Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 06.02.2002 – 1 L 177/02

ECLI:DE:VGMS:2002:0206.1L177.02.00

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung des Antragsgegners (Polizeiinspektion Süd, Bocholt) vom 5. Februar 2002 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Mit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten einzuordnen ist, kann die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene Verfügung beim derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates Interesse nicht besteht.

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Gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW i. d. am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die angegriffene Verfügung nebst Beiblatt vom 05. Februar 2002. Wenn der Antragsteller die körperliche Gewalt zwar zugesteht, aber eine Notwehrsituation geltend macht, ist dies offensichtlich unglaubwürdig. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist der Antragsteller seiner Ehefrau körperlich erheblich überlegen. Der Antragsteller hat in Anwesenheit der Polizeibeamten seiner Ehefrau auch weitere Schläge angedroht („Dafür gibt es was an die Backen"). Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Notwehr von Rechts wegen nicht vor, weil der Antragsteller die Grenzen einer Notwehrhandlung jedenfalls weit überschritten hätte. Die Schläge beschränkten sich jedenfalls nicht allein auf eine Abwehr, sondern gingen offensichtlich weit darüber hinaus.

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Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verfügung nicht unverhältnismäßig, wenn sie sich auch auf die Büro- und Lageräume im Haus F.in C. erstreckt. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht vor, die Maßnahmen auf die Umgebung der Wohnung zu erstrecken. Nach § 34 a Abs. 1 S. 3 Polizeigesetz NRW können die Maßnahmen „in besonders begründeten Einzelfällen" auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Eine solcher Einzelfall oder eine vergleichbare Ausnahmesituation ist dem Gericht nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, nicht nur in dem Haus zu wohnen, sondern dort auch ein Gewerbe auszuüben. Das Gericht kann aber in dem vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass dem Antragsteller die Entscheidungsbefugnis über das in dem Haus F. in C. betriebene Gewerbe zusteht. Inhaber des Gewerbes ist nicht der Antragsteller, sondern seine Ehefrau. Dies ergibt sich aus der Angabe des Antragstellers selbst, dass das Gewerbe auf den Namen seiner Ehefrau angemeldet ist. Nach einer telefonischen Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt Bocholt ist auf den Namen des Antragstellers kein Gewerbe angemeldet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zu Grunde.