Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 27.04.2005 – 8 L 286/05
ECLI:DE:VGMS:2005:0427.8L286.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig die weitere
Ausübung einer Beschäftigung als Maurer im
Ausbildungsverhältnis in Münster bei der Firma K. I.
GmbH & Co. KG (K1.-----straße 17 a, 00000 N. ) zu
erlauben,
ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920
Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Der Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der
Grundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der
Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 Fall 2 dieser
Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht
erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Die Voraussetzungen des vorgenannten Versagungsgrundes sind im Falle des
Antragstellers erfüllt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier die von dem
Antragsgegner beabsichtigte und durch Beantragung eines Passersatzpapiers
bereits unter dem 00.00.0000 eingeleitete Abschiebung des vollziehbar
ausreisepflichtigen Antragstellers - ausschließlich wegen des Fehlens eines
Heimreisedokumentes nicht vollzogen werden können und der Antragsteller den
soeben genannten Grund für den Nichtvollzug zu vertreten hat.
Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe
insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine
Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Ein
insoweit allein in Betracht zu ziehender Fall der Identitätstäuschung ist hier nach
derzeitiger Erkenntnis nicht gegeben. Die bis 1999 andauernde, dem Antragsteller
zuzurechnende Täuschung seiner Eltern über die Identität der gesamten Familie
wirkt seit dem Eingeständnis der Familie, falsche Personalien angegeben zu haben,
nicht mehr fort. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller das
Abschiebungshindernis (gegenwärtig) durch Täuschung über seine Identität
„herbeiführt". Wie jedoch die Wendung „insbesondere" in § 11 Satz 2 BeschVerfV
verdeutlicht, kann ein Vertretenmüssen im Sinne von § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV
auch in anderen als in den von § 11 Satz 2 BeschVerfV aufgeführten Fällen gegeben
sein. Für das Vertretenmüssen nach § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV als erforderlich,
aber auch als ausreichend erachtet dasGericht in Anlehnung an die Rechtsprechung
zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG, die zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals
herangezogen werden kann, dass die die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden
Maßnahme hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer gegenwärtig (vgl. § 11 Satz 2
BeschVerfV, „herbeiführt") durch ein in seinem freien Willen stehendes und insoweit
vorwerfbares Verhalten, d. h. durch ein Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen, die
alleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme
setzt.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember
2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, S. 54 ff.;
Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 4 Bs
104/01 -, InfAuslR 2001, 395 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22.
Juni 1999 - 24 B 1088/99 -, abgedruckt bei Hohm,
Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand: Dezember
2004, VII - zu § 1 a (OVG-Nr. 3); zum Ganzen ferner Hohm,
Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 101
bis 103, m. w. N.
Die Rechtsprechung zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG kann zur Auslegung des in § 11 Satz
1 Fall 2 BeschVerfV normierten Tatbestandes herangezogen werden, weil § 11 Satz
1 BeschVerfV der Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht und diese Vorschrift
ihrerseits ausdrücklich auf § 1 a AsylbLG und damit u. a. auch auf dessen Nr. 2
Bezug nimmt. Dass der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 11 Satz 1
BeschVerfV der Vorschrift des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, wird schon durch einen
Vergleich des Wortlauts beider Normen belegt. Denn nach beiden Vorschriften darf
die Arbeitsgenehmigung (§ 5 Nr. 5 ArGV) bzw. -erlaubnis (§ 11 BeschVerfV)
geduldeten Ausländern nicht erteilt werden, wenn diese sich in das Inland begeben
haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder
wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bestätigt wird
dieser Befund durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Satz 1 BeschVerfV. In dem
Begründungsteil des Entwurfs der Verordnung über das Verfahren und die
Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Stand: Kabinett 03. November 2004)
- dieser Entwurf kann im Internet aufgerufen werden unter
www.dstgb.de/index_inhalt/homepage/artikel/inhalt/brenn-
punkte/zuwanderung/verordnung_ueber_das_verfahren; zum
„halboffiziellen" Charakter des Begründungteils vgl. Marschner,
Der Betrieb 2005, 499 mit Fn. 6 -
findet sich nämlich die ausdrückliche Erläuterung zu § 11 BeschVerfV, dass mit
dieser Regelung § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt werde, wobei zur näheren Bestimmung
des Verschuldens Kriterien des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG übernommen würden.
So auch die vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und
zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Nr.
42.2.3.
