Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 11.04.2008 – 1 K 201/08
ECLI:DE:VGMS:2008:0411.1K201.08.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Münster erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
G r ü n d e
Der Rechtsstreit ist gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen, weil für die - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizei gerichtete - Klage das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig ist. Es kann offen bleiben, ob auch im Falle einer - hier erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO anwendbar ist.
So Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 52 Rn. 8, VG Hamburg, Beschluss vom 17. August 1998 - 10 VG 2758/98 -, juris; a. A. Sodan/Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 15.
Denn sowohl bei einer Anwendung dieser Bestimmung als auch bei einem ansonsten gebotenen Rückgriff auf die Auffangnorm des § 52 Nr. 5 VwGO ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln, weil in beiden Fällen der Sitz der handelnden Bundesbehörde maßgeblich ist.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Gem. § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist der Staat Beklagter, ist insofern auf den Sitz der Behörde abzustellen.
Der von der Klägerin angegriffene Verwaltungsakt ist durch das Bundespolizeiamt Kleve erlassen worden, das gem. § 3 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (vom 28. Juni 2005, BGBl. I, S. 1870) für den Regierungsbezirk Münster (ohne die Stadtkreise Bottrop, Gelsenkirchen und ohne den Landkreis Recklinghausen) örtlich zuständig war. Zwar hat die - diesem zugeordnete - Bundespolizeiinspektion Münster die Ingewahrsamnahme durchgeführt. Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist aber nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde Verwaltungseinheit.
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 16.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Bundespolizeiinspektion ausgehend vom im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden § 57 BPolG (in der Fassung vom 21. Juni 2005) i.V.m. der o.g. Zuständigkeitsverordnung nicht, die lediglich die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion und die Bundespolizeiämter als sachlich Zuständige für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei benennen. Der Bundespolizeiinspektion ist mithin kein eigener Zuständigkeitsbereich durch eine Außenrechtsnorm zugewiesen worden, weshalb sie im Rahmen des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht als Behörde, sondern lediglich als (unselbständige) Untergliederung der internen Behördenorganisation anzusehen ist.
Da das Bundespolizeiamt Kleve, das im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf seinen Sitz hatte (vgl. § 1 Abs. 2 lit. c) AGVwGO), aber inzwischen aufgelöst worden ist und die (rechts-)nachfolgende Behörde ihren Sitz in St. Augustin (Rhein-Sieg-Kreis) hat, ist nunmehr gem. § 1 Abs. 2 lit. e) AGVwGO das Verwaltungsgericht Köln zuständig.
Die Neuorganisation der Bundespolizei zum 1. März 2008 (vgl. Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26. Februar 2008, BGBl. I, S. 215) hat zu einer Auflösung der Bundespolizeiämter geführt. Nunmehr sind nach § 57 Abs. 1 und 2 BPolG Bundespolizeibehörden das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde sowie die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden. Für das Land Nordrhein-Westfalen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (vom 22. Februar 2008, BGBl. I, S. 20) die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin örtlich zuständig. Bei einer Gesamtwürdigung der vorherigen und gegenwärtigen Zuständigkeitsbestimmungen ist die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Rechtsnachfolgerin des Bundespolizeiamtes Kleve; jedenfalls hat sie im hier maßgeblichen Bereich dessen Aufgaben übernommen.
Diese Veränderungen zuständigkeitsbestimmender Umstände dürfen auch berücksichtigt werden, weil es schon im Zeitpunkt der Klageerhebung an einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster fehlte und damit der in § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG verankerte Grundsatz „perpetuatio fori" nicht eingreift.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).