Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 04.11.2008 – 6 K 956/08
ECLI:DE:VGMS:2008:1104.6K956.08.00
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I. -D. in B. beizuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Im vorliegenden Fall hat der Vater der Kinder diese nach Beendigung der vereinbarten Besuchszeit bei sich in T. behalten mit der Absicht, dort einen dauerhaften Aufenthalt der Kinder zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückführung der Kinder zur Mutter am 00.00.0000 hat er deshalb den Kindern Naturalunterhalt durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Befriedigung sonstiger Bedürfnisse gewährt. Deshalb ist in diesem Zeitraum die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG nicht erfüllt, sodass den Kindern keine Unterhaltvorschussleistungen zustanden. Insoweit hat der Beklagte zu Recht die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG aufgefordert, die auf diesen Zeitraum entfallenden zuviel erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.