Unter Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe hat der Antragsteller keine Tatsachen
glaubhaft gemacht, die geeignet sind, die Annahme des Antragsgegners
durchgreifend infrage zu stellen, nach der bei dem Antragsteller aus von diesem zu
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können. Im Gegenteil spricht hier alles dafür, dass der Antragsteller gegenwärtig -
wie schon seit Jahren - durch ein pflichtwidriges und vorwerfbares Unterlassen seine
ansonsten mögliche Abschiebung verhindert, weil er es entgegen der ihn treffenden
ausländerrechtlichen Pflicht unterlässt, sich selbst um die Ausstellung eines
libanesischen Heimreisepapieres zu bemühen.
Dazu, dass ein Fall des § 1 a Nr. 2 AsylbLG dann gegeben
ist, wenn sich der Ausländer entgegen der ihn treffenden
Passpflicht nicht um die Beschaffung eines Passes bemüht, vgl.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2003 - 11 L
3253/03 -, abgedruckt bei Hohm, a. a. O., VII - zu § 1 a (VG-Nr.
30); ferner Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a.
a. O., § 1 a Rn 112.
Ein pflichtwidriges Unterlassen im o. g. Sinne liegt hier vor.
Der Antragsteller, der nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes seines
Heimatlandes ist, ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren erforderlichen
Anstrengungen zu unternehmen, um ein solches Dokument zu erlangen. Dies folgt
allgemein in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder
Passersatzes ist und nicht schon ein Fall des § 56 Nr. 1 (Pflicht zur rechtzeitigen
Beantragung der Passverlängerung/Neuausstellung vor Ablauf seiner
Gültigkeitsdauer) oder Nr. 2 AufenthV (Pflicht zur Passbeantragung nach
Abhandenkommen des Passes oder dann, wenn der bisherige Pass aus anderen
Gründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist) vorliegt,
aus der in § 3 Abs. 1 AufenthG (früher: § 4 Abs. 1 AuslG) geregelten Passpflicht.
Nach dieser Vorschrift muss ein Ausländer bei der Einreise und während seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
besitzen, sofern er - wie hier der Antragsteller - von der Passpflicht nicht durch
Rechtsverordnung befreit ist. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, sich, soweit
erforderlich, um die Beschaffung eines derartigen Dokumentes zu bemühen.
Vgl. zu den sachlich entsprechenden Vorgängervorschriften
(§§ 4 Abs. 1 AuslG, 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG) OVG NRW,
Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR
2004, 689 = DÖV 2004, 666, m. w. N.; vgl. ferner zu § 3 Abs. 1
AufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand:
Februar 2005, AufenthG § 3 Rn. 22.
Diese den Antragsteller treffende Verpflichtung entsteht, anders als der
Antragsteller meint, nicht erst mit einer entsprechenden Aufforderung der
zuständigen Ausländerbehörde. Sie besteht vielmehr, wie schon dargelegt, bereits
kraft gesetzlicher Regelung. Im übrigen hat der Antragsgegner den (zu diesem
Zeitpunkt bereits volljährigen) Antragsteller ausweislich des anlässlich der
Duldungsverlängerung am 00.00.0000 gefertigten Vermerks aufgefordert, Nachweise
über Bemühungen zu Passbeschaffung vorzulegen, was der Antragsteller über
seinen Vater bzw. die damalige Bevollmächtigte der Familie, Frau Pfeiffer, tun wollte.
Diese Aufforderung hat der Antragsgegner gegenüber den Klägern des
Klageverfahrens 8 K 423/01 und damit auch gegenüber dem Antragsteller auch nach
dem (als unzureichend bewerteten) Vortrag der Frau Q. aus September 2002
aufrechterhalten. Denn der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf des
Klageverfahrens ausdrücklich an seiner Auffassung festgehalten, nach der die Kläger
jenes Verfahrens ihrer Passpflicht schuldhaft nicht genügen (Schriftsätze vom
00.00.0000, 00.00.00 und 00.00.0000).
Die Verpflichtung des Antragstellers, sich um die Beschaffung eines
libanesischen Passes oder Passersatzes zu bemühen, folgt nicht nur aus § 3 Abs. 1
AufenthG, sondern auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem für ihn
negativen rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig
ist. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer hat alle zur Erfüllung seiner
Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung eines
gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres grundsätzlich ohne
besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.
OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -,
AuAS 1999, 159 = DVBl 1999, 1222, und Beschluss vom 15.
April 1997 - 18 B 811/97 -.
Diese Verpflichtung und auch die aus § 3 Abs. 1 AufenthG herzuleitende
Verpflichtung bestehen dabei grundsätzlich unabhängig davon, ob die
Ausländerbehörde zur gleichen Zeit Anstrengungen zur Beschaffung eines
Passersatzpapiers unternimmt. Etwas anderes mag etwa dann gelten, wenn die
Ausländerbehörde dem Ausländer gegenüber erklärt hat, die Beschaffung von
Heimreisepapieren allein zu übernehmen; ein solcher Fall ist hier aber nicht
erkennbar.
