Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 01.12.2006 – 7 L 856/06.A

ECLI:DE:VGMS:2006:1201.7L856.06A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. November 2006 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.

3

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

4

Gemäß Art. 10 (1) b) der „Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" umfasst der Begriff der Religion religiöse Handlungen im privaten oder öffentlichen Bereich. Im Hauptsacheverfahren wird näher zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit diese Vorschrift zugunsten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer pakistanischen Gesetzgebung, von der möglicherweise Ahmadis speziell betroffen sind, eingreift.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.