Rechtsprechung / Verwaltungsgericht München
Verwaltungsgericht München GeB vom 17.03.2025 – M 1 K 22.4824
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2022, Az.: Amt … * …, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr gegenüber verfügte bauaufsichtliche Maßnahme, welche die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2022 verfügt hat.
Mit ihrer am 30. September 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
die Anordnung der Beklagten vom 14. September 2022 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2024 im zugrundeliegenden Eilverfahren M 1 S 22.4825, der den Beteiligten bekannt ist, verwiesen, vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, auch im genannten Eilverfahren, und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hinsichtlich der weiteren Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die Gründe im den Beteiligten bekannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2024 im Verfahren M 1 S 22.4825 und macht sich diese auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu eigen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten erging gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO.