Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 05.10.2004 – 1 L 1397/04
ECLI:DE:VGMS:2004:1005.1L1397.04.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Stimmzettel für die Stichwahl vom 10. Oktober 2004 zum Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster zu ändern,
bleibt ohne Erfolg. Es mag offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers überhaupt zulässig ist. Selbst wenn er zulässig sein sollte, bliebe er in der Sache ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Der vom Antragsteller geltend gemachte Mangel liegt nicht vor. Der Stimmzettel zur Stichwahl vom 10. Oktober 2004 für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster entspricht den Anforderungen des § 75 c Kommunalwahlordnung in Verbindung mit Anlage 17 d zur Kommunalwahlordnung. Nach diesen Vorschriften sind die Berufsbezeichnungen der Bewerber auf dem Stimmzettel mit anzuführen. Die Berufsbezeichnungen sind nicht auf die kommende Wahlperiode ausgerichtet, sondern informieren die Wählerinnen und Wähler über die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bewerber.
Die nicht auf eine zukünftige Tätigkeit gerichtete, sondern die jetzige Tätigkeit beschreibende Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister" ist in Bezug auf den Kandidaten des ersten Wahlvorschlags nicht fehlerhaft. Der Bewerber übt gegenwärtig das Amt des Oberbürgermeisters als Beruf im Sinne des Kommunalrechts aus. Die zeitliche Befristung des Amts (vgl. § 195 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW) steht nicht entgegen. Ein Beruf wird mit jeder auf eine gewisse Dauer gerichteten Erwerbstätigkeit ausgeübt. In der heutigen Zeit ist es nicht unüblich, dass eine Person während ihrer Lebensarbeitszeit nacheinander mehrere Berufe ergreift. Dass die Ausübung des Amts eines Oberbürgermeisters durch politische Aspekte mitbestimmt wird, hindert nicht die Qualifizierung der Tätigkeit als Beruf im Sinne des Kommunalrechts. Der Bürgermeister ist kommunaler Beamter (§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW), auf den - wie auf andere Beamte - die allgemeinen Vorschriften für - hauptberufliche - Beamte Anwendung finden (§ 195 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Angesichts einer infolge Zeitablaufs eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz nicht gemindert.