Der Antragsteller hat es seit seiner Volljährigkeit und bis heute unter Verstoß
gegen die oben dargelegte Pflicht unterlassen, sich um die Beschaffung eines
libanesischen Heimreisedokumentes zu bemühen. Er hat - ebenso wie seine Eltern -
seit der Offenbarung der wahren Identität der Familie am 00.00.0000, die einen
Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers bei der libanesischen
Botschaft überhaupt erst erfolgversprechend erscheinen lassen konnte, keinerlei
konkrete Bemühungen nachgewiesen, in den Besitz eines Passes oder
Passersatzpapiers zu gelangen. Der Vortrag der gesamten Familie hat sich vielmehr
stets in der (nicht belegten) Behauptung erschöpft, keine Pässe erlangen zu können,
weil die libanesische Botschaft die Neuausstellung eines libanesischen
Nationalpasses u. a. von der Beibringung einer ausländerbehördlichen Zusage des
Inhaltes abhängig mache, dass bei Vorliegen eines Passes einen Aufenthaltstitel
erteilt werde (vgl. z. B. das undatierte, bei dem Antragsgegner am 00.00.0000
eingegangene Schreiben der Frau Q. sowie den Vortrag im Klageverfahren 8 K
423/01, etwa in der Klageschrift). Es mag an dieser Stelle offen bleiben, ob die damit
aufgestellte Behauptung, etwaige Bemühungen um ein Heimreisedokument seien
von vornherein zum Scheitern verurteilt und aussichtslos, im Falle ihrer Wahrheit
bereits die grundsätzliche Pflicht, alle zur Beschaffung eines solchen Dokumentes
erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, entfallen lassen könnte oder erst auf
einer späteren Prüfungsebene (Vorwerfbarkeit, Kausalität) zu berücksichtigen ist.
Denn nach summarischer Überprüfung spricht hier nichts für eine solche
Aussichtslosigkeit. Zwar stellt die libanesische Botschaft in Deutschland nach den
Erfahrungen der A. B. E. einem libanesischen
Staatsangehörigen einen neuen Nationalpass grundsätzlich nur dann aus, wenn
dieser eine Bescheinigung vorlegt, dass ihm bei Vorliegen eines gültigen Passes ein
Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden kann (vgl.
den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Dieser
Grundsatz ist aber, wie gerade das Beispiel zweier Brüder des Antragstellers
verdeutlicht, in jüngerer Zeit nicht ohne Ausnahme geblieben. Herrn N1. N2.
ist am 00.00.0000 ein libanesischer Nationalpass ausgestellt worden, obwohl er
zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet
war - die Heirat erfolgte erst am 00.00.0000 - und nach Auskunft des
Antragsgegners keine ausländerbehördliche Bescheinigung über ein in Aussicht
gestelltes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk
des Gerichts vom 00.00.0000). Noch krasser, weil nicht einmal im unmittelbaren
Vorfeld einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angesiedelt,
liegt der Fall des weiteren Bruders B1. N2. : Dieser hat am 00.00.0000 und
damit zu einem Zeitpunkt einen libanesischen Nationalpass erhalten, zu dem er und
der Antragsgegner im Klageverfahren 8 K 308/01 noch um die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis stritten und die Eheschließung mit einer Deutschen, die erst am
00.00.0000 erfolgt ist, noch nicht in Rede stand (vgl. wiederum den den Parteien
bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Mit Blick auf diese beiden
erfolgreichen Passbeschaffungen ist der bloße Vortrag des Antragstellers, eine
Passbeantragung sei von vornherein aussichtslos, nicht überzeugend; er ist schon
deshalb nicht geeignet, die Pflicht des Antragstellers, sich konkret und nachweislich
um die Ausstellung eines Heimreisepapiers zu bemühen, entfallen zu lassen. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass eine Passbeantragung für den Antragsteller unmöglich
oder unzumutbar wäre. Namentlich dürfte ihm der Nachweis seiner Identität - ebenso
wie zuvor seinen beiden genannten Brüdern - ohne weiteres mit Hilfe des dem
Antragsgegner vorgelegten, auch den Antragssteller betreffenden Auszuges aus
dem Familienstandsbuch des Standesamtes N3. vom 00.00.0000 gelingen
können.
