Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 03.05.2004 – 10 K 426/04
ECLI:DE:VGMS:2004:0503.10K426.04.00
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster verwiesen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
G r ü n d e
Bei dem Klagebegehren handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Leistungsbegehren aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis (entweder nach der sog. actus contrarius - Theorie oder auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs), das jedoch auf Grund der abdrängenden Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Der Sache nach handelt es sich bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, da die angeordnete Sicherheitsleistung jedenfalls ihrem Schwergewicht nach der Durchführung des Bußgeldverfahrens diente.
Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, in: BVerwGE 47, 255 = DVBl. 1975, 581 = NJW 1975, 893.
Der Verwaltungsrechtsweg ist danach ausgeschlossen.
Der Rechtsstreit war an das zuständige Landgericht zu verweisen, da die Herausgabe von Sachen aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, zu denen auch Geldleistungen gehören, üblicherweise kraft Überlieferung auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen sind.
Vgl. zur Herausgabe sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen OLG Hamburg, B.v. 12. Oktober 1973 - VAs 15/73 -, MDR 1974, 510 f.; LG Frankfurt, B.v. 6. Dezember 1988 - 5/28 Qs 16/86 -, NVwZ 1989, 997 f.; OLG Oldenburg, Bv. 10. Dezember 1994 - VAs 6/94 -, StV 1996, 534; LG Mannheim, B.v. 29. Oktober 1997 - 25 AR 9/97 -, NStZ-RR 1998, 113.