Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 16.04.2008 – 1 L 251/08
ECLI:DE:VGMS:2008:0416.1L251.08.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller hat ungeachtet aller Zweifel an der Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner kein subjektiv- öffentliches Recht auf Änderung der in dem Bürgerentscheid am 27. April 2008 zur Entscheidung gestellten Frage zu. Eine entsprechende Änderungsbefugnis wird dem Antragsgegner in § 26 GO NRW nicht eingeräumt. Vielmehr ist in dem Bürgerentscheid die in dem zulässigen Bürgerbegehren formulierte Frage zu stellen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO NRW).