Neben der nach dem Vorstehenden keinesfalls aussichtslosen, ihm möglichen
und zumutbaren Beantragung eines Passes stünde dem Antragsteller ferner die
erfolgversprechende, von ihm ebenfalls auszuschöpfende Möglichkeit offen, sich um
die Ausstellung eines libanesischen Laissez-Passers zu bemühen. Nach Auskunft
der A. B. E1. (vgl. den bereits angeführten Vermerk vom
00.00.0000) ist nämlich (auch) in den Fällen, in denen die B. dem
Ausländer nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht stellen kann,
(jedenfalls) die Ausstellung eines die freiwillige Ausreise ermöglichenden Laissez-
Passers möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich
oder nicht zumutbar wäre, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez-
Passers zu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen
Heimreisepapiers sind nach der soeben genannten Auskunft Antragstellung, Vorlage
von Passbildern, Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises sowie Abgabe
einer Freiwilligkeitserklärung. Der Nachweis seiner Identität dürfte dem Antragsteller
nach den obigen Ausführungen keine Schwierigkeiten bereiten. Ferner ist nicht
ersichtlich, weshalb dem ohnehin seit langem zur Ausreise verpflichteten
Antragsteller die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in den Libanon ausreisen zu
wollen, unmöglich oder auch nur unzumutbar sein könnte.
Das nach alledem festzustellende pflichtwidrige Unterlassen gebotener, dem
Antragsteller möglicher und zumutbarer, nicht von vornherein aussichtsloser
Bemühungen um die Ausstellung eines libanesischen Heimreisepapiers ist diesem
auch vorwerfbar. Denn es steht allein in seinem freien Willen und ist nicht von
sonstigen, vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Gegebenheiten abhängig,
entsprechende Anstrengungen zu unternehmen oder zu unterlassen.
Schließlich setzt der Antragsteller mit seinem pflichtwidrigen und vorwerfbaren
Unterlassen auch die alleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der beabsichtigten
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen als dem
Fehlen von Heimreisepapieren scheitern könnte.
Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV vor, so ist der
Antragsgegner wegen des zwingenden Charakters dieses Versagungsgrundes und
in Ermangelung einer Ausnahme- oder Härtefallregelung gehindert, gleichwohl die
begehrte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung zu erteilen. Namentlich eröffnet
§ 7 BeschVerfV der B. entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht
die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV
Härtefallgesichtspunkte zu berücksichtigen und eine begehrte Erlaubnis im
Ermessenswege gleichwohl zu erteilen. Denn die Regelung des § 7 BeschVerfV stellt
eine Ermächtigungsgrundlage allein für die Bundesagentur für Arbeit dar. Das ergibt
sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in
den diese Vorschrift gestellt ist. Wenn die in § 7 BeschVerfV normierten
Härtefallvoraussetzungen vorliegen, kann die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt werden. Bereits durch die Wahl des Terminus „Zustimmung zur Ausübung
einer Beschäftigung" hat der Verordnungsgeber verdeutlicht, dass die Vorschrift eine
Regelung für das von der Bundesagentur für Arbeit zu bewältigende
Prüfungsprogramm, nicht aber für jenes der B. enthält. Denn der
Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes und auch der Verordnungsgeber
unterscheiden begrifflich stets zwischen der von der zuständigen B. zu
erteilenden Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. etwa § 39 Abs. 1 Satz
1 AufenthG - „erlaubt" - sowie §§ 1 - „Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit" - 10 Satz 1, 11 Satz 1 BeschVerfV - „mit Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit ... erlaubt werden" bzw. „erlaubt" -) und der hierbei unter Umständen
erforderlichen (verwaltungsinternen) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Auch
die Rechtsfolge des § 7 BeschVerfV verdeutlicht, dass sich diese Vorschrift nur an
die Bundesagentur für Arbeit wendet. Denn bei Vorliegen eines Härtefalles
dispensiert die Vorschrift von der Durchführung der ansonsten erforderlichen Prüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Prüfung aber obliegt, wie die zitierte
Vorschrift belegt, der Bundesagentur für Arbeit. Ist die „Zustimmung zur Ausübung
einer Beschäftigung" - wie gesehen - stets und allein Aufgabe der Bundesagentur für
Arbeit, so belegt schließlich auch die systematische Stellung des § 7 BeschVerfV
innerhalb des zweiten Abschnittes der Beschäftigungsverfahrensordnung, dass diese
Vorschrift nur die Bundesagentur für Arbeit zu einer Härtefallentscheidung
ermächtigt. Denn dieser Abschnitt ist mit der amtlichen Überschrift „Zustimmungen
zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung" versehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung