Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 20.02.2004 – 1 L 225/04
ECLI:DE:VGMS:2004:0220.1L225.04.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.