Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 12.03.2007 – 5 L 91/07

ECLI:DE:VGMS:2007:0312.5L91.07.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1 des Verfahrens 5 K 209/07 zumindest an jedem 2. Freitag einen Besuch des Freitagsgebetes in der islamischen Moschee in Hamm zu ermöglichen, ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die beantragte Regelung zur Wahrnehmung seiner religiösen Pflichten zwingend notwendig ist. Zum einen hat bereits der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sich im Zuweisungsort des Antragstellers eine Moschee befindet, in der dieser sein Freitagsgebet verrichten kann. Zum anderen ergibt sich aus der den Beteiligten bekannten Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006, dass in Beckum privat ein für Araber frei zugänglicher Gebetsraum betrieben wird. Dass der Besuch einer dieser Räumlichkeiten nicht ausreichend ist, um den religiösen Pflichten des Freitagsgebetes nachzukommen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit kommt dem Wunsch des Antragstellers, nicht nur den Koran in Arabisch zu hören, sondern auch entsprechende Predigten, keine weitergehende Bedeutung zu. Er hat bereits nicht geltend gemacht, dass auch die Unterweisung durch Predigttexte zum notwendigen Umfang des Freitagsgebetes gehöre, zumal der Antragsteller selbst als Prediger bekannt sein soll.

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Selbst wenn der Anordnungsgrund als gegeben angesehen werden sollte, so fehlt ein Anordnungsanspruch. Zwar kann die Frage, ob die Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Stadtgebiet Beckum gemäß § 54 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) rechtmäßig ist, erst aufgrund weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgen, die dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. Denn die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller terroristische Aktivitäten unternommen hat bzw. terroristischen Gruppierungen zuzuordnen ist, bleibt dem anhängigen Strafverfahren vorrangig vorbehalten. In einem solchen Falle hat das erkennende Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 927.

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Diese Folgenabwägung fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ihm ist es - zumindest für die Zeit des anhängigen Strafverfahrens - zuzumuten, die ihm obliegenden Religionspflichten am Ort seiner Zuweisung und nicht am Ort seiner Wahl wahrzunehmen. Das öffentliche Interesse des Staates an der Aufklärung und insbesondere Vermeidung terroristischer Aktivitäten ist höher zu werten als das private Interesse des Antragstellers, seinen Religionspflichten am Ort seiner Wahl nachzukommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.