019 Widerspruch, zu dem ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der drei Rückforderungen bezüglich des Monats August 2017 jeweils keine Abmeldung während des Monats, sondern entsprechend der Kindertageseinrichtungssatzung zum Ende des Kalendermonats vorliege. Der 18. August 2017 sei der Freitag vor Sommerschließung der Einrichtung gewesen. Die vermerkten Austrittsdaten seien nicht mit der Abmeldung gleichzusetzen, sondern dokumentierten die urlaubsbedingten Abwesenheiten bzw. die durch die Sommerschließung bedingte Abwesenheit der Kinder.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2020 zurückgewiesen.
Am … Mai 2020 erhob die Klägerin Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag,
den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Oktober 2019 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 25. Mai 2020 insoweit aufzuheben, als eine Förderkürzung für die Kinder ID 201* …, ID 201* … und ID 201* … vorgenommen wurde.
Ein Austritt innerhalb des Monats sei nach der einschlägigen Kindertageseinrichtungssatzung nicht zulässig. Die Monatsgebühren für den Monat August seien von allen Kindern voll bezahlt worden. Soweit der Beklagte aufgrund der divergierenden Abmeldezeitpunkte der fraglichen drei Kinder nicht anerkenne, dass die anschließende Abwesenheit durch Urlaub bzw. Schließzeit der Einrichtung am 21. August 2017 bedingt sei, sei zu berücksichtigen, dass die unterschiedlichen Eintragungen aus den Abmeldeblättern übernommen worden seien, die von den Personensorgeberechtigten in der Einrichtung abgegeben wurden. Hierbei hätten die Eltern angegeben, ab wann das Kind tatsächlich nicht mehr in die Einrichtung komme, nicht jedoch ab wann das Betreuungsverhältnis ende. Die Abmeldeblätter würden von den Personensorgeberechtigten auch nicht gleichzeitig abgegeben, sondern dann, wenn es den Eltern einfalle, was teilweise auch weit vor dem entsprechenden letzten Betreuungsmonat sei. So falle es der Einrichtungsleitung auch nicht ohne weiteres auf, dass die Daten nicht einheitlich sind.
Demgegenüber beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rückforderung der gewährten Betriebskostenförderung für die Kinder mit der ID 201* … und ID 201* … sowie ID 201* … erfolgte zu Unrecht.
1.1. Träger von Kindertageseinrichtungen haben nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I haben (Aufenthaltsgemeinden). Nach Art. 22 Satz 1 BayKiBiG hat der Träger gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung an die Gemeinden, erhöht um einen Eigenanteil der Gemeinden.
Die staatliche Förderung an die Gemeinde erfolgt kindbezogen, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG. Bei der Berechnung ihrer Höhe – und damit auch bei der Berechnung des Gesamtförderanspruches des Trägers gegen die Aufenthaltsgemeinde – ist insbesondere die auf das einzelne Kind entfallende Buchungszeit ein maßgeblicher Faktor, Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG.
Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG definiert den Begriff der Buchungszeit als den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Diese Regelung ist als solche nicht eindeutig, da sie für die Berechnung der Förderung sowohl auf den vertraglich vereinbarten Betreuungszeitraum als auch im Nebensatz auf den Zeitraum, in dem das Kind tatsächlich in der Einrichtung betreut wird, abstellt. Diese Zeiten können jedoch in Einzelfällen, wie auch im vorliegenden Fall, voneinander abweichen. Nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG bewirken tatsächliche urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten der Kinder oder Schließzeiten, soweit sie 30 Tage im Jahr nicht übersteigen, keine Änderung des Buchungszeitfaktors. Dadurch wird deutlich, dass primär auf den vertraglich vereinbarten Buchungszeitraum abzustellen ist. Nur in Ausnahmefällen kann es auf die Zeiten, in denen tatsächlich eine Betreuung erfolgt ist, ankommen.
Diese Ausnahmefälle werden durch § 26 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG näher definiert: Hiernach stellt die Abweichung der tatsächlichen Nutzungszeit von der Buchungszeit im Sinn von § 25 Abs. 1 AVBayKiBiG eine förderrelevante Änderung dar, soweit sie regelmäßig und erheblich ist. Weicht die tatsächliche Betreuungszeit also erheblich und regelmäßig im Sinne dieser Vorschrift von der vereinbarten ab, ist sie für die Berechnung der Förderung als Buchungszeit maßgeblich.
Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG liegt vor, wenn der nach § 25 Abs. 1 AVBayKiBiG stundenweise gebuchte Zeitkorridor über- oder unterschritten wird, wenn sich also zum Beispiel das Kind anstatt der gebuchten 5 bis 6 Stunden täglich regelmäßig nur 3 bis 4 Stunden täglich in der Betreuungseinrichtung aufhält (Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 5. Aufl. 2017, § 26 AVBayKiBiG, Nr. 3.2.1).
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung die Buchung im Durchschnitt mehr als eine Stunde täglich über- oder unterschreitet und diese erhebliche Nutzungsänderung mindestens einen Kalendermonat andauert (Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 5. Aufl. 2017, § 26 AVBayKiBiG, Nr. 3.2.2; vgl. zum Ganzen bereits VG München, U.v. 08.11.2018 – M 17 K 17.4999).
1.2. Dieses angewandt auf die im Streitfall vorliegende Konstellation ergibt, dass der nicht vollständige Besuch des Kindergartens „… … …“ durch die drei angegebenen Kinder im Monat August 2017 nicht förderschädlich ist.
Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin wurde in allen drei Fällen das Betreuungsverhältnis erst zum Ende des Monats August gekündigt und dieser Monat auch vollständig bezahlt. Der Kindergarten war ferienbedingt ab dem 21. August 2017 geschlossen. Bei diesem Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die angegebenen tatsächlichen Austrittszeitpunkte der drei Kinder am 18., 20. und 21. August 2017 urlaubsbedingte bzw. durch die Schließung des Kindergartens bedingte Fehlzeiten für die restlichen Tage des Monats August darstellen. Der Beklagte hat dies durch seinen Vortrag auch nicht substantiiert in Frage stellen können. Soweit hierzu ausgeführt wurde, dass die fraglichen Kinder im folgenden Monat September nicht mehr die Einrichtung besuchten, so bedingt dies keine Förderschädlichkeit. Denn auch wenn im Monat September das Betreuungsverhältnis nicht fortgesetzt wird, ändert dies bei lebensnaher Betrachtung nichts daran, dass vorangegangene Abwesenheiten dieser Kinder im Monat August urlaubsbedingt bzw. durch die Schließzeiten der Einrichtung bedingt sind. Auch Vorschulkinder haben Ferien und unterliegen den Schließzeiten der Einrichtung.
Lediglich ergänzend sei noch bemerkt, dass die Fehlzeiten der drei Kinder an den fraglichen Tagen im Monat August 2017 – im Übrigen nicht anders wie bei allen anderen in der Einrichtung betreuten Kindern – auch ersichtlich keine regelmäßig erhebliche Abweichung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG darstellt, weil sie nicht über einen gesamten Kalendermonat lang erfolgt (VG München, U.v. 08.11.2018 – M 17 K 17.4999).
2. Der Klage